Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 775

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 775 (NJ DDR 1957, S. 775); innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz hatte bisher noch nicht gearbeitet. Ihre erste Sitzung fand am Vormittag des Berichtstages statt und beschäftigte sich mit dem Rechenschaftsbericht des Direktors, der jedoch nicht Ergebnis einer kollektiven Beratung war. Der Bericht war zwar anschaulich und wurde im Kreistag auch temperamentvoll vorgetragen, enthielt aber keine gründliche Darlegung der Rechtsprechung des Gerichts, die die Volksvertretung hätte zur Stellungnahme veranlassen können. Er behandelte im wesentlichen die Tätigkeit der Schöffen und war insoweit auch nicht zu beanstanden. Die dem Referenten zur Verfügung stehende Redezeit war zu kurz, und dieser Mißstand wurde noch dadurch verschärft, daß der Kreisgerichtsdirektor nach einem Beschluß des Kreistages verpflichtet war, seinen Bericht mit einer Übersicht über alle politischen Ereignisse seit der letzten Kreistagssitzung zu beginnen. Selbstverständlich ist es notwendig, die Bedeutung der Schöffenwahl mit der politischen Situation zu verbinden, aber diese Verbindung zum konkreten .Thema darf nicht erzwungen werden, weil sonst, wie die anschließende Diskussion im Kreistag zeigte, die Fragen der Schöffenwahl nicht im Mittelpunkt stehen. Ein weiterer Mangel lag darin, daß kein Schöffe zu Wort kam. Die Anwesenheit einer Schöffendelegation wäre für die Festigung der Verbindung zwischen Gericht und Volkvertretung sehr nützlich gewesen. Das Korreferat eines Mitgliedes der Ständigen Kommission war wegen mangelhafter Vorbereitung nicht sehr ergiebig und bewegte sich im Rahmen aus der Presse entnommener Leitsätze. Positiv ist jedoch die Annahme eines Beschlusses zu werten, in dem sich die Volksvertreter verpflichteten, in Versammlungen, Sprechstunden usw. auf die Schöffenwahlen hinzuweisen, die Berichterstattung in Wohngebieten und Betrieben zu unterstützen und innerhalb ihrer Parteien und Organisationen darauf hinzuwirken, daß mehr Frauen als Schöffen nominiert werden. Auch einzelne Rechenschaftslegungen vor den Werktätigen in den Betrieben und Gemeinden wiesen, wie die folgenden Beispiele zeigen, Mängel in der Vorbereitung und Durchführung auf. Für die Rechenschaftslegung des Kreisgerichts Malchin im VEB Holzbau in Bielow erhielt der Richter den Referentenauftrag erst tags zuvor. Er erschien dann mit einer Verspätung von 20 Minuten unvorbereitet zur Veranstaltung. Der anwesende Direktor des Kreisgerichts trat dann schließlich, obwohl ebenfalls nicht vorbereitet, als Referent auf und sprach allgemein über die Aufgaben der Gerichte und die Bedeutung der Schöffenwahlen. Dieser Bericht war also nicht kollektiv beraten und deshalb obwohl die Ausführungen im allgemeinen richtig waren nicht gründlich und lebendig genug, um eine Diskussion anzuregen. Eine erzieherische Wirkung haben solche gewissermaßen aus dem Ärmel geschüttelten „Rechenschaftslegungen“ nicht. Das Kreisgericht Leipzig (Nord) vereinfacht die Rechenschaftslegung in den Betrieben in solcher Weise, daß auch hier der Erziehungsgedanke völlig in den Hintergrund tritt. Es ist vorgesehen, daß jeder Richter in den Rechenschaftslegungen nur über sein Aufgabengebiet sprechen soll. Im VEB Dentalchemie wurde z. B. das Thema „Familienrecht und Bedeutung der Schöffenwahlen“ angekündigt. Der Referent erschien ebenfalls mit Verspätung und war unvorbereitet. Die Veranstaltung währte nur eine Dreiviertelstunde. Zu einer Aussprache kam es nicht im Gegenteil: vier Personen verließen vorzeitig die an sich schon recht kurze Veranstaltung. Die vom Kreisgericht Altenburg geplante Rechenschaftslegung im VEB Maschinenfabrik Meuselwitz mußte ausfallen, weil der Zeitpunkt so ungünstig mit dem Schichtwechsel abgestimmt war, daß nur wenige Arbeiter daran hätten teilnehmen können. Das wäre zu vermeiden gewesen, wenn der Direktor das Schöffenkollektiv, das die Organisierung der Aussprache übernommen hatte, in der Vorbereitung unterstützt hätte. Dabei wäre es auch möglich gewesen, die Schwerpunkte des Betriebes zu erkennen, die im Referat hätten berücksichtigt werden müssen. Welche Schlußfolgerungen sind aus den hier geschilderten Mängeln bei der Vorbereitung von Rechenschaftslegungen zu ziehen? 1. Die Justizverwalt ngsstelle als anleitendes Organ darf sich nicht darauf ’schränken, lediglich das Statt-flnden von Rechenschaftslegungen und Berichterstattungen in den Kreisen zu registrieren. Es genügt auch nicht, wenn die Instrukteure nur an einigen Rechenschaftslegungen und Berichterstattungen teilnehmen. Vielmehr ist es notwendig, daß sie nach Möglichkeit allen Rechenschaftslegungen vor den Kreistagen beiwohnen und wenn es die Situation erfordert auch selbst vor der Volksvertretung die Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit von Volksvertretungen und Gerichten darlegen. Aufgabe der Richter des Bezirksgerichts muß es sein, die Instrukteure der Justizverwaltungsstelle bei dieser Arbeit zu unterstützen. Der Beschluß einiger Bezirksgerichte, daß die Richter die Berichterstattung ihrer Schöffen anleiten und ihr beiwohnen, ist ein guter Anfang. 2. Es ist dafür zu sorgen, daß auch Schöffen Gelegenheit erhalten, an den Rechenschaftslegungen vor den Volksvertretungen teilzunehmen und unter Umständen selbst ergänzend zu berichten. Das ist natürlich dann besonders günstig; wenn ein Schöffe selbst Abgeordneter ist. 3. Die Justizverwaltungsstelle darf es nicht den Kreisgerichtsdirektoren allein überlassen, wie sie ihren Rechenschaftsbericht gestalten. Es muß gewährleistet und kontrolliert werden, daß alle Richter und auch die Schöffen des Aktivs an der Ausarbeitung mitwirken. Die Justizverwaltungsstellen müssen sich davon überzeugen, daß die Rechenschaftsberichte wirklich die Schwerpunkte enthalten, um der Volksvertretung einen wirklichen Überblick über die Arbeit des Gerichts zu geben und sie gleichzeitig in die Lage zu versetzen, ihrerseits Kritik zu üben und Vorschläge zu machen. 4. Was für die Rechenschaftslegung vor den Volksvertretungen gilt, hat auch für die Berichterstattung in Betrieben und Einwohnerversammlungen gleiche Bedeutung. Sowohl der Direktor des Kreisgerichts wie auch die Justizverwaltungsstelle müssen wissen, was die einzelnen Referenten, ob Richter oder Schöffe, vorzutragen beabsichtigen. Es soll selbstverständlich nicht so sein, daß fertig ausgearbeitete Referate einfach verlesen werden, doch darf kein Referent ohne einen im Kollektiv beratenen Rechenschaftsbericht oder etwa ganz und gar unvorbereitet in eine Veranstaltung gehen. Die kollektive Beratung schafft erst die Voraussetzung für eine lebendige Gestaltung des Berichts, denn die politisch und ökonomisch bedeutsamen Tatsachen, die für jede Gemeinde und für jeden Betrieb besondere sind, können umfassend nur im Kollektiv auf Grund der Erfahrungen der gesamten richterlichen Tätigkeit in den Bericht eingearbeitet werden. Ein gutes Beispiel gab das Kreisgericht Riesa, das alle Schöffen mit gedruckten Thesen zu einem Rechenschaftsbericht ausstattete. Diese Thesen dienen als Grundlage für die Ausarbeitung eines eigenen, durch persönliche Erfahrungen bereicherten Berichts, Die Rechenschaftslegungen und Berichterstattungen der Gerichte haben insbesondere bei der Vorbereitung der Schöffenwahl eine große Bedeutung. Wir können es uns deshalb nicht gestatten, ohne gründliche Vorbereitung unsystematisch über die Arbeit des Gerichts zu „plaudern“. Die Folge davon sind Enttäuschung und Verärgerung bei den Zuhörern, die sich in einem mangelhaften Besuch anderer Justizveranstaltungen auswirken werden. Durch schlechte Vorbereitung der Rechenschaftslegungen wird also der gesamten Arbeit der Justizorgane ein Schaden zugefügt, der nur sehr schwer wiedergutzumachen ist. WOLFGANG WEISE, GEORG KNECHT und ELISABETH PREUSSNER, Hauptinstrukteure im Ministerium der Justiz 775;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 775 (NJ DDR 1957, S. 775) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 775 (NJ DDR 1957, S. 775)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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