Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 762 (NJ DDR 1957, S. 762); sonen macht es möglich, die Untersuchungen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz von vornherein auf die wirklich Verantwortlichen zu beschränken. Bei unklaren Verhältnissen besteht die Gefahr, daß auch Nichtverantwortliche als Beschuldigte in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen werden. Die Beschäftigten selbst können wegen Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften nicht bestraft werden. Jedoch darf es keinerlei Zweifel darüber geben, daß alle Arbeiter und Angestellten verpflichtet sind, die gesetzlichen Forderungen des Arbeitsschutzes und die Instruktionen* ihrer Vorgesetzten zu erfüllen (§ 34 Abs. 4 ASchVO und § 1 ASAO 2). Von manchen Wirtschaftsfunktionären wird die Frage aufgeworfen, warum eigentlich die Arbeitsschutzverordnung nicht auch die von Arbeitern und Angestellten begangenen Pflichtverletzungen unter Strafandrohung stellt. Die Gründe hierfür sind nicht schwer zu finden. Die Anwendung staatlicher Zwangsmittel gegen vorschriftswidriges Verhalten der Beschäftigten würde dazu führen, daß die Aufsichtspersonen nicht mehr die Aufklärungs- und Erziehungsarbeit als ihre Hauptaufgabe im Arbeitsschutz betrachten. Die ständige erzieherische Einwirkung auf die Beschäftigten während des Arbeitsprozesses darf nicht durch administrative Maßnahmen staatlicher Organe ersetzt werden. Verursacht ein Beschäftigter durch vorschriftswidriges Verhalten schuldhaft den Tod oder die körperliche Verletzung eines Arbeitskollegen, so ist er nach den §§ 212 ff. oder 223 ff. StGB strafrechtlich verantwortlich. Es kommen dann die allgemeinen Grundsätze über den Kausalzusammenhang, die Voraussehbarkeit des Erfolgs usw. zur Anwendung. II Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 ASchVO tragen die Betriebsleiter und Betriebsinhaber „persönlich die volle Verantwortung dafür, daß die Arbeiter und Angestellten während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind“. Diese volle persönliche Verantwortung trifft den Leiter eines volkseigenen Werks mit zehntausend Beschäftigten ebenso wie den Inhaber eines Privatbetriebs mit zehn. Beschäftigten, den Leiter eines Industriebetriebs ebenso wie den Leiter eines Verkehrsunternehmens. Jedoch werden die Methoden, mit denen die Betriebsleiter und Betriebsinhaber ihre Pflichten erfüllen, entscheidend von der Art und Größe des Betriebs abhängen. Selbstverständlich kann und muß der Leiter eines Großbetriebs bei der Erledigung seiner Aufgaben im Arbeitsschutz mit der Unterstützung durch die ihm unterstellten Aufsichtspersonen rechnen. Die Betriebsleiter und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß das aus den Angehörigen der betrieblichen Sicherheitsinspektionen, den Sicherheitsingenieuren, Sicherheits- und Arbeitsschutzbeauftragten und den in § 2 Abs. 2 ASchVO genannten Aufsichtspersonen bestehende Mitarbeiterkollektiv nach seiner Zusammensetzung, Qualifikation und Arbeitsweise in der Lage ist, die Aufgaben zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb zu erfüllen. Bei der Auswahl und Bestellung der für einen Betriebsteil oder Arbeitsbereich verantwortlichen Aufsichtspersonen muß sich der Betriebsleiter davon überzeugen, welche Kenntnisse der Bewerber über die für seine künftige Aufsichtstätigkeit in Frage kommenden Arbeitsschutzanordnungen besitzt oder ob dem Kollegen zumindest am Anfang besondere Hilfe und Anleitung gewährt werden muß3. Personen, die nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie in ihrem Verantwortungsbereich die Anforderungen des Arbeitsschutzes durchsetzen, darf keine Aufsichtstätigkeit übertragen werden. Die Pflicht zur Ablehnung besteht für den Betriebsleiter auch dann, wenn die betreffende Person von übergeordneten Stellen oder von gesellschaftlichen Organisationen für eine [betriebliche Leitungsfunktion vorgeschlagen wurde. 3 vgl. § 3 der Arbeitsschutzanordnung 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691). Die Pflicht zur Bestellung und sorgfältigen Auswahl aufsichtsführender Personen kann in den verschiedensten Formen verletzt werden. Nicht selten wird die Benennung eines Stellvertreters unterlassen, so daß bei Krankheit oder Urlaub einer Aufsichtsperson deren Funktion unbesetzt bleibt. Manchmal wird auch vergessen, für umfangreiche und komplizierte Reparatur-und Montagearbeiten verantwortliche Leiter einzusetzen. Zuweilen werden auch heute noch erkennbar unzuverlässige Menschen mit betrieblichen Aufsichtsfunktionen betraut oder in solchen Stellungen belassen. Der Betriebsleiter hat das Kollektiv aufsichtsführender Personen ständig über die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen zu instruieren (§ 2 Abs. 1 ASAO 1). Diese laufende Instruktion erfolgt hauptsächlich in den regelmäßig stattfindenden Abteilungsleitersitzungen, Dienstbesprechungen und Produktionsberatungen, wobei die Fragen der Arbeitsbedingungen und der technischen Sicherheit durchaus nicht isoliert von den übrigen Fragen der Produktion behandelt werden sollen. Gleichwohl ist es erforderlich, die Fragen des Arbeitsschutzes im Betrieb in gewissen zeitlichen Abständen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Auf Anweisung des Betriebsleiters haben die Sicherheits- und Arbeitsschutzbeauftragten zur allgemeinen Lage im betrieblichen Arbeitsschutz und zu besonders wichtigen Vorkommnissen (Unfällen, Disziplinlosigkeiten usw.) Stellung zu nehmen und falls notwendig Sofortmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vorzuschlagen. Erweisen sich die geltenden Vorschriften für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit als nicht ausreichend, so hat der Betriebsleiter'dafür zu sorgen, daß von der Sicherheitsinspektion verbindliche technische Betriebssicherheitsvorschriften herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1 ASchVO). Es läßt sich kein Katalog darüber aufstellen, wie im einzelnen die Pflicht zur ständigen Instruktion der Aufsichtspersonen von den Betriebsleitern und Betriebs-inhabem verletzt werden kann. In manchen Betrieben ünterbleiibt die Anleitung der Aufsichtsführenden dauernd oder für längere Zeit. Oftmals wird die Instruktion oberflächlich und formal durchgeführt. Manchmal sind die Hinweise an die Abteilungsleiter, Techniker und Meister einseitig, beziehen sich entweder nur auf die Sicherheitstechnik oder nur auf das Verhalten der Beschäftigten. Die Betriebsleiter und Betriebsinhaber haben zu gewährleisten, daß ihre Anweisungen und Hinweise zum Arbeitsschutz von den Aufsichtspersonen beachtet und durchgeführt werden. Dazu gehört eine systematische und strenge Kontrolle. Ein gewissenhaft arbeitender Betriebsleiter wird sich regelmäßig von den Sicherheitsbeauftragten und Abteilungsleitern Bericht über die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen erstatten lassen und daraufhin erforderlichenfalls weitere Maßnahmen anordnen. Besonderes Augenmerk hat er dabei nach § 2 Abs. 3 ASchVO darauf zu richten, „daß die verantwortlichen Personen ihr Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes ständig vertiefen und vervollkommnen“. Es ist notwendig, daß sich der Betriebsleiter auch einen persönlichen Eindruck von den Arbeitsbedingungen und vom Verhalten der Beschäftigten am Arbeitsplatz verschafft. Freilich kann sich der Leiter eines Großbetriebs nicht mit jedem Arbeiter unterhalten, ebensowenig kann er jede Betriebsanlage und Maschine in ihren Einzelheiten kennen und auf ihre Vorschriftsmäßigkeit hin überprüfen. Er muß deshalb seine persönliche unmittelbare Kontrolle schwerpunktmäßig durchführen. Dabei muß er insbesondere berücksichtigen: Arbeitsbereiche, die erhöhten Betriebsgefahren ausgesetzt sind oder in denen mehrmals hintereinander Unfälle vorgekommen sind, Abteilungen, für die Beschwerden der Beschäftigten, Forderungen der gewerkschaftlichen Arbeitsschutzkommissionen oder Anordnungen des Arbeitsschutzinspektors zur Beseitigung von Mängeln vorliegen, und Tätigkeitsbereiche, in denen Frauen und Jugendliche arbeiten. Der Leiter oder Inhaber eines sehr kleinen Betriebs wird sich täglich selbst von der Durchführung der vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen überzeugen müssen. Nach allem bisher Gesagten haben die Betriebsleiter und Betriebsinhaber für solche Verletzungen der Ar- 762;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 762 (NJ DDR 1957, S. 762) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 762 (NJ DDR 1957, S. 762)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, der sich die entsprechende Belehrung anschließt. Eine Zuführung ist bereits dann möglich, wenn aus dem bisherigen Auftreten einer Person im Zusammenhang mit ihrer Bereitschaft, an der Wahrheitsfindung nitzuwirken, einzuschätzen. Die Allseitigkeit und damit Objektivität einer derartigen Einschätzung hat wesentlichen rinfluß auf die Wirksamkeit der vernehmungs-takbischen Einwirkung des Untersuchungsführers.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X