Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776); Rechtsprechung /jvilm-hl § 1 Abs. 5 der Anordnung vom 29. April 1954 über die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus Westdeutschland und Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen (ZB1. S. 205); § 3 Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 vom 29. Dezember 1956 über die Kreditgewährung an Bürger, die ih en Wohnsitz aus der Deutschen Bundesrepublik bzw. Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen (GBl. 1957 I S. 58); §§ 932 ff. BGB. Das durch Vertrag oder Gesetz begründete Sicherungseigentum des Staates an beweglichen Sachen genießt vollen Eigentumsschutz. Es kann durch gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten nicht erlöschen. OG, Urt. vom 8. Oktober 1957 - Zz 52/57. Die Klägerin hat im Jahre 1955 an den aus der Bundesrepublik zugezogenen Emst W. zwei Darlehen von insgesamt 1000 DM gewährt. W. hat hiervon u. a. einen Radioapparat Marke „Sachsenwerk“ mit Antenne zum Preise von 398,75 DM gekauft. Dieses Gerät hat sich die Klägerin von W. zur Sicherung des gewährten Kredits bis zu dessen Rückzahlung übereignen lassen. Im Dezember 1955 hat der Verklagte von W. den genannten Radioapparat gekauft. Er hat dafür 225 DM in bar bezahlt und außerdem ein gebrauchtes Radiogerät in Zahlung gegeben. Die Klägerin verlangt vom Verklagten die Herausgabe des Radioapparats „Sachsenwerk“ mit Antenne, hilfeweise Zahlung von 398,75 DM. Sie hat vorgetragen, daß der Verklagte beim Erwerb des Apparates nicht gutgläubig gewesen sei und daß überhaupt ein gutgläubiger Erwerb 'des Eigentums an volkseigenen Sachen ausgeschlossen sei. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewendet, nicht gewußt zu haben, daß W. das Radiogerät aus Mitteln des ihm von der Klägerin gewährten Kredits gekauft und an diese sicherungsweise übereignet habe. Das Kreisgericht P. hat mit Urteil vom 3. Juli 1956 die Klage abgewiesen. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Verklagte von der bestehenden Sicherungsübereignung keine Kenntnis gehabt habe, ohne daß ihm dabei grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sei. W. sei von der Strafkammer des Kreisgerichts P. nicht nur wegen Unterschlagung, sondern auch wegen eines dem Verklagten gegenüber begangenen Betrugs verurteilt worden. Es müsse also davon ausgegangen werden, daß der Verklagte das Eigentum an dem Radioapparat gutgläubig erworben habe. Der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums könne bei Konsumgütem, die, wie in diesem Fall, ordnungsgemäß erworben seien und sich bereits in den Händen des Endverbrauchers befänden, nicht gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zu den Aufgaben der Klägerin, als einer volkseigenen Sparkasse, gehört es, im Rahmen der staatlichen Kreditpläne und der dafür zur Verfügung gestellten Mittel, also zweckgebunden, kurz- und langfristige Kredite zu gewähren (§§ 1, 20, 21 des Statuts der volkseigenen Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik kurz Statut genannt GBl. 1956 I S. 281). Sie hat die Pflicht, die der Wirtschaft und der Bevölkerung gewährten Kredite so ausreichend zu sichern, daß Verluste, die das Volksvermögen treffen können, vermieden werden. Weiter wird in § 23 des Statuts ausdrücklich bestimmt, daß die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Sicherheit der Spareinlagen garantiert. Das bedeutet also, daß für jede Minderung der Spareinlagen, und damit auch der den Sparkassen zwecks Kreditgewährung zur Verfügung stehenden Geldmittel, der Staat mit dem Volksvermögen eintritt. Eine besondere Gruppe dieser Sparkassenkredite, nämlich die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus der Bundesrepublik bzw. Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen, wurde bereits durch die vom Minister der Finanzen erlassene sog. Anordnung Nr. 1 vom 29. April 1954 (ZB1. S. 205) geregelt. Diese sah im § 1 Abs. 5 vor, daß die aus Mitteln des Kredits von den Schuldnern erworbenen Gegenstände der kreditgewährenden Sparkasse zur Sicherung zu übereignen seien. Diese Anordnung wurde ersetzt durch die Anordnung Nr. 2 vom 29. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 58). Nach § 3 Abs. 4 dieser Anordnung bedarf es nicht mehr der vertraglichen Sicherungsübereignung, sondern wird die kreditgebende Sparkasse mit dem Kauf der Sachen also auch dann, wenn sie der Darlehnsschuldner im genossenschaftlichen oder im privaten Einzelhandel erworben hat kraft Gesetzes Eigentümer dieser Sachen. Satz 2 des § 3 Abs. 4 der AO Nr. 2 besagt, daß die Übertragung des Eigentums auf den Darlehnsschuldner erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehns erfolgt. In der in Wissenschaft und Rechtsprechung streitig gewordenen Frage, inwieweit der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums die Anerkennung des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten, d. h. also eine Anwendung der §§ 932 936 BGB überhaupt zuläßt vgl. insbesondere die zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangenden Urteile des Bezirksgerichts Suhl vom 16. Oktober 1956 und des Kreisgerichts Erfurt vom 19. Februar 1957 (NJ 1957 S. 222 und 254), sowie die Arbeiten verschiedener Autoren in NJ 1953 S. 233, 1957 S. 77, 202, 255, 327 und 547 , hatte der erkennende Senat in der vorliegenden Sache nur in der Begrenzung Stellung zu nehmen, die sich aus dem sachlichen Geltungsbereich der erwähnten beiden Anordnungen des Ministers der Finanzen ergibt, also mit Bezug auf die Sicherung der an die sog. Rückkehrer zu gewährenden bzw. gewährten Sparkassenkredite. Festzustellen ist, daß in dem erwähnten Meinungsstreit über drei grundsätzliche Fragen Übereinstimmung besteht, nämlich darüber, 1. daß das zum ersten Mal in dem Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOB1. S. 140) zum Ausdruck gelangende Prinzip der Unantastbarkeit als der das gesamte staatliche sozialistische Eigentum beherrschende Grundsatz fortbesteht, auch nachdem der Befehl Nr. 64 formal durch den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrags zwischen der UdSSR und der DDR vom 20. September 1955 gefaßten Beschluß der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der UdSSR in Deutschland außer Kraft getreten ist. Den Fortbestand dieses Grundsatzes als Gesetzesnorm setzen insbesondere Art. 28, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik voraus. Dem Wortlaut nach bringt Art. 28 den Grundsatz der Unantastbarkeit zwar nur für den Fall zjum Ausdruck, daß Grundbesitz, Produktionsstätten und Beteiligungen, die zum Volkseigentum gehören, veräußert oder belastet werden sollen. Damit aber konkretisiert Art. 28 den Grundsatz „Volkseigentum ist unantastbar“ für den staatlichen Produktionsmittelfonds und bringt zugleich zum Ausdruck, daß er als bindende Rechtsnorm fortbesteht, 2. daß der Grundsatz der Unantastbarkeit den gesamten staatlichen Produktionsmittelfonds umfaßt. Im Bereich dieses Fonds kann eine Durchbrechung der Unantastbarkeit nicht zugelassen werden, auch nicht durch die Anerkennung der an und für sich von unserem Staat sanktionierten §§ 932 ff. BGB, die eben insoweit eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs erfahren haben, 3. daß, wenn und soweit überhaupt Ausnahmen von der Geltung des genannten Grundsatzes durch Zulassung gutgläubigen Eigentumserwerbs anerkannt werden können, nicht die bisweilen undeutliche oder mehrdeutige abstrakte Fassung der positiven Gesetzesnormen maßgeblich sein kann, sondern daß das entscheidende Kriterium aus dem 776;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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