Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 75 (NJ DDR 1957, S. 75); 20 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Käufers überschreiten (im Höchstfälle 3000 DM). Der Kredit darf in keinem Falle länger als 24 Monate laufen. Die Höhe der monatlichen Raten beträgt im allgemeinen bei einem monatlichen Nettoverdienst des Käufers bis zu 700 DM 10 Prozent, bei über 700 DM 15 Prozent dieses Einkommens. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte ist der Abschluß „kranker“, d. h. für den Käufer schwer oder gar nicht erfüllbarer Verträge von vornherein weitgehend ausgeschlossen. Besonders hervorzuheben ist, daß der „Teilzahlungsvertrag“ e i n Rechtsgeschäft ist. Vertragspartner sind der Einzelhandelsbetrieb und der Käufer. Eine juristische Zweiteilung zwischen Kaufvertrag (Händler Käufer) und Finanzierungsvertrag (Bank Käufer), wie sie in Westdeutschland zum unbestreitbaren Nachteil der Käufer heute allgemein üblich geworden ist, gibt es bei uns nicht. Diese rechtliche Besonderheit unseres Teilzahlungswesens wirkt sich für die Käufer günstig aus. Ihre Bedeutung wird vor allem dann offenkundig, wenn sich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag notwendig macht (§§ 459, 462, 477, 478 BGB.) II Es ist die Frage zu untersuchen, auf welcher Rechtsgrundlage sich der Teilzahlungshandel in der DDR abwickelt, wenn der staatliche oder genossenschaftliche Einzelhandel als Vertragspartner auftritt. Wie werden die Verträge abgeschlossen, was ist Vertragsinhalt, wie ist im Streitfall und insbesondere bei Zahlungsverzug zu verfahren? Zur Regelung dieser Fragen gibt es drei Bestimmungen: das Abzahlungsgesetz von 1894, eine Anordnung des Ministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 1953, in der Zweckspar- und Darlehnsverträge geregelt werden, und die Anweisung Nr. 31 des Ministeriums für Handel und Versorgung zum „Verkauf von Waren im Teilzahlungsverfahren durch den staatlichen Einzelhandel“ vom 5. September 19563). Zunächst taucht in der Praxis die Frage auf, ob das AbzG überhaupt noch gilt. Es ist nicht aufgehoben, und sein Inhalt steht nicht im Widerspruch zu unseren heutigen Rechtsanschauungen. Bei Streitfällen ist der Entscheidung daher der abgeschlossene Vertrag und ergänzend das Abzahlungsgesetz zugrunde zu legen. Die Teilzahlungsverträge werden schriftlich abgeschlossen. Dazu werden die vom Ministerium für Handel und Versorgung ausgearbeiteten Vertragsformulare3) verwendet. Auf der Rückseite dieser Vordrucke befinden sich die „Teilzahlungsbedingungen“, die Inhalt des Vertrages sein sollen. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Käufer Gelegenheit hat, sie vor Vertragsabschluß kennenzulernen. Die Vertragsbedin-, gungen geben in stark zusammengedrängter Form einige Bestimmungen der Anweisung Nr. 31 wieder. Sie können aber nur dann richtig verstanden und gewürdigt werden, wenn die Anweisung Nr. 31 bekannt ist. Das ist jedoch beim Käufer in der Regel nicht der Fall. Es ist daher recht bedenklich, diese „Teilzahlungsbedingungen“ ohne weiteres als vereinbarten Vertragsinhalt anzusehen. Sie können es vielmehr nur dann sein, wenn der Verkäufer den Käufer eingehend über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag belehrt hat und vor allem der Käufer mit der Übernahme dieser Pflichten einverstanden ist, d. h. wenn zwischen beiden Parteien wirkliche Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte vorliegt. Die Anweisung Nr. 31 kann dagegen nicht unmittelbar bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Abzahlungsgeschäft zugrunde gelegt werden, sondern nur insoweit, als sich ihr Inhalt im Vertragsinhalt widerspiegelt. Sie ist auch nicht als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie nichts anderes als eine Verwaltungsanordnung, die das Vorgehen der Angestellten des staatlichen Einzelhandels bei der Durchführung des Teilzahlungshandels regelt, jedoch kein allgemein verbindliches Recht schafft. Der als Käufer an einem Teilzahlungsgeschäft Beteiligte kann aus dieser Anweisung für sich keine Rechte herleiten. Desgleichen darf er nicht zu Leistun- 3) Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 20 vcyn 29. September 1956 und Nr. 21 vom 6. Oktober 1956. gen verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung nicht im Vertrag selbst vorgesehen ist. Das ist kein Streit um allgemeine Prinzipien des Rechtsetzungsrechts, kein bloßes theoretisches Problem, sondern hat für die Beteiligten reale Bedeutung bei der Regelung des Rüdetritts und seiner Folgen. Warum ist die Regelung des Teilzahlungswesens in Form einer Anweisung ergangen? Es entsteht unwillkürlich der Eindruck, daß besondere rechtliche Überlegungen dafür nicht entscheidend gewesen sind, daß die Wahl dieser besonderen Form vielmehr rein praktischen Erwägungen zu verdanken ist. Bekanntlich ist der Erlaß einer Anweisung formell bedeutend weniger umständlich als der Erlaß einer Anordnung oder gar eines Gesetzes. Auch sachlich sind nicht so hohe Anforderungen an eine Anweisung zu stellen. Die vorliegende Anweisung Nr. 31 mag dafür als Beispiel dienen. Man glaubt, mit dem Erlaß dieser Anweisung allen Forderungen der demokratischen Gesetzlichkeit Genüge getan zu haben! Daß inhaltlich die Anweisung mit dem Gesetz nicht ganz übereinstimmt, wird übersehen. Es entsteht der Eindruck, als sei das Gesetz gar nicht besonders beachtet worden. Die Annahme, der Teilzahlungshandel in der DDR werde nur für relativ kurze Zeit Bedeutung haben, weil infolge des ständig steigenden Lebensstandards sehr bald niemand mehr Interesse an einer Ratenzahlung haben werde, ist keinesfalls ein Argument für die Art und Weise, wie der Teilzahlungshandel rechtlich geregelt worden ist! Auch wenn es sich nur um eine Übergangsregelung handelt, müssen die Grundprinzipien des Rechtsetzungsrechts, allgemeiner: muß die demokratische Gesetzlichkeit strikt eingehalten werden! Es ist daher zu empfehlen, das gesamte Gebiet der Teilzahlung in der DDR in einem Gesetz oder einer Ministerratsverordnung zu regeln. Darin sollten die Bestimmungen über den Abschluß von Zweckspar- und Darlehnsverträgen (soweit diese für die Zukunft überhaupt noch vorgesehen sind), die Bestimmungen über die neue Art des Teilzahlungshandels und auch die heute noch verwendbaren Regeln des Gesetzes von 1894 enthalten sein. Gleichzeitig müßte das alte Abzahlungsgesetz ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden, damit jegliche Zweifel an seiner weiteren Anwendbarkeit geklärt sind. Die Notwendigkeit einer einheitlichen gesetzlichen Regelung ergibt sich weiterhin aus der Tatsache, daß jetzt erstmals in großem Umfang Volkseigentum und anderes sozialistisches Eigentum in persönlichen Besitz und persönliche Nutzung übertragen wird (§ 455 BGB). Viele Probleme entstehen dadurch; die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Volkseigentum muß in diesem Zusammenhang neu gestellt und durchdacht werden. Wahrscheinlich wird man einen gutgläubigen Eigentumserwerb dann anerkennen müssen, wenn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der zur Weiter Veräußerung- nichtberechtigte Teilzahlungskäufer die noch volkseigene Sache schon längere Zeit rechtmäßig im Besitz gehabt hat. III 1. Es wurde schon erwähnt, daß die Anweisung Nr. 31 nicht in jedem Falle mit dem AbzG übereinstimmt. Das trifft insbesondere für die Regelung des Rücktritts und seiner Folgen zu. Nach § 1 AbzG ist der Rücktritt bei Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen dann möglich, wenn er im Vertrag vereinbart oder sonst gesetzlich möglich ist. Nach § 5 AbzG wird die Geltendmachung des vorbehaltenen Eigentumsrechts als Rücktritt ausgelegt. Der Rücktritt vom Teilzahlungsvertrag hat zunächst einmal die normalen Folgen aus § 346 BGB. § 2 AbzG regelt den Umfang der an den Käufer zurückzugewährenden Leistungen. Danach hat der Käufer die konkreten Geschäftunkosten zu tragen und dem Verkäufer die Differenz zwischen dem ursprünglichen Neuwert der Ware und dem Wert zu erstatten, den diese bei normalem Gebrauch nach bestimmter Zeit noch zu haben pflegt; der tatsächliche Zustand des zurückgegebenen Gegenstandes bleibt zunächst unberücksichtigt. Darüber hinaus hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer jede schuldhaft verursachte Beschädigung (Untergang) der Sache zu ver- 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 75 (NJ DDR 1957, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 75 (NJ DDR 1957, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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