Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 761

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 761 (NJ DDR 1957, S. 761); (Eine Möglichkeit hierfür wäre vielleicht im Zuge der Erhöhung der Selbständigkeit der sozialistischen Betriebe gegeben.) Man könnte darüber diskutieren, ob man in entsprechender Anwendung der Entscheidung des KrG Stalinstadt vom 13. Juli 1955 in NJ-Recht-sprechungsbeilage 1956 Nr. 1 S. 11 hinsichtlich § 818 Abs. 3 BGB gegebenenfalls einem Mieter auch -gegenüber einer sozialistischen Organisation Ersatzansprüche nach § 547 Abs. 2 zubilligen kann. Diese Entscheidung stellt fest, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung eines sozialistischen Betriebes unabhängig davon besteht, ob im Finanzplan des Betriebes entsprechende Mittel enthalten sind. Angenommen, dem Mieter ständen gegen den sozialistischen Vermieter nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag keine Ersatzansprüche zu, dann könnte der Mieter nach §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB dennoch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Ein größeres Gewicht haben demgegenüber Ansprüche aus §§ 547 Abs. 2, 677 ff. BGB. Sie müßten sich dann erst recht gegenüber einem sozialistischen Betrieb durchsetzen lassen. Ihre Berechtigung ergibt sich gleichfalls aus der strikten Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Arbeitsschutzanordnungen Von ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent dm Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft (ASchVO) vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) enthält in ihrem Abschnitt XIII Strafbestimmungen, deren Anwendung nicht selten Schwierigkeiten bereitet. Wie wichtig eine richtige Handhabung dieser Bestimmungen ist, erkennen die Richter und Staatsanwälte vor allem an der Aufmerksamkeit, mit der die Werktätigen alle Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen verfolgen. Es gibt wohl kaum ein Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen den Arbeitsschutz, das keine leidenschaftlichen Diskussionen, Auseinandersetzungen und Kritiken der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der technischen Intelligenz auslöst. Da jedes Verfahren in Arbeitsschutzsachen solche Grundfragen unseres sozialistischen Aufbaus berührt, wie das Prinzip der Sorge um den Menschen, das Bündnis der Arbeiterklasse -mit der schaffenden Intelligenz und die Erziehung zur sozialistischen Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin, wirkt sich jede falsche Entscheidung sei es eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Verurteilung in hohem Maße nachteilig für die Bewußtseinsbildung der Werktätigen aus. Wir wollen uns im folgenden mit zwei Teilfragen beschäftigen: mit dem Inhalt und den Grenzen der Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen und Anordnungen des Arbeitsschutzes und mit der Abgrenzung der Verbrechen nach den §§ 44 ff. ASchVO von den minderschweren Verstößen i. S. des § 40 ASchVO. I Zum Unterschied von vielen anderen Strafgesetzen können die §§ 44 ff. ASchVO nicht von allen Bürgern, sondern nur von einem im Gesetz genau -umschriebenen Personenikreis verletzt werden. Die an das Subjekt des Verbrechens gegen den Arbeitsschutz zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den §§ 1, 2 und 10 ASchVO. Zu dem verantwortlichen Personenkreis gehören: 1. Werksleiter, Leiter von Betrieben und Verwaltungen und Betriebsinhaber (Betriebsleiter und Betriebsinhaber) ; 21. alle mit der Leitung und Aufsicht der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen, wie Ingenieure, Techniker, Abteilungsleiter, Werkmeister u. ä. (Aufsichtspersonen) ; 3. Angehörige der betrieblichen’ Sicherheitsinspektionen. Kraft Gesetzes ist die Verantwortlichkeit für den Schutz der schaffenden Menschen organisch mit der wirtschaftlichen Leitungsfunktion verbunden, sie kann nicht als Ressortangelegenheit auf andere Mitarbeiter übertragen werden. Betriebsleiter sind die Direktoren und Leiter volkseigener, genossenschaftlicher oder in staatlicher Treuhandverwaltung befindlicher Betriebe der Industrie, des Handels, Verkehrs und der Landwirtschaft. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der höchsten Leitungsfunktion im Betrieb oder in der Dienststelle, nicht ausschlaggebend sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Anstellungsverhältnisses. Den Betriebsleitern sind die Vorsitzenden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz gleichzustellen1. Betriebsinhaber sind die Eigentümer oder Besitzer (Pächter) kapitalistischer Unternehmen, ferner die Einzelhändler, Handwerker, Mittelbauern u. a., soweit sie fremde Arbeitskräfte beschäftigen. Die Inhaber sog. „Einmannbetriebe“, Händler, Handwerker, Kleinbauern u. a., die keine Lohnarbeiter beschäftigen, sind nicht für die Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich und dürfen nicht etwa wegen Gefährdung ihrer eigenen Arbeitskraft bestraft werden. Die vom Gesetz gegebene Aufzählung aufsichtsführender Personen ist nur eine beispielhafte und deshalb unvollständige. Auch hier ist nicht die berufliche Bezeichnung maßgebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob die betreffende Person vom Betriebsleiter oder Betriebsinhaber mit der Leitung von Betriebsteilen, Pro-duktionsstätten, Lehrwerkstätten sowie mit der Anleitung und Beaufsichtigung der darin Beschäftigten beauftragt wurde. Für einzelne Betriebsfunktionäre wird die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz auch noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen hervorgehoben, so z. B. in der VO über die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 28. Juni 1952 (GBl. S. 504) und in der AO über die Stellung, die Rechte und Pflichten der Verkaufsstellenleiter des volkseigenen Einzelhandels vom 8. Dezember 1954 (GBl. S. 943). Meistens führt die Übernahme einer Leitungs- und Aufsichtstätigkeit entsprechend der höheren Verantwortung zu höherer Entlohnung, jedoch hängt davon nicht die Verantwortlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 ASchVO ab. Je nach der Art und Größe des Betriebes besteht eine ganze Stufenleiter der Verantwortlichkeit aufsichtsführender Personen entsprechend der organisatorischen Untergliederung der Arbeitsbereiche. Die Verantwortlichkeit des übergeordneten Betriebsfunktionärs wird nicht durch die Verantwortlichkeit des untergeordneten Funktionärs aufgehoben oder eingeschränkt. Jede Aufsichtsperson ist selbständig für den ihr zugewiesenen Arbeitsbereich verantwortlich, der Betriebsleiter für den Betrieb als Ganzes, der Abteilungsleiter für seine Abteilung usw. Es gilt der allgemeine Grundsatz, daß jeder für seine Arbeit die volle. Verantwortung trägt und sich weder auf die Autorität eines Vorgesetzten noch auf die Unfähigkeit eines Untergebenen berufen kann1 2. Aus erzieherischen Gründen sollte die Abgrenzung des Verantwortungsbereichs in jedem Fall bei Dienstantritt schriftlich vereinbart werden. Eine solche schriftliche Festlegung der Pflichten der Aufsichtsper- 1 vgl. Richtlinie zum Arbeitsschutz in den LPG vom 8. April 1954 (ZB1. S. 176). 2 vgl. OGSt Bd. 1 S. 178. 761;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 761 (NJ DDR 1957, S. 761) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 761 (NJ DDR 1957, S. 761)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungsfeindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungsfeindlichen und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herausgearbeitet und begründet wurden. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit der Überprüfungsmöglichkeit sowie die Allseitigkeit und Unvoreingenommenheit der Beurteilung der Informationen.

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