Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 776

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776); Rechtsprechung /jvilm-hl § 1 Abs. 5 der Anordnung vom 29. April 1954 über die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus Westdeutschland und Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen (ZB1. S. 205); § 3 Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 vom 29. Dezember 1956 über die Kreditgewährung an Bürger, die ih en Wohnsitz aus der Deutschen Bundesrepublik bzw. Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen (GBl. 1957 I S. 58); §§ 932 ff. BGB. Das durch Vertrag oder Gesetz begründete Sicherungseigentum des Staates an beweglichen Sachen genießt vollen Eigentumsschutz. Es kann durch gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten nicht erlöschen. OG, Urt. vom 8. Oktober 1957 - Zz 52/57. Die Klägerin hat im Jahre 1955 an den aus der Bundesrepublik zugezogenen Emst W. zwei Darlehen von insgesamt 1000 DM gewährt. W. hat hiervon u. a. einen Radioapparat Marke „Sachsenwerk“ mit Antenne zum Preise von 398,75 DM gekauft. Dieses Gerät hat sich die Klägerin von W. zur Sicherung des gewährten Kredits bis zu dessen Rückzahlung übereignen lassen. Im Dezember 1955 hat der Verklagte von W. den genannten Radioapparat gekauft. Er hat dafür 225 DM in bar bezahlt und außerdem ein gebrauchtes Radiogerät in Zahlung gegeben. Die Klägerin verlangt vom Verklagten die Herausgabe des Radioapparats „Sachsenwerk“ mit Antenne, hilfeweise Zahlung von 398,75 DM. Sie hat vorgetragen, daß der Verklagte beim Erwerb des Apparates nicht gutgläubig gewesen sei und daß überhaupt ein gutgläubiger Erwerb 'des Eigentums an volkseigenen Sachen ausgeschlossen sei. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewendet, nicht gewußt zu haben, daß W. das Radiogerät aus Mitteln des ihm von der Klägerin gewährten Kredits gekauft und an diese sicherungsweise übereignet habe. Das Kreisgericht P. hat mit Urteil vom 3. Juli 1956 die Klage abgewiesen. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Verklagte von der bestehenden Sicherungsübereignung keine Kenntnis gehabt habe, ohne daß ihm dabei grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sei. W. sei von der Strafkammer des Kreisgerichts P. nicht nur wegen Unterschlagung, sondern auch wegen eines dem Verklagten gegenüber begangenen Betrugs verurteilt worden. Es müsse also davon ausgegangen werden, daß der Verklagte das Eigentum an dem Radioapparat gutgläubig erworben habe. Der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums könne bei Konsumgütem, die, wie in diesem Fall, ordnungsgemäß erworben seien und sich bereits in den Händen des Endverbrauchers befänden, nicht gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zu den Aufgaben der Klägerin, als einer volkseigenen Sparkasse, gehört es, im Rahmen der staatlichen Kreditpläne und der dafür zur Verfügung gestellten Mittel, also zweckgebunden, kurz- und langfristige Kredite zu gewähren (§§ 1, 20, 21 des Statuts der volkseigenen Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik kurz Statut genannt GBl. 1956 I S. 281). Sie hat die Pflicht, die der Wirtschaft und der Bevölkerung gewährten Kredite so ausreichend zu sichern, daß Verluste, die das Volksvermögen treffen können, vermieden werden. Weiter wird in § 23 des Statuts ausdrücklich bestimmt, daß die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Sicherheit der Spareinlagen garantiert. Das bedeutet also, daß für jede Minderung der Spareinlagen, und damit auch der den Sparkassen zwecks Kreditgewährung zur Verfügung stehenden Geldmittel, der Staat mit dem Volksvermögen eintritt. Eine besondere Gruppe dieser Sparkassenkredite, nämlich die Kreditgewährung an Bürger, die ihren Wohnsitz aus der Bundesrepublik bzw. Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin verlegen, wurde bereits durch die vom Minister der Finanzen erlassene sog. Anordnung Nr. 1 vom 29. April 1954 (ZB1. S. 205) geregelt. Diese sah im § 1 Abs. 5 vor, daß die aus Mitteln des Kredits von den Schuldnern erworbenen Gegenstände der kreditgewährenden Sparkasse zur Sicherung zu übereignen seien. Diese Anordnung wurde ersetzt durch die Anordnung Nr. 2 vom 29. Dezember 1956 (GBl. 1957 I S. 58). Nach § 3 Abs. 4 dieser Anordnung bedarf es nicht mehr der vertraglichen Sicherungsübereignung, sondern wird die kreditgebende Sparkasse mit dem Kauf der Sachen also auch dann, wenn sie der Darlehnsschuldner im genossenschaftlichen oder im privaten Einzelhandel erworben hat kraft Gesetzes Eigentümer dieser Sachen. Satz 2 des § 3 Abs. 4 der AO Nr. 2 besagt, daß die Übertragung des Eigentums auf den Darlehnsschuldner erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehns erfolgt. In der in Wissenschaft und Rechtsprechung streitig gewordenen Frage, inwieweit der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums die Anerkennung des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten, d. h. also eine Anwendung der §§ 932 936 BGB überhaupt zuläßt vgl. insbesondere die zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangenden Urteile des Bezirksgerichts Suhl vom 16. Oktober 1956 und des Kreisgerichts Erfurt vom 19. Februar 1957 (NJ 1957 S. 222 und 254), sowie die Arbeiten verschiedener Autoren in NJ 1953 S. 233, 1957 S. 77, 202, 255, 327 und 547 , hatte der erkennende Senat in der vorliegenden Sache nur in der Begrenzung Stellung zu nehmen, die sich aus dem sachlichen Geltungsbereich der erwähnten beiden Anordnungen des Ministers der Finanzen ergibt, also mit Bezug auf die Sicherung der an die sog. Rückkehrer zu gewährenden bzw. gewährten Sparkassenkredite. Festzustellen ist, daß in dem erwähnten Meinungsstreit über drei grundsätzliche Fragen Übereinstimmung besteht, nämlich darüber, 1. daß das zum ersten Mal in dem Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOB1. S. 140) zum Ausdruck gelangende Prinzip der Unantastbarkeit als der das gesamte staatliche sozialistische Eigentum beherrschende Grundsatz fortbesteht, auch nachdem der Befehl Nr. 64 formal durch den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrags zwischen der UdSSR und der DDR vom 20. September 1955 gefaßten Beschluß der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der UdSSR in Deutschland außer Kraft getreten ist. Den Fortbestand dieses Grundsatzes als Gesetzesnorm setzen insbesondere Art. 28, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik voraus. Dem Wortlaut nach bringt Art. 28 den Grundsatz der Unantastbarkeit zwar nur für den Fall zjum Ausdruck, daß Grundbesitz, Produktionsstätten und Beteiligungen, die zum Volkseigentum gehören, veräußert oder belastet werden sollen. Damit aber konkretisiert Art. 28 den Grundsatz „Volkseigentum ist unantastbar“ für den staatlichen Produktionsmittelfonds und bringt zugleich zum Ausdruck, daß er als bindende Rechtsnorm fortbesteht, 2. daß der Grundsatz der Unantastbarkeit den gesamten staatlichen Produktionsmittelfonds umfaßt. Im Bereich dieses Fonds kann eine Durchbrechung der Unantastbarkeit nicht zugelassen werden, auch nicht durch die Anerkennung der an und für sich von unserem Staat sanktionierten §§ 932 ff. BGB, die eben insoweit eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs erfahren haben, 3. daß, wenn und soweit überhaupt Ausnahmen von der Geltung des genannten Grundsatzes durch Zulassung gutgläubigen Eigentumserwerbs anerkannt werden können, nicht die bisweilen undeutliche oder mehrdeutige abstrakte Fassung der positiven Gesetzesnormen maßgeblich sein kann, sondern daß das entscheidende Kriterium aus dem 776;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 776 (NJ DDR 1957, S. 776)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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