Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 750 (NJ DDR 1957, S. 750); aber auch niemand auf die Idee verfallen, daß damit die sozialistische Gesetzlichkeit verletzt werde jedermann hatte begriffen, daß hier eine qualitativ neue ökonomische Gegebenheit war, auf die das alte Gesetz einfach nicht paßte und der man mit der Unterstellung unter dieses Gesetz ebenso unrecht getan hätte wie dem Gesetz selbst, das überfordert worden wäre, hätte man von ihm die Regelung der völlig außerhalb seiner Konzeption liegenden neuen Lebensverhältnisse erwartet. Hier werden die Grenzen, innerhalb deren die Sanktionierung alter Gesetze beim Übergang von der Ausbeutergesellschaft zur sozialistischen Ordnung nur denkbar ist, klar erkennbar, wie übrigens auch um ein weiteres Beispiel zu geben im Familienrecht, in dessen Bereich sich die Anwendung des im übrigen sanktionierten Gesetzes immer da verbietet, wo ein neues, sozialistisches Grundprinzip wirksam wird. Und beim sozialistischen Eigentum, dessen Schöpfung identisch ist mit der sozialen Revolution und dessen Existenz das Fundament unserer neuen Gesellschaft und das hervorragende Merkmal ist, das die sozialistische von der kapitalistischen Gesellschaft unterscheidet beim sozialistischen Eigentum sollte das anders sein?! Schon diese Fragestellung schließt die Verneinung in sich. Daß das Bewußtsein hierfür verdunkelt werden konnte, hat natürlich seine Gründe: in erster Linie ist hier auf den frühen Zeitpunkt der Entstehung von Volkseigentum hinzuweisen, in dem wir die ökonomische, politische und juristische Bedeutung dieser revolutionären Erscheinung sowie den Vorgang bei der Sanktionierung alter Gesetze bei weitem noch nicht voll erfaßt hatten im Gegensatz z. B. zu dem Zeitpunkt der Schaffung sozialistischer Genossenschaften; sodann auf den Umstand, daß bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestimmte Normen des BGB-Eigen-tumsrechts in entsprechender Anwendung auch für das sozialistische Eigentum herangezogen werden können und müssen. Vor allem dieser letzte Vorgang hat das Verständnis dafür erschwert, daß die Sanktionierung des Eigentumsrechts des BGB keineswegs dazu führen kann, seine Normen nun auch als die unmittelbare Rechtsquelle für die Regelung der Rechtsverhältnisse des sozialistischen Eigentums aufzufassen. III Zur Beantwortung der Frage, welches die Rechtsquelle nun ist, befähigen uns die in den letzten acht Jahren erworbenen Erfahrungen mit der juristischen Behandlung normativ unzulänglich geregelter neuer Institutionen und Tatbestände. Schon längst haben wir gesehen, daß der vorwurfsvoll-resignierte Seitenblick auf den „säumigen Gesetzgeber“ meist Ausdruck einer Einstellung war, die Falsches oder Unmögliches verlangte. Es ist nun einmal so, daß neue ökonomische oder auch moralische Erscheinungen einen gewissen Reifezustand erreicht haben müssen, bevor der Gesetzgeber daran gehen kann, die adäquaten Verhaltensnormen für sie und ihnen gegenüber festzulegen. Bis dahin ist es Sache der Rechtsprechung und der Wissenschaft, zwar nicht den Gesetzgeber zu ersetzen, wohl aber sich mit den gegebenen Möglichkeiten schöpferisch zu behelfen und damit zugleich der kommenden Legislation den Boden zu bereiten. Und das vom Standpunkt des Rechtspositivismus höchst Erstaunliche ist, daß sich dieser Weg gewisse Schwierigkeiten zugegeben noch immer als gangbar erwiesen hat, weit davon entfernt, in das befürchtete Rechtschaos zu führen. Das zeigt die Rechtsprechung nicht nur auf dem Gebiet des Familienrechts und des LPG-Rechts, sondern im Ergebnis selbst da, wo über die theoretischen Grundlagen noch keine Klarheit besteht, wie eben in der Frage der Natur der für das Volkseigentum anzuwendenden Rechtsnormen. Der Ausgangspunkt zur Beantwortung der anfangs aufgeworfenen Frage ist die Untersuchung, inwieweit es das Wesen des neuen' Instituts, hier also des sozialistischen Eigentums, gestattet, für seine rechtliche nungsbaugenossenschaften (§ 19) und über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften (§ 21), beide vom 14. März 1957 (GBl. I s. 193 und S. 200) enthalten ist. Der Grund ist offensichtlich: in beiden Fällen mußte etwaigen Zweifeln daran, ob es sich um sozialistische Genossenschaften handelt, begegnet werden. Im Falle der Produktionsgenossenschaften konnten solche Zweifel nicht aufkommen. Regelung die für gleichartige Institute, d. h. das private und persönliche Eigentum, vorhandenen Normen entsprechend anzuwenden, genauso wie die Frage nach der sich aus dem Gleichberechtigungsprinzip ergebenden Rechtsanwendung nur aus dem Wesen dieses Prinzips und dem Wesen der Ehe in unserer Gesellschaft gelöst werden konnte. Es handelt sich also das ergibt sich aus der Darstellung zu II nicht um die Feststellung, welche Einzelbestimmungen aus einem vorhandenen und direkt anwendbaren Normenkomplex als dem Wesen des sozialistischen Eigentums widersprechend für dieses nicht gelten, sondern umgekehrt darum, welche einzelnen Bestimmungen aus jenem Komplex diesem Wesen nicht widersprechen und sich daher auf das neue Institut übertragen lassen.; soweit die letztere Voraussetzung nicht eindeutig bejaht werden kann, entfällt eine entsprechende Anwendung der betreffenden Vorschrift ohne weiteres. Wenn auch im Rahmen dieses Aufsatzes natürlich nicht sämtliche Bestimmungen des BGB-Eigentums-rechts derartig geprüft werden können was auch gar nicht erforderlich ist, da im allgemeinen unsere Rechtsprechung praktisch zu den richtigen Ergebnissen gelangt ist , so läßt sich doch folgender Überblick geben: Der juristische Inhalt des subjektiven Eigentumsrechts ist vom Klasseninhalt des jeweiligen Eigentumstyps unabhängig; das Vorhandensein der drei klassischen Eigentümerbefugnisse Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis ist das gemeinsame Merkmal, welches dieses gesellschaftliche Verhältnis eben als Eigentumsrecht qualifiziert und daher allen Eigentumsformen gemeinsam sein muß. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des kapitalistischen Eigentumsrechts, die jene Eigentümerbefugnisse zum Gegenstand haben, grundsätzlich auch auf das sozialistische Eigentum entsprechend angewandt werden können. Gerade hier aber zeigt sich besonders eindrucksvoll, daß es sich eben nur um eine entsprechende Anwendung handelt, denn in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Befugnisse macht das Wesen des sozialistischen Eigentums, insbesondere des staatlichen sozialistischen Eigentums, zahlreiche Abweichungen von der Regelung des BGB erforderlich. Diese resultieren, um nur das Wichtigste zu nennen, daraus, daß der Inhaber des subjektiven Eigentumsrechts, der Staat, mit den Rechtssubjekten, welche als Inhaber der operativen Verwaltung die Eigentümerbefugnisse ausüben, nicht identisch ist; daß Akte der Nutzung und Verfügung mit Wirksamkeit nur im Rahmen der staatlichen Planung vorgenommen werden können, womit im Zusammenhang steht, daß die Ausübung dieser Befugnisse weitgehend verwaltungsrechtlich geregelt ist; daß der Umfang der Verfügungsbefugnis verfassungsmäßigen Einschränkungen unterliegt. Fast ausnahmslos sind entsprechend anwendbar die Bestimmungen der §§ 985 ff. BGB über den zivilrechtlichen Eigentumsschutz. Bei der fundamentalen Bedeutung des sozialistischen Eigentums für unsere Gesellschaft versteht es sich, daß neben dem besonderen Schutz, den es durch verfassungsrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Normen erhält, auch die zivilrechtlichen Möglichkeiten zu seiner Erhaltung und Förderung in vollem Umfang anzuwenden sind. Die Bestimmungen über den Erwerb des subjektiven Eigentumsrechts sind soweit sich der Rechtsträger sozialistischen Eigentums in der Rolle des Erwerbers befindet ebenfalls entsprechend anzuwenden. Staatliches , sozialistisches Eigentum wird in weitaus größerem Umfang als die anderen Eigentumsformen originär erworben; soweit aber der bei diesen Formen überwiegende rechtsgeschäftliche Erwerb auch für das Volkseigentum in Frage kommt, ergibt sich aus seinem Wesen nichts, was der entsprechenden Anwendung auch der auf diese Erwerbsart bezüglichen Normen des BGB im Wege stünde, falls nicht besondere Vorschriften wie z. B. bei der Übertragung der Eigentümerbefugnisse zwischen staatlichen juristischen Personen durch Verwaltungsakt etwas anderes bestimmen. Nicht so einfach liegen die Dinge, soweit es sich um den Verlust des subjektiven Eigentumsrechts durch einen Träger sozialistischen Eigentums handelt. Wenn man von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Todes des Eigentümers absieht, so lassen sich zwei 750;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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