Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 771

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 771 (NJ DDR 1957, S. 771); Gefahr vergrößert, den bis jetzt anerkannten Charakter der Konfliktkommission grundsätzlich zu verändern. Derartige Schwierigkeiten lassen sich ohne besondere gesetzliche Regelung durch das rechtzeitige Eingreifen des Staatsanwalts beseitigen. Auch nach der These 14 wird sich die Frist des Anfechtungsrechts durch den Staatsanwalt auf drei Monate belaufen; jedenfalls ist aus dieser These nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Wenn dem aber so ist, sollte es in dieser Frist auch möglich sein, die in der These 13 angeführten Gründe für eine Wiederaufnahme zu erkennen und im Wege der Aufhebungsklage zu beseitigen. Die Frist von drei Monaten zur Beseitigung derartiger Beschlüsse reicht völlig aus. Es wird dann weder eine Notfrist zur Klageerhebung benötigt, noch bedarf es der Feststellung, daß solche Klagen nach Ablauf einer gewissen Frist (nach § 586 ZPO nach fünf Jahren) unstatthaft sind. Die Beschlüsse der Konfliktkommissionen sind eben keine gerichtlichen Entscheidungen und sollten es auch nicht werden. Wenn die am Arbeitsstreitfall Beteiligten wissen, daß nach Ablauf von drei Monaten nichts mehr zur Beseitigung eines Konfliktkommissionsbeschlusses zu machen ist, werden sie bemüht sein, solche mangelhaften Beschlüsse beseitigen zu lassen. Haben sie selbst die Frist des § 30 KKVO versäumt, dann bleibt ihnen noch der Weg zum Staatsanwalt. Außerdem muß dieser noch mehr als bisher die Arbeit der Konfliktkommission durch tätige Hilfe, wie sie auch die regelmäßige Überprüfung ihrer Beschlüsse darstellt, verbessern. Die Beschränkung auf das Eingreifen des Staatsanwalts in solchen Fällen und damit auf die Dreimonatsfrist dient im übrigen dem Beschleunigungsprinzip. Während nämlich dieses Prinzip in der These 9 (Vertretungsbefugnis) besonders betont wird, geradezu die Begründung für diese These darstellt, wird in der These 13 offensichtlich dagegen verstoßen. So muß, um die These 13 wirksam werden zu lassen, ein entsprechend langer Zeitraum für die Möglichkeit der Erhebung der Aufhebungsklage gegeben werden. Wenn dieser allerdings auch nicht auf fünf Jahre bemessen zu werden braucht (§ 586 ZPO), so ist eine schnelle Erledigung des Arbeitsstreitfalles, auf die es nach der Präambel besonders ankommt, in solchen Fällen jedenfalls nicht mehr garantiert. Zweifelhaft erscheint auch die Notwendigkeit der Aufnahme der These 5, nach der den Mitgliedern der Konfliktkommission der gleiche Kündigungsschutz zu gewähren ist wie den Mitgliedern der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Diese These soll einem angeblichen Sicherheitsbedürfnis der Mitglieder der Konfliktkommission dienen. Ob ein solches Bedürfnis tatsächlich besteht, kann von hier nicht beurteilt werden; an die Staatsanwälte sind derartige Wünsche kaum herangetragen worden. Persönlich ist mir dieser Wunsch nur aus dem Kreis Eberswalde bekannt. Eigenartig mutet es jedenfalls an, daß diese Idee ausgerechnet in volkseigenen Betrieben ausgesprochen worden sein soll wird dadurch doch ein Versagen der gewerkschaftlichen Arbeit in diesen Betrieben sichtbar. Wenn nämlich die Gewerkschaften den Mitgliedern der Konfliktkommissionen bei etwaigen Maßregelungen ihre Unterstützung zükommen lassen würden, dürften derartige Erscheinungen bald der Vergangenheit angehören. Keinesfalls sind solche Erscheinungen aber geeignet, eine gesetzliche Regelung als notwendig zu erachten. Begrüßt werden muß-dagegen These 14, da sie geeignet ist, die bisher im Zusammenhang mit § 31 KKVO aufgetauchten Zweifelsfragen zu klären. Bekanntlich kann nach § 31 KKVO der Staatsanwalt jede Entscheidung einer Konfliktkommission von dem zuständigen Kreisarbeitsgericht dann aufheben lassen, wenn sie auf einer Verletzung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen beruht. Da das Verfahren nach § 31 KKVO gesetzlich nicht geregelt ist, bestehen, ausgehend von der Fassung des § 31 KKVO, zunächst Zweifel über die Stellung der am Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten. Sollen sie in diesen Verfahren selbst gehört werden? Können sie selbst Anträge stellen oder nicht? Schließlich handelt es sich um ein nur dem Staatsanwalt zustehendes Verfahren. Andererseits tauchen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Formulierung, daß eine aufgehobene Entscheidung durch eine neue ersetzt werden muß, weitere Schwierigkeiten auf. Da nur der Staatsanwalt das Verfahren in Gang setzen und Anträge stellen kann, entsteht die Gefahr, daß eine Entscheidung vom Kreisarbeitsgericht getroffen wird, mit der die im Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten nicht einverstanden sind. Wenn auch dieses Bedenken im Zusammenhang mit vorstehenden Erörterungen nicht ausschlaggebend ist, denn das Verfahren nach § 31 KKVO ist nun einmal der Initiative der Beteiligten entzogen, so ist andererseits mit dem Hinweis, daß durch die Aufhebungsklage die demokratische Gesetzlichkeit wiederhergestellt wird, auch nichts gewonnen. Es kann nämlich zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Kreisarbeitsgerichts, die durch den Staatsanwalt veranlaßt wurde, einer Nachprüfung standhält. Wenn These 14 festlegt, daß- die an dem Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten über den Verhandlungstermin vom Kreisarbeitsgericht in Kenntnis gesetzt werden müssen und in diesem Verfahren sogar gehört werden können, so kann einer solchen Regelung nur zugestimmt werden. Abzulehnen ist allerdings der Vorschlag, sie als Partei zu hören. Nachdem allgemein anerkannt wurde, daß es sich bei dem Aufhebungsverfahren nach § 31 KKVO ausschließlich um ein vom Staatsanwalt veranlaßtes Verfahren in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht zur Wiederherstellung der demokratischen Gesetzlichkeit handelt und es nicht etwa mit dem durch die ZPO zugelassenen eigenen Klagerecht gleichgestellt werden kann (§ 646 ZPO), können zu diesem Verfahren keine Parteien zugelassen werden. Andernfalls würde der Charakter dieses Verfahrens verändert und der Staatsanwalt unter Umständen zum Helfer einer Partei werden. Außerdem will These 14 im Grunde die Beteiligten auch nicht als Partei zulassen, sonst wäre das Versagen der Möglichkeit zur Verhandlung und zur Antragstellung, den wesentlichsten Eigenschaften der Parteistellung im Gerichtsverfahren, unverständlich. Dazu kommt, daß die in § 31 KKVO festgelegte Verpflichtung für das Kreisarbeitsgericht, die aufgehobene Entscheidung durch eine neue zu ersetzen, weggefallen ist. Mithin sind alle bisher in dieser Richtung vorgetragenen Bedenken gegenstandslos geworden. Es verbleibt lediglich die Aufgabe, die gesetzlichen Bestimmungen so zu formulieren, daß in bezug auf die Stellung der am Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten in dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Aufhebungsverfahren keine Zweifel mehr auftauchen können. Die weitere und wichtigste Zweifelsfrage, die durch das Fehlen von Verfahrensvorschriften für den § 31 KKVO auf tauchte, war die nach dem Rechtsmittel gegen die vom Kreisarbeitsgericht im Rahmen dieser Vorschrift erlassene Entscheidung. Selbst der Hinweis auf den besonderen Charakter dieses Verfahrens nach § 31 KKVO, in dem es keine Parteien gibt, ist nicht imstande, das Bedenken, das gegen die Nichtzulassung der Berufung besteht, zu zerstreuen. Immerhin handelt es sich auch bei dem nach § 31 KKVO eingeleiteten Verfahren um ein gerichtliches Verfahren, in dem nicht so ohne weiteres gegen den Grundsatz,' daß jedem Bürger ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen erster Instanz zusteht, verstoßen werden kann. Wird aber die Zulassung der Berufung für die am Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten bejaht, obwohl sie in diesem Verfahren keine Parteistellung haben, so müßte als notwendige Konsequenz für die Fälle, in denen der Antrag des Staatsanwalts durch das Kreisarbeitsgericht abgelehnt wird, ebenfalls die Berufung zugelassen werden. Die Zubilligung eines Rechtsmittels darf jedenfalls keine einseitige Angelegenheit sein. \ Allen diesen Zweifelsfragen macht These 14 dadurch ein Ende, daß sie es den am Konfliktkommissions-Verfahren Beteiligten freistellt, ob sie den Arbeitsstreit vor dem Kreisarbeitsgericht fortsetzen wollen. Der Beschluß, der gegen die demokratische Gesetzlichkeit verstieß, ist jedenfalls beseitigt. Die These schafft demnach für diese Fälle die Prozeßvoraussetzung des / 771;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 771 (NJ DDR 1957, S. 771) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 771 (NJ DDR 1957, S. 771)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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