Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 769

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 769 (NJ DDR 1957, S. 769); Auch dieses Verfahren wurde umgehend im Betrieb ausgewertet. Die betroffenen Arbeiter waren einige Tage sehr ungehalten über die gemeine Tat und den unbekannten Täter .gewesen, und die schnelle Reaktion unserer Justizorgane wirkte sich daher bei ihnen sehr positiv aus. Hier zeigte sich also ebenfalls, daß das Vertrauen zu unseren Staatsorganen durch das schnelle Eingreifen von Volkspolizei und Justiz gewachsen war. In den geschilderten Fällen wäre niemals eine so schnelle positive Wirkung auf den betreffenden Personenkreis zu verzeichnen gewesen, wenn die Verfahren nicht unmittelbar nach der Ergreifung der Täter abgeschlossen worden wären. Ähnliche Beispiele gibt es noch mehr. Daher vertrete ich nach wie vor die Meinung, daß es eine große Anzahl von Verfahren gibt, die aus den aufgezeigten besonderen Erwägungen heraus beschleunigt durchgeführt werden müssen3. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik werden ihrer Erziehung- und Schutzfunktion nur gerecht, wenn sie schnell, klar und auf der Grundlage der Gesetze ihre Entscheidungen der jeweiligen gegebenen Situation entsprechend fällen. Dies ist nur möglich, wenn die politische Bedeutung eines Strafverfahrens richtig erkannt und gewürdigt und dann entschieden wird, ob ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen 3 Das ist auch in den früheren, in der NJ veröffentlichten Beiträgen zu diesem Thema unbestritten gewesen, vgl. z. B. Mühlberger/Haseneyer NJ 1957 S. 582 ff., Krutzsch NJ 1957 S. 623. Die Redaktion. ist. Daher darf das beschleunigte Verfahren nicht, wie die Kommission zur Überprüfung der StPO vorschlägt und wie vom Obersten Gericht in seiner Entscheidung begründet wird, zur seltenen Ausnahme werden. Die hier angeführten beschleunigten Verfahren beweisen, daß Richter und Staatsanwälte bei der Prüfung der Verfahren die Frage der Notwendigkeit richtig von der konkreten Situation im Kreis her betrachtet haben. Die entstandene Unzufriedenheit der gefährdeten Bevölkerung muß weitestgehend Berücksichtigung finden. Delikte, die einen Schwerpunkt der Kriminalität darstellen, sollten in der Regel im beschleunigten Verfahren verhandelt werden. Bei jeder Aufklärung einer strafbaren Handlung und bei Ergreifung des Rechtsbrechers sind daher die jeweilig durch die Straftat entstandene Situation und der Schaden für die Gesellschaft, für die Wirtschaft und den Staat besonders zu berücksichtigen. Die Interessen und Rechte der Gesellschaft sind, vor die Rechte und Interessen des Rechtsbrechers zu stellen. Eine solch wichtige Prüfung wird dann keine formaljuristische Entscheidung aufkommen lassen. Bei sachlicher Betrachtung dieser wichtigen Punkte kommen wir nicht umhin, in Zukunft, wenn auch nicht in der Mehrheit der Strafverfahren, so doch öfter als bisher beschleunigte Verfahren durchzuführen. Dabei ist unbedingt zu beachten, daß beschleunigte Verfahren, wenn sie den erforderlichen Erfolg haben sollen, auch entsprechend in der Öffentlichkeit ausgewertet werden müssen. Bemerkungen zur beabsichtigten Neuregelung der Konfliktkommissionsverordnung Von Dr. LUDWIG LANGNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Absicht, die Verordnung über die Bildung der Konfliktkommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen (KKVO) vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) neu zu regeln, bietet Anlaß und Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Stellungnahme vor allem in der Richtung, ob der aus den Thesen zu dieser Neuregelung1 ersichtlichen Richtung der Weiterentwicklung der Konfliktkommissionen zugestimmt werden kann oder nicht. Zunächst sei auf die bisherige recht erfolgreiche Arbeit der Konfliktkommissionen hingewiesen. So sollen nach Angabe des Ministeriums für Arbeit urM Berufsausbildung, Abt. Arbeitsrecht, nur 10% aller Konfliktkommissions-Beschlüsse durch Aufhebungsklage (§ 30 KKVO) vor die Kreisarbeitsgerichte gelangt sein1 2 3. Von diesen 10% sind dann wiederum 5% bestätigt worden. Das ist ein Ergebnis, dem die vollste Zustimmung nicht versagt werden kann. Die seinerzeit vom Bundesvorstand des FDGB erhobene Forderung, Arbeitsstreitfälle im Betrieb und in der Verwaltung durch Werktätige, die das Vertrauen der Belegschaft genießen, lösen zu lassen, ist gut erfüllt worden. Die in die Konfliktkommissionen delegierten Werktätigen sind an die ihnen übertragene, gewiß nicht leichte Arbeit herangegangen, ohne dabei im wesentlichen durch komplizierte prozessuale Vorschriften eingeschränkt zu sein. M. E. haben sie diesen Erfolg nicht zuletzt dadurch erreicht, daß ihnen die Arbeitsverhältnisse und die Produktionsbedingungen des eigenen Betriebes besser als einem Außenstehenden, z. B. dem Arbeitsrichter, bekannt sind. Bemerkt sei jedoch in diesem Zusammenhang, daß der Eingang von Klagen bei den Kreisarbeitsgerichten infolge der Tätigkeit der Konfliktkommissionen nicht etwa zurückgegangen ist. Eine weitere Forderung des FDGB bestand darin, daß das Verfahren vor den Konfliktkommissionen außer zur Lösung von Arbeitsstreitfällen auch zur Beseitigung der hierbei festgestellten betrieblichen Mängel beitragen sollte3. Nicht immer ist dies gelungen, obwohl im einzelnen unbestreitbar Erfolge erzielt werden konnten. So hat die Praxis gezeigt, daß z. B. im staat- 1 Veröffentlicht in Arbeitsrecht 1957 S. 122. 2 Die Zahl der Konfliktkommissions-Beschlüsse, die gern. § 31 KKVO aufgehoben werden mußten, soll nur den Bruchteil eines Prozents der ahgefallenen Sachen betragen. 3 Schlegel, Fragen des Arbeitsrechts (1. Aufl.), S. 235 ff.; Kranke/Spangenberg/Böhm, Erläuterungen zur KKVO (1. Auflage), S. 17 ff.; Langner in NJ 1955 S. 114. liehen und genossenschaftlichen Handel Tendenzen auftraten, die Konfliktkommission nur deshalb anzurufen, um Ausbuchungsmöglichkeiten für Mankosachen zu erhalten. Erst in zweiter Linie interessierten hierbei die einwandfreie Lösung des jeweiligen Mankofalls und die hieraus abzuleitenden notwendigen Schlußfolgerungen für eine Verbesserung der Arbeitsorganisation oder der technischen Verkaufsbedingungen. Außerdem hat die Praxis, insbesondere in der ersten Zeit nach Verkündung der KKVO, eine weitere Gefahr, die sich unmittelbar gegen die Grundsätze der KKVO richtete, gezeigt. Es bestand nämlich die Auffassung, daß nunmehr über die Arbeitsstreitfälle hinaus alle Streitfälle im Betrieb selbst mit Hilfe der Konfliktkommission v geregelt werden könnten. Diese Gefahr wurde rechtzeitig erkannt und beseitigt. Aber bald sollte sich eine neue Auffassung heraus-bilden, die dahin ging, das Beschlußverfahren vor der Konfliktkommission als eine Art „betriebsarbeitsgerichtliches“ Verfahren zu betrachten. „Jedem Betrieb sein eigenes Arbeitsgericht“ das war nicht selten die Parole. Es kann hierbei keinesfalls übersehen werden, daß diese Auffassung in gewisser Weise von der KKVO selbst genährt wurde. So legt § 8 KKVO fest, daß der der KKVO unterliegende Personenkreis das Kreisarbeitsgericht erst dann anrufen darf, wenn der Arbeitsstreitfall vorher vor der Konfliktkommission verhandelt wurde. Verfahrensrechtlich gesehen wird damit eine Prozeßvoraussetzung für eine Klage bei dem Kreisarbeitsgericht geschaffen, die nur für den der KKVO unterliegenden Personenkreis gilt. Dieser Personenkreis umschließt obligatorisch alle Beschäftigten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und fakultativ solche Betriebe und Verwaltungen, die 20 bis 200 Beschäftigte haben (§ 1 Abs. 2 KKVO). Die Einrichtung einer Konfliktkommission ist also davon abhängig, ob es sich um einen volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb von bestimmter Größe handelt. Nicht zu diesem Personenkreis gehören dagegen die Landarbeiter4, die in der privaten Wirtschaft und im Handwerk Beschäftigten, die Werktätigen, die in volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten tätig sind, und schließlich die Werktätigen, die 4 § 9 des Landarbeiterschutzgesetzes vom 12. Dezember 1949 (GBl. S. 113). 769;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 769 (NJ DDR 1957, S. 769) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 769 (NJ DDR 1957, S. 769)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die Bewegungen und zu registrieren, werden an die Legen sammenkünfte hohe Anforderungen gestellt, um die Konspiration, und die Sicherheit der zu gewährleisten.

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