Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 756

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 756 (NJ DDR 1957, S. 756); die entsprechende Anwendung der §§ 932 ff. BGB auf genossenschaftliches sozialistisches Eigentum in gleicher Weise wie auf staatliches sozialistisches Eigentum. VI Zusammenfassend lassen sich demnach folgende Thesen auf stellen: 1. Das übernommene Eigentumsrecht kann auf beide Formen des sozialistischen Eigentums nicht direkt angewandt werden, da das sozialistische Eigentum eine neue, revolutionäre, vom BGB nicht geregelte Institution darstellt. 2. Eine entsprechende Anwendung übernommener Normen ist insoweit zulässig, als diese dem Wesen der neuen Eigentumskategorie nicht widersprechen. 3. Das Wesen des sozialistischen Eigentums, zu dessen Erschließung der Unantastbarkeitsgrundsatz eine bedeutsames Hilfsmittel darstellt, ist u. a. durch seine alleinige Ausrichtung auf den sozialistischen Aufbau gekennzeichnet. Jede diesem Ziel widersprechende Einwirkung auf das Eigentumsrecht ist „wesensfremd“. 4. Daher sind alle die Normen des BGB mit dem Wesen des sozialistischen Eigentums nicht zu vereinbaren, die einen ungewollten Verlust des Eigentumsrechts nach sich ziehen; ihre entsprechende Anwendung ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für den Verlust des Eigentumsrechts an beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerb Dritter vom Nichtberechtigten. 5. Der Verkauf von brancheentsprechenden Waren in einer Verkaufsstelle des staatlichen, genossenschaftlichen oder privaten Einzelhandels oder in einer öffentlichen Versteigerung führt unbeschadet der Bestimmung des § 935 BGB auch dann zum Erwerb des Eigentumsrechts durch den Käufer, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer oder nicht verfügungsberechtigt ist oder der Verkauf nicht dem Plan entspricht. 6. De lege ferenda ist unbeschadet der These 5 die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Eigentumsrechts vom Nichtberechtigten auch hinsichtlich der im nichtsozialistischen und persönlichen Eigentum stehenden beweglichen Sachen zu beseitigen Die Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter i Von RUDOLF NICKEL, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, und WALTER SIEBER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Erfahrungsgemäß ergeben sich die meisten im gerichtlichen Verfahren zu klärenden Konflikte zwischen Mietparteien, wenn der Vermieter seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt. Daß die relativ steigende Zahl der gerichtlichen Verfahren wegen Ansprüchen aus Mietrechtsverhältnissen nicht noch höher ist, liegt nicht daran, daß den berechtigten Forderungen der Bürger weitgehend durch die Vermieter entsprochen wird, sondern an der Rechtsunkenntnis und der noch weitverbreiteten Meinung, es habe keinen Zweck, sein Recht beim Gericht zu suchen. Wird dabei in Betracht gezogen, daß sich mehr als die Hälfte des gesamten Hausgrundstückbesitzes in der DDR noch in privater Hand befindet, so ergibt sich für uns allein aus dieser Tatsache die Notwendigkeit, den Fragen des Mietrechts im Zuge der Gerichtsaufsicht und der massenpolitischen Arbeit erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ziel der Aufklärungsarbeit muß es aber sein, dahin zu wirken, daß insbesondere dann, wenn es sich um volkseigene Vermieter handelt, denen nur plangebundene Mittel zur Verfügung stehen, erst nach Beratung mit dem Vermieter und den übrigen Mietern der Hausgemeinschaft und bei ungerechtfertigter Verweigerung der berechtigten Wünsche des Bürgers der gerichtliche Durchsetzungsanspruch geltend gemacht wird. Das führt zu einer Stärkung unserer Hausgemeinschaften und trägt dem Umstand Rechnung, daß die Folgen des zweiten Weltkrieges noch nicht überwunden sind. Unter Umständen müssen berechtigteWünsche einesBürgers zugunsten vordringlicher, im Interesse der Gesellschaft und der Erhaltung des Wohnraums liegender Reparaturen zurückgestellt werden. Es sollen in diesem Beitrag einige Fragen behandelt werden, die sich aus der Abgrenzung der verschiedenen Ersatzansprüche des Mieters ergeben, die wir im Mietrecht gesetzlich geregelt vorfinden und die in der Gerichtspraxis imeinheitlich angewendet werden. Die im Hinblick auf die Wohnkultur ständig steigenden Bedürfnisse der Bürger können grundsätzlich nicht unter Berufung auf ein bestehendes Vertragsverhältnis durchgesetzt werden. Hat der Bürger eine auch durchschnittlichen Anforderungen nicht entsprechende Wohnung gemietet, so wird er gewöhnlich auch einen unter dem Durchschnitt liegenden Mietzins zahlen. Die Leistung des Vermieters entspricht dem Wert der Gegenleistung. Es ist deshalb in jedem Streitfall, der den Umfang der gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand hat, zu prüfen, welche Leistung des einen Partners der Gegenleistung entspricht. Jeder Bürger unserer Republik hat einen aus Verwaltungsrecht begründeten An- spruch auf eine gesunde, d. h. die Gesundheit und den Körper des Mieters nicht gefährdende Wohnung. Für die Abgrenzung des in § 536 BGB enthaltenen Begriffs „zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneter Zustand“ können vergleichsweise unserer fortschreitenden sozialistischen Entwicklung entsprechende Wohnverhältnisse, z. B. wie in der Stalinallee von Berlin, Stalinstadt, Hoyerswerda, herangezogen werden. Sie zeigen, in welchem Umfang sich unser sozialistischer Staat um die Befriedigung des ständig steigenden Bedürfnisses an Wohnraumkomfort bemüht. In der Rechtsprechung wird dieser Anspruch auf Wohnkomfort häufig versagt, und zwar mit der Begründung, daß z. Z. diese Ansprüche von §§ 536 ff. BGB noch nicht 'umfaßt werden. Die Gerichte vertreten damit die Auffassung, daß allein der Stand der gesellschaftlichen Entwicklung den Vertragsinhalt bestimmt. Wir wollen damit nicht sagen, daß er ohne Einfluß auf die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bliebe. Wird die Befriedigung solcher durch Vertrag begründeter Forderungen vom Gericht versagt, dann entsteht ein Mißverhältnis zwischen den Pflichten des Vermieters und in der Regel der Pflicht des Mieters, die gesetzliche Höchstmiete zu entrichten. Eine solche Entscheidung verletzt das Gesetz. Dafür ein Beispiel: Das Kreisgericht Leipzig hat in einer Entscheidung ausgeführt: „ Es entspricht der derzeitigen Gepflogenheit und ist allgemein üblich, daß Schönheitsreparaturen in Wohnungen vom Mieter getragen werden. Mithin ging die Forderung der Verklagten zu weit, wenn sie ihre Aufwendungen für das Anbringen von Walzmuster und das Lackieren von Türen erstattet verlangt, obgleich die §§ 536, 538, 547 BGB eine solche Auslegung unter der Voraussetzung einer weiter zum Sozialismus fortschreitenden Entwicklung zulassen.“ Nach Meinung des Kreisgerichts sollen hier nach Ortsbrauch in unzulässiger Weise gesetzliche Pflichten des Vermieters auf den Mieter übertragen werden, weil es z. Z. üblich sei, daß Mieter Malerarbeiten auf eigene Kosten ausführen lassen. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß a) der Mieter erst neu in die Wohnung eingezogen war und ledigh'ch die Herstellung des vertragsmäßigen Zustands verlangte, da die Wohnung in 23 Jahren durch andere Mieter stark abgewohnt war, b) der Mieter bereits seit mehreren Monaten die behördlich festgesetzte Höchstmiete gezahlt hat, c) im Mietzins die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache durch den Vermieter berücksichtigt wurde. 756;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 756 (NJ DDR 1957, S. 756) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 756 (NJ DDR 1957, S. 756)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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