Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 77 (NJ DDR 1957, S. 77); Haushaltsgeräten, Möbeln und anderen Gegenständen des Bevölkerungsbedarfs. Wenn aber im Ausnahmefall tatsächlich „allgemeine Geschäftsbedingungen“ vorhanden sind, können diese nur dann zum Vertragsinhalt werden, wenn der Käufer wirklich vor Vertragsabschluß Gelegenheit hatte, sie kennenzulernen andernfalls ist diese Vertragsabrede null und nichtig. In Abschn. I Ziff. 128 i)) der Anweisung muß es richtig heißen, daß die verkauften Gegenstände bis zur Zahlung der letzten Rate staatliches oder genossenschaftliches Eigentum bleiben. IV Bei dem Teilzahlungshandel ergeben sich auch Probleme, die insbesondere von den Prozeßrechtlern zu bearbeiten sein werden. Wenn nämlich der Einzelhandelsbetrieb bei Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen den Kaufgegenstand nicht zurückfordert, sondern auf Leistung klagt, ergeben sich verschiedene Fragen bei der Zwangsvollstreckung: Zunächst ist die günstigste Art der Zwangsvollstrekkung zu ermitteln. Das dürfte ohne Zweifel die Pfändung des Arbeitseinkommens sein. Wenn sich diese als unmöglich oder unangebracht erweist, sollte eine Sach-pfändung vorgenommen werden. Aber nur in Ausnahmefällen sollte aus einem Zahlungsurteil in die verkaufte Sache oder andere dem Schuldner gehörende Gegenstände vollstreckt werden. Gegen die Pfändung 8) Zur Sicherung aller künftigen Ansprüche, die dem staatlichen Einzelhandelsbetrieb gegenüber dem Käufer aus dem Teilzahlungsvertrag zustehen, verbleiben die Waren, die auf Grund des Teilzahlungsvertrages gekauft wurden, Eigentum des staatlichen Einzelhandelsbetriebes bis zur Zahlung des vollen Kaufpreises. der eigenen Sache bestehen heute keine Bedenken mehr, allerdings wird das zugunsten des Käufers (Schuldners) als Rücktritt vom Teilzahlungsvertrag zu deuten sein. Der Käufer wird sich dabei nicht auf § 811 ZPO stützen können (vgl. §§ 157, 242 BGB). Möglich ist auch, daß der Verkäufer (Gläubiger) beim Vollstrek-kungsgericht den Antrag stellt, ihm die verkaufte und gepfändete Sache zurückzuübertragen (§ 825 ZPO). Auch diese Wiederansichnahme der eigenen Sache wird als Rücktritt anzusehen sein. Dieses Ergebnis läßt sich aber mit einfacher Rücktrittserklärung und Verrechnung der Forderung mit bereits gezahlten Raten oder mit Herausgabeklage, gestützt auf vorbehaltenes. Eigentumsrecht, besser erreichen. Andere Fragen ergeben sich aus der Tatsache, daß die verkauften Gegenstände zwar bis zur vollständigen Bezahlung Nim Volkseigentum verbleiben, aber schon privat genutzt werden. Der Teilzahlungsvertrag selbst bedarf einer genaueren Analyse, wobei davon auszugehen sein wird, daß hier rechtliche Beziehungen nur zwischen Verkäufer und Käufer, nicht aber zwischen Käufer und Kreditinstitut (wie bei den Zweckspar- und Darlehnsverträgen) entstehen. Sehr sorgfältig müssen die Auswirkungen des Teilzahlungshandels auf die Wirtschaft der DDR im allgemeinen und die Lage der Bevölkerung im besonderen untersucht werden. Aus den bisher abgeschlossenen Verträgen können dafür noch keine Rückschlüsse gezogen werden. Viele Probleme lassen sich erst dann lösen, wenn der Teilzahlungshandel einige Zeit in Gang ist und wir in die Lage gesetzt sind, die praktischen Erfahrungen auszuwerten. Gutgläubiger Erwerb an unterschlagenen Gegenständen der HO-Leihgeschäfte Von ELFRIEDE GEISENHAINER und KLAUS SKUPCH, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Unsere Werktätigen haben es begrüßt, daß der gesellschaftliche Handel es ermöglicht hat, eine Reihe von Industriewaren in den sog. HO-Leihgeschäften zu mieten. Mit der Errichtung dieser Geschäfte taucht ein wichtiges Problem auf: die Frage des gutgläubigen Erwerbs. Es hat sich gezeigt, daß die Leihgeschäfte auch von Elementen in Anspruch genommen werden, die darauf bedacht sind, unserem gesellschaftlichen Handel Schaden zuzufügen. So ist z. B. der HO-Industriewaren Leipzig-Stadt seit der Eröffnung dieses Geschäftes ein Schaden von rund 10%’ der vereinnahmten Gebühren durch Unterschlagung der Entleiher entstanden. Nach den Vertragsbedingungen erkennt der sog. Entleiher an, daß der entliehene Gegenstand im Volkseigentum verbleibt. Dementsprechend müßte also ein gutgläubiger Erwerb wegen der Unantastbarkeit des Volkseigentums ausgeschlossen sein, und der Käufer wärp verpflichtet, den Gegenstand entschädigungslos an die HO herauszugeben. Er hätte dann einen Schadensersatzanspruch gegen den nichtberechtigten Veräußerer. Der gesellschaftliche Handel beachtet aber insoweit selbst nicht den Vertragsinhalt, als er die Gegenstände käuflich von dem Dritten zurückerwirbt. Durch diese Rechtsgeschäfte erkennt er den gutgläubigen Erwerb an. Der Entleiher, der die Unterschlagung begangen hat, wird sodann durch unsere Gerichte sowohl zivil-als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Diese Praxis entspricht den Interessen der Werktätigen. Sie widerspricht aber zugleich der von Dornberger vertretenen Auffassung, daß Volkseigentum grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kanni). Dornberger geht davon aus, daß Volkseigentum unantastbar ist und daß ihm ein umfassender Schutz zugesichert werden muß, der nicht durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durchbrochen werden kann. Hierbei wird jedoch nicht beachtet, daß der Ausschluß der Anwendung der Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb für gesellschaftliches Eigentum an Konsumtionsmitteln weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruht noch de lege ferenda gefordert werden kann. Der Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs ist i) Das Zivilrecht der DDR, Sachenrecht, Berlin 1956, S. 111; NJ 1953 S. 235. nach dem geltenden Recht nur bei Produktionsstätten möglich (Art. 28 der Verfassung). Anders ist es jedoch bei Konsumtionsmitteln. Bei diesen muß man von ihrer Zweckbestimmung ausgehen. Die Gegenstände sind dazu bestimmt, genutzt zu werden. Der Bürger kann ihnen aber nicht ansehen, aus welchem Eigentum sie stammen. Deshalb kann man nicht verlangen, daß auf Kosten der Rechtssicherheit im Verkehr der gutgläubige Erwerb an Konsumtionsmitteln, die aus dem Volkseigentum stammen, ausgeschlossen ist. Einen solchen Ausschluß kann man auch nicht mit dem umfassenden Schutz des Volkseigentums begründen. Deshalb muß ein gutgläubiger Erwerb an Konsumtionsmitteln bejaht werden. Keinesfalls kann das bedeuten, daß dem Volkseigentum deshalb nicht der ihm zustehende Schutz zuerkannt werden soll. Dieser kann jedoch nicht auf Kosten der Werktätigen gewährleistet werden, die im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung des Verkäufers Industriewaren erworben haben, die unterschlagen wurden. Der Schutz des Volkseigentums muß in erster Linie dadurch gewährleistet werden, daß strenge Anforderungen an den guten Glauben gestellt werden. So ist besonders gewissenhaft zu prüfen, ob dem Erwerber gern. § 932 Abs. 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß der Gegenstand nicht dem Veräußerer gehörte. Wenn auch eine allgemeine Nachforschungspflicht von Dritten nicht gefordert werden kann, so darf sich der Käufer keinesfalls über gegebene Verdachtsmomente hinwegsetzen, z. B. wenn ein wesentlich niedrigerer Verkaufspreis gefordert wird, als es sonst üblich ist. Dem Erwerber wird auch dann böser Glaube entgegenzuhalten sein, wenn er eine Sache erwirbt, an welcher zu erkennen ist, daß eine Kennzeichnung beseitigt wurde. Aus derartigen Momenten ergibt sich für den Käufer eine besondere Prüfungspflicht. Kommt er dieser nicht nach und stellt sich heraus, daß der Veräußerer nicht zum Verkauf berechtigt war, so ist der Erwerber als bösgläubig zu behandeln. Außer diesen rechtlichen Möglichkeiten zum Schutze des Volkseigentums obliegt dem gesellschaftlichen Handel die Pflicht, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um auch seinerseits das Volkseigentum zu schützen. Die wichtigste Maßnahme hierfür ist die 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 77 (NJ DDR 1957, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 77 (NJ DDR 1957, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist ein schriftlicher Haftbefehl des Richters. Bei der Aufnahme in die Untersudnhaftanstalt sind der Verhaftete und seine von ihm mitgefüfif ten gegenstände zu durchsuchen.

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