Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 754 (NJ DDR 1957, S. 754); gewandt wird. Ausschlaggebend aber ist, daß unser Fall zu einer ernsthaften Problematik stets nur dann führt, wenn der Nichtberechtigte nicht zahlungsfähig ist, so daß die Frage entschieden werden muß, ob der Eigentümer oder der Erwerber den Schaden trägt. Innerhalb der stabilen sozialistischen Wirtschaft sind aber auch in deren privatem Sektor zweifelhafte Existenzen, die unrechtmäßig über fremdes Eigentum verfügen und für den Schaden nicht aufkommen können, eine Ausnahmeerscheinung. Im volkseigenen Sektor spielt die Verfügung über fremdes Eigentum überhaupt keine Rolle hier kann sich nur die Problematik planwidriger Verträge ergeben, die an sich nicht im Rahmen der Untersuchung liegt; jedoch ist hier soviel zu sagen, daß solche Verträge, die ich jedenfalls in der hier behandelten Wirtschaftssphäre mit Sue h-1 für nichtig halte, ebenfalls das Problem der Rechtssicherheit nicht berühren, weil ein Rechtsträger von Volkseigentum in jedem Fall für den angerichteten Schaden aufkommen kann. Das gilt grundsätzlich auch für sozialistische Genossenschaften. Gerade in dieser Sphäre der Wirtschaft ist der Gegensatz zur kapitalistischen Wirtschaft in unserer Frage evident. Es sind zwei für die kapitalistische Ökonomik charakteristische Erscheinungen, die den Fall einer nichtberechtigten Verfügung und die Gefahr einer Schädigung des Eigentümers oder Erwerbers dort so häufig machen: das Spekulationsgeschäft und die Einschaltung unnötiger Zwischenglieder in den Produktions- oder Distributionsprozeß ganz abgesehen natürlich von der allgemeinen Unstabilität der kapitalistischen Wirtschaft, die sich in der hohen Zahl der Konkurse und Zwangsvollstreckungen widerspiegelt. Die Spekulation ist ihrem Wesen nach der Handel mit Waren, die der Spekulant nicht im Besitz hat, die er kauft und verkauft, ohne sie jemals zu sehen, und hinsichtlich deren, sobald ein Vertrag wirklich effekt-tuiert werden soll, die Eigentumsrechtsverhältnisse häufig völlig ungeklärt sind. Die unnötigen Zwischenglieder in der Produktion und Distribution sind jene zahllosen Agenten, und Zwischenhändler, die weder ein Produktions- noch ein reguläres Handelsunternehmen besitzen, deren gesamter Betrieb häufig nur aus einer prunkvollen Firma, einem Telefonanschluß und einer Schreibmaschine besteht und Von denen, wenn sie eine nichtberechtigte Verfügung getroffen haben, kein Schadensersatz zu holen ist. Es ist sehr verständlich, daß in dieser Ordnung auch das Bedürfnis nach Sicherheit im Wirtschaftsverkehr die Statuie-rung des Gutglaubensschutzes erforderte. In der sozialistischen Wirtschaft wird die Sicherheit des Rechtsverkehrs in dieser Sphäre in erster Linie durch die Planung sowie man darf auch diese Seite nicht unterschätzen durch die sozialistische Geschäftsmoral garantiert. Der Fall, daß ein Nichtberechtigter verfügt und zusätzlich nicht in der Lage ist, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, ist derart selten, daß er für die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs keine Gefahr darstellt und eine Ausnahmeregelung wie die des gutgläubigen Erwerbs nicht erfordert und nicht rechtfertigt. De lege ferenda wäre hier das Institut auch insoweit abzuschaffen, als es heute noch gilt, also für das nichtsozialistische Eigentum. In der zweiten Sphäre, den Rechtsgeschäften zwischen Einzelhandel und Verbraucher, liegen die Dinge anders. Der Käufer macht sich weder hinsichtlich des Eigentumsrechts noch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verkäufers irgendwelche Gedanken er hält es für selbstverständlich, daß, wenn er in einem regulären Laden kauft, alles seine Richtigkeit hat. Tatsächlich werden im Einzelhandel häufig Waren veräußert, an denen der Verkäufer nicht das Eigentumsrecht besitzt, zu deren Verkauf er aber als Kommissionär berechtigt ist; gelegentlich hier ist zu berücksichtigen, daß der Anteil der privaten Einzelhandelsgeschäfte verhältnismäßig hoch ist kommt es auch vor, daß der Verkäufer nicht einmal verfügungsberechtigt ist (wie z. B. in dem von Hercher- gebrachten Falle eines beendeten Kommissionsvertrages zwischen HO und Einzelhändler, der allerdings praktisch schwer vorstellbar ist, da die HO die nicht verkauften Kommissionswaren 21 22 21 Such, Staat und Recht 1952 S. 76 ff. 22 NJ 1957 S. 255. nach Beendigung des Vertrages nicht beim Kommissionär liegen zu lassen pflegt). Im Altwaren- und Antiquitätenhandel kann der Fall der Verfügung über Nichteigentum öfters eintreten. Im staatlichen und genossenschaftlichen Einzelhandel ist der Fall der planwidrigen Veräußerung denkbar, wobei das häufig gebrauchte Beispiel der Veräußerung von Exportwaren, die etwa durch ein Versehen des Lieferbetriebes in den Einzelhandel gelangt sind, oder der Veräußerung von nicht zum Verkauf bestimmten Ausstattungsgegenständen in Betracht käme (obwohl ich auch hier der Meinung bin, daß solche Fälle viel häufiger in rechtswissenschaftlichen Artikeln und Vorlesungen als im Leben selbst Vorkommen). Auch eine Veräußerung fremder Sachen kann sich hier ereignen, z. B. wenn eine Ware verkauft und dem Käufer übergeben ist, von diesem aber nicht sogleich mitgenommen und dann versehentlich ein zweites Mal verkauft wird. Ich bin der Auffassung, daß allein in dieser Sphäre des Wirtschaftsverkehrs die Forderung nach Schutz des Erwerbers im „Verkehrsinteresse“ volle Berechtigung hat, gleichgültig ob es sich um Gegenstände des sozialistischen oder des nichtsozialistischen Eigentums handelt; daß also in allen jenen Fällen der .gutgläubige Käufer das Eigentumsrecht erwerben muß. Nicht, weil sein Interesse schutzwürdiger wäre als das des Voreigentümers, wer immer das sein möge, sondern weil jede andere Lösung eine Desorganisierung des Handels und eine schwere Erschütterung des Vertrauens zu . unserer Wirtschaft nach sich ziehen müßte. Im Gegensatz zu den Kontrahenten in der ersten Sphäre hat der Käufer im Einzelhandel weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich hinsichtlich des Eigentums- oder Ver-fügungsrechts des Verkäufers zu vergewissern er muß sich unbedingt auf eine Organisation des Handels verlassen können, die ihm die Rechtmäßigkeit des ihm angetragenen Kaufabschlusses verbürgt und ihn nicht der Gefahr der Unwirksamkeit des Geschäfts aussetzt; und gerade der sozialistische Einzelhandel kann auf das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der mit ihm abgeschlossenen Geschäfte nicht verzichten. Dazu kommt, daß auch eine irgendwie ins Gewicht fallende Schädigung des sozialistischen Eigentums durch den Schutz des Erwerbers in diesem Fall nicht vorstellbar ist. Ganz abgesehen von der Seltenheit derartiger Geschäfte erhält ja der Verkäufer den vollen Preis für die verkaufte Sache und damit falls diese wirklich z. B. als Ausstattungsgegenstand planwidrig veräußert sein sollte die Mittel, um sich eine gleichwertige Sache wieder zu beschaffen; er erzielt im Gegenteil aus diesem Verkauf sogar den normalen Gewinn. Die gesetzliche Handhabe, um in diesem Fall den Erwerber zu schützen, bietet bei Verkäufen im sozialistischen Einzelhandel die entsprechende Anwendung des § 56 HGB. Denn hier handelt es sich ja niemals um den Fall, daß ein Nichtberechtigter über fremdes Eigentum verfügt, sondern darum, daß der Berechtigte selbst wenn auch in planwidriger Weise eine ihm an sich zustehende Eigentümerbefugnis ausübt, so daß es nicht um die Frage des gutgläubigen Erwerbs geht. Die gesetzliche Fiktion des § 56 HGB beseitigt für jeden Verkauf der in dem betreffenden Laden gehandelten Ware das Merkmal der Plan Widrigkeit: wenn das Gesetz im Interesse des ungestörten Handelsverkehrs den Verkäufer unwiderleglich ermächtigt, diese Waren zu veräußern, so kann das Geschäft zum mindesten im Verhältnis zum Käufer nicht mehr als planwidrig und daher unzulässig gelten; m. a. W., die in den Einzel-handelsverkaufsstellen üblichen Veräußerungsgeschäfte gelten stets als plangemäß, selbst wenn der Verkäufer dabei internen Weisungen zuwiderhandelt. Eine solche Regelung ist für das Funktionieren des Handelsapparates und damit zur Vermeidung einer schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums bei uns ebenso unerläßlich, wie sie es für den kapitalistischen Staat war. Die bei weitem meisten Verfügungen eines Nichtberechtigten über fremdes Eigentum ereignen sich in der dritten Sphäre, der des „irregulären Wirtschaftsverkehrs“ unter Bürgern. Das charakterisiert zugleich diese Art von Geschäften, für deren Wesen es kennzeichnend ist, daß keiner der Kontrahenten ein Handelsorgan ist, die Gewerbeerlaubnis besitzt und irgend- 754;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 754 (NJ DDR 1957, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 754 (NJ DDR 1957, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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