Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 778

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 778 (NJ DDR 1957, S. 778); dient, ganz abgesehen davon, daß es auch bei der Zulassung des gutgläubigen Erwerbs vom Nichteigentümer innerhalb der privaten Sphäre immer streitig gewesen und geblieben ist, ob das Interesse des geschädigten Eigentümers oder wie das BGB annimmt das des gutgläubigen Dritterwerbers als das überwiegende und deshalb schutzwürdige anzusehen ist. Es kann auch nicht entscheidend auf den größeren oder geringeren Grad der Gefahr ankommen, die bei der bereits erreichten Höhe der sozialistischen Moral unserer Bevölkerung einer Schädigung des Volkseigentums durch ungetreue, insbesondere strafbare Eigentumsverletzungen drohen kann und droht. Das Bedürfnis einer unbedingten Sicherung des ungefährdeten Bestands besteht für den staatlichen Versicherungsfonds zumindest in nicht geringerem Grade, wie dies, nach allgemein anerkannter Auffassung, für den staatlichen Produktionsmittelfonds der Fall ist. Bei der Beteiligung dieses Fonds aber kann ein grundsätzlicher Unterschied in der Zulässigkeit und Wirkung einer Verfügung über bewegliche Sachen einerseits und unbewegliche andererseits nicht gemacht werden. Der auf allen Gebieten unserer Volkswirtschaft entwickelte Verkehr hat sich bereits seit langem so gestaltet, daß auch Produktionsmittel, die bewegliche Sachen sind und äußerlich den Warencharakter an sich tragen, sehr 'leicht in eine Lage geraten können, in der es für Dritte nicht oder jedenfalls nur sehr schwer erkennbar sein wird, ob es sich um staatlich gebundene Produktionsmittel oder um freies persönliches Eigentum eines einzelnen Bürgers handelt. Zudem kann die dem Volkseigentum gerade in Fällen wie dem vorliegenden drohende Verlustgefahr schon deshalb nicht als gering veranschlagt werden, weil die Darlehn unter Umständen die Grenze von 3000 DM erreichen können (§ 1 Abs. 3 und 4 der Anordnung Nr. 2). Daß dieses Risiko, wie L i e c k e in NJ 1957 S. 549 für den Fall des Teilzahlungskaufs ausführt, versicherbar wäre, könnte zunächst rechtlich für die Frage der Entstehung des Schadens überhaupt nicht von Bedeutung sein. Abgesehen davon aber würde es kaum sozialistischen Wirtschaftsgrundsätzen entsprechen, wollte die Sparkasse etwa die ihr erwachsenden Versicherungsprämien durch einen allgemeinen Zinszuschlag von ihren Schuldnern vorwegerheben. Das liefe darauf hinaus, den ehrlichen Darlehnsschuldner für die Verfehlungen des unredlichen mit verantwortlich zu machen. Aus allen diesen Erwägungen heraus ist festzustellen, daß das mit dem Kassationsantrag angegriffene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 932 936 BGB beruht und deshalb aufgehoben werden muß. §§ 139, 308 Abs. 1 ZPO; §§ 891 Abs. 2, 892 Abs. 1, 917, 1004, 1027 BGB; Art. 22 und 24 der Verfassung; § 22 Abs. 1 GBO. 1. Das Gericht ist auch in einem sachenrechtlichen Prozeß nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). 2. Über den rechtlichen Unterschied zwischen einer Klage auf Grund von §§ 1004, 1027 BGB und einer solchen nach § 917 BGB. 3. Auf Art. 22 und 24 der Verfassung kann kein Anspruch auf Einräumung eines bestimmten dinglichen Rechts gestützt werden. OG, Urt. vom 20. August 1957 - 1 Zz 132/57. Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von G. Band 19 Blatt 1078 eingetragenen Grundstücks K 118/388. Zugunsten dieses Grundstücks war im Jahre 1906 auf dem nachbarlichen Grundstück K 11/388, das seit dem Jahre 1953 im Eigentum der Verklagten steht, ein Übergangs- und Uberfahrtsrecht eingetragen. Bei grundbuchlichen Umschreibungen im Jahre 1926 ist dieses Wegerecht nicht auf die Parzelle der Verklagten übertragen worden. Nach Ansicht des Kreisgerichte beruhte diese Unterlassung auf einem Versehen des Grundbuchamts. Die Kläger behaupten, 'daß das Wegerecht noch im Bestandsverzeichnis ihres, des herrschenden, Grundstücks eingetragen stehe und daß sie auf die Ausübung dieses Rechts angewiesen seien, da ihr Grundstück auf einer An- höhe liege und nur über eine vielstufige Treppe zu erreichen sei. Schwere Lasten, wie Kartoffeln, Kohlen usw., könnten auf diesem Wege jedoch nicht transportiert werden. Sie haben deshalb Klage erhoben, mit der sie die Unterlassung jeder Störung bei der Ausübung des ihnen zustehenden Rechts verlangt haben. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Behauptungen der Kläger bestritten und eingewendet, daß sie ihr Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben hätten. Es bestehe aber auch kein wirtschaftliches Bedürfnis für das von den Klägern beanspruchte Über-fahrtsrecht. Die Lasten könnten, wie dies bei allen Grundstücken an derselben Straße geschehe, bis an die Treppe gefahren und von dort aus über die Treppe getragen werden. Das Kreisgericht hat Beweis erhoben 'durch Ortebesichtigung und Beiziehung eines Gutachtens des Referats Straßenwesen beim Rat des Kreises, sowie weiter durch Vernehmung von Zeugen über die von den Klägern behauptete ungehinderte Ausübung ihres Übergangs- und Zufahrtsrechts. Durch Urteil vom 28. Dezember 1956 hat das Kreisgericht den Verklagten aufgegeben, den Klägern die Zufahrt über ihr Grundstück zu gestatten, insbesondere den Klägern einen Schlüssel zu dem auf dem Grundstück der Verklagten befindlichen Lattentor auszuhändigen, sofern dieses geschlossen gehalten werde. Es ist der Auffassung, daß diese Verurteilung der Verklagten auf Grund von § 917 BGB gerechtfertigt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der.Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zunächst beruht die Entscheidung des Kreisgerichts insofern auf einem Verfahrensmangel, als es den Klägern mit dem Urteil etwas zugesprochen hat, was diese gar nicht beantragt haben (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kläger haben in der Klage behauptet, daß ihnen noch immer am Grundstück der Verklagten das Übergangs- und Zufahrtsrecht, also eine Grunddienstbarkeit, zustehe, und haben die Unterlassung jeder Störung dieses Rechts verlangt. Sie haben also eine Klage erhoben, wie sie dem Berechtigten auf Grund der §§ 1004, 1027 BGB zusteht, während ihnen das Urteil, dessen Formel nur im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen verstanden werden kann, ein Notwegrecht auf Grund von § 917 BGB einräumt. Wenn, wie man danach annehmen müßte, das Kreisgericht der Auffassung war, daß der Abwehranspruch der Kläger nicht begründet war, ihnen dagegen aber der Anspruch auf Duldung eines Notwegs zusteht, dann hätte es gemäß § 139 ZPO auf die Kläger dahin/einwirken müssen, einen dementsprechenden sachgemäßen Klagantrag, zumindest aber Hilfsantrag, zu stellen. Es hat sich aber auch in den Gründen des Urteils nicht damit auseinandergesetzt, ob der Anspruch der Kläger, so wie er erhoben und im Klagantrag formuliert war, überhaupt zu Recht besteht. Es hätte zunächst beachten müssen, daß eine Klage auf Grund von §§ 1004, 1027 BGB das Bestehen und die Beeinträchtigung der behaupteten Grunddienstbarkeit voraussetzte. Hierzu hatten die Kläger behauptet und Beweis dafür angeboten, daß das Übergangs- und Zufahrtsrecht im Jahre 1906 bei der Abtrennung des jetzt den Klägern gehörigen, das ietzige Grundstück der Verklagten noch mit umfassenden Grundstücks auf dem Grundstück G. Blatt 1078 eingetragen worden sei. Im Jahre 1926 sei dann nur durch ein Versehen des Grundbuchamts das Übergangs- und Zufahrtsrecht nicht mit auf das damals abgetrennte, später an die Verklagten veräußerte Teilgrundstück übertragen worden, obwohl das Recht auch dieses Trennstück mit betroffen habe. Dieser Sachvortrag hätte das Kreisgericht veranlassen müssen, durch Einsicht in die Grundakten den Sachverhalt klarzustellen, wobei es nur darauf angekommen wäre festzusteljfn, ob die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger jemals in die Löschung des streitigen Rechts auf dem Grundstück der Verklagten gewilligt haben. Ist das nicht der Fall, so muß angenommen werden, daß das Grundbuch des Grundstücks der Verklagten durch Versehen des Grundbuchamts im Jahre 1926 unrichtig geworden ist, daß es also gemäß § 22 Abs. 1 Satz GBO von Amts wegen hätte berichtigt werden müssen. Diese Rechtslage hätte sich allerdings zugunsten der Verklagten durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb ihres Grundstücks ändern können. In dieser Beziehung würde nach § 891 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vermutung für das Nichtbestehen des von den Klägern be- 778;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 778 (NJ DDR 1957, S. 778) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 778 (NJ DDR 1957, S. 778)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der bauliche oder andere technische Veränderungen an Truppenübungsplätzen und Objekten der die an Magistralen der Deutschen Reichsbahn Liegen, zur Beseitigung der Gefährdung der Sicherheit-irn Bänverkehr eingeleitet wurden.

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