Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 748 (NJ DDR 1957, S. 748); Schaden bildet und erfahrungsgemäß auch einen solchen Schaden zur Folge hat. Dagegen ist die zivil-rechtliche Verantwortlichkeit hier nicht die Folge eines solchen vertragswidrig herbeigeführten Zustandes, sondern die Folge unmittelbarer rechtswidriger Eingriffe in Vermögenswerte. Dort ist eine solche konkrete unmittelbare Schadensursache unbekannt, was Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Beweises auf erste Sicht ist, wie in dem Urteil des Obersten Gerichts auch ausdrücklich gesagt wird. Dabei genügt es zum Ausschluß dieses Beweises schon, daß der im übrigen nur pflichtwidrig Handelnde selbst z. B. Unterschlagungen an den ihm übergebenen Vermögenswerten begangen hat. Bezüglich der festzulegenden Höhe des der Klägerin unter Mitwirkung des Verklagten entstandenen Schadens muß von den Angaben der beiden damaligen Lagerarbeiter P. und S. ausgegangen werden, die im vorliegenden Verfahren als Zeugen erschienen. Arbeitsrecht §§ 139, 286, 412 ZPO. Die Tatsache, daß ein Werktätiger an einer anerkannten Berufskrankheit erkrankt ist, enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, den ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit festzustellen. Es kann sich hierbei nicht auf die Untersuchungsergebnisse im Verfahren vor der VAB (Versicherungsanstalt Berlin) verlassen. KG, Urt. vom 19. September 1957 Za 20/57. Die Anfechtungsklägerin war vom 29. September 1952 bis zum 25. Juni 1956 in einem Betrieb als Sachbearbeiterin tätig. Sie hatte dort ausschließlich handschriftliche Arbeiten auszuführen. Am 28. April 1954 begab sie sich wegen Schmerzen im rechten Unterarm in ambulante ärztliche Behandlung. In der Poliklinik des Rates des Stadtbezirks Mitte stellte der Arzt Dr. M. bei der Anfechtungsklägerin eine Neuritis sowie Epicondylitis und Tendinitis des rechten Unterarmes fest. Am 25. Juli 1955 berichtete der Unfallarzt Dr. St. der Anfechtungsverklagten, der Verwaltung der Sozialversicherung, Abt. Renten, daß die Anfechtungsklägerin an Epicondylitis rechts leide und der Verdacht auf beginnenden Sudeck rechts bestehe; die Erkrankung sei auf die berufliche Belastung zurückzuführen. Daraufhin teilte der Betrieb der An-fechtungsyerklagten mit, daß die Anfechtungsklägerin an einer Berufskrankheit leide. In der angeforderten Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Berufskrankheiten vom 6. September 1955 wird ausgeführt, daß durch die erneute Erkrankung der Anfechtungsklägerin der chronische Charakter bewiesen zu sein scheine, und es wird befürwortet, daß eine Anerkennung der Berufskrankheit erfolgen solle. Am 19. September 1955 bescheinigte der Unfallarzt Dr. St., daß die Anfechtungsklägerin an Sudeck I nach Epicondylitis rechts leide und eine anzuerkennende Berufskrankheit vorliege. Unter dem 17. Mai 1956 wurde der Anfechtungsverkiagten durch den Schiedsmann der Sühnestelle 7 in Berlin-Weißensee mitgeteilt, daß aus den Kreisen der Bevölkerung Hinweise gegeben wurden, wonach die Anfechtungsklägerin durch ständige Strickarbeiten während ihrer Arbeitsunfähigkeit den Genesungsprozeß verzögere. Am 5. Juni 1956 wurde die Anfechtungsklägerin von der Ärztekommission Dr. P., Dr. K., Dr. F., Dr. Kr. und Dr. M. untersucht. Nach dem Protokoll vom gleichen Tage wurde die Diagnose Sudeck nach Tendovaginitis rechtes Handgelenk“ gestellt und eine Berufskrankheit anerkannt. Nunmehr nahm der Leiter der ärztlichen Rentenprüfstelle der VAB. Dr. R., zu den bisherigen Ergebnissen der Untersuchung, am 28. Juli 1956 Stellung und verwarf die Feststellungen und Auffassungen der Ärzteberatungskommission, daß das Leiden der Anfechtungsklägerin als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Er führte in seiner Stellungnahme aus. daß keine Anamnese in bezug auf die Berufskrankheit erfolgt sei, denn man habe einfach bescheinigt, daß Sudeck I nach Epicondylitis rechts eine anzuerkennende Berufskrankheit sei. Prof. Dr. Ba. habe geäußert, daß handschriftliche Tätigkeit niemals eine Überbelastung zur Folge habe. Die ohne genügende Untersuchung erfolgte Anerkennung einer Berufskrankheit habe nicht nur eine ungerechtfertigte Belastung des Versicherungsträgers zur Folge, sondern löse auch rentenneurotische Komplexe aus, führe zu langwierigen Rentenkämpfen und lähme den Willen zum Gesundwerden. Darüber hinaus werde das Vertrauen zur Sozialversicherung und zu den untersuchenden Ärzten, die die wirklichen Ursachen der Erkrankung feststellen, erschüttert. Da der geforderte Zusammenhang zwischen der Krankheit der Anfechtungsklägerin und ihrer Berufstätigkeit nicht vorliege, könne eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfolgen. Auf Grund der Stellungnahme des Leiters der Rentenprüfstelle wurde der Anfechtungsklägerin mit Bescheid vom 9. August 1956 mitgeteilt, daß ihrem Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Berufskrankheit nicht stattgegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid legte die Anfechtungsklägerin Beschwerde ein, die mit Beschluß vom 20. September 1956 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen zurückweisenden Beschluß erhob sie nunmehr Anfechtungsklage beim Stadtarbeitsgericht von Groß-Berlin. Dieses hat durch Urteil vom 6. Februar 1957 die Anfechtungsverklagte verurteilt, an die Anfechtungsklägerin eine Verletztenrente wegen Berufskrankheit in Höhe von 40 Prozent der Vollrente bis zum Termin einer Neufestsetzung auf Grund einer erneuten Untersuchung zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 2 der Verordnung über Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1951 (VOB1. I S. 477) sind Berufskrankheiten i. S. der genannten Verordnung die in der Anlage Spalte II aufgeführten Krankheiten, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in einem in Spalte III der Anlage neben der Krankheit bezeich-neten Betrieb verursacht sind. Die in Spalte II der Anlage aufgeführten Krankheiten sind also nur dann als Berufskrankheiten anzusehen, wenn sie durch berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Es war also auch im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob die Krankheit der Anfechtungsklägerin durch ihre berufliche Tätigkeit herbeigeführt wurde. Diese Kausalitätsprüfung wurde vom Stadtarbeitsgericht in unzureichendem Maß vorgenommen. Das Stadtarbeitsgericht hat zwar die verschiedenen Auffassungen der Ärzte über die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, zur Kenntnis genommen und die Stellungnahme des Leiters der Rentenprüfstelle, Dr. R., verworfen, hat sich aber selbst keine Gewißheit über den Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung verschafft. Das Stadtarbeitsgericht hat sich fehlerhafterweise damit begnügt festzustellen, daß die Ärzte, die die Anfechtungsklägerin untersucht haben, die Kausalität zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung geprüft haben. Der Grund für diese Selbstbeschränkung liegt darin, daß sich das Gericht, wie aus den einleitenden Sätzen der Entscheidungsgründe hervorgeht, nicht für befugt hält, eine selbständige Würdigung der ärztlichen Untersuchungsergebnisse vorzunehmen. Diese Einstellung widerspricht aber der Funktion des Gerichts, die objektive Wahrheit festzustellen, die möglichen Beweismittel herbeizuziehen und die vorliegenden Beweisergebnisse zu würdigen (§§ 139, 286 ZPO). Im vorliegenden Fall hätte das Gericht sich die erforderliche Gewißheit nur durch weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, verschaffen können. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Stadtarbeitsgerichts gerade deshalb, weil weder vom Unfallarzt in seinem Bericht vom 25. Juli 1955 noch aus dem Protokoll der Ärztekommission vom 5. Juni 1956 eine nachprüfbare Stellungnahme zur Frage der Ursachen der Krankheit der Anfechtungsklägerin gegeben wurde. Bei allen Untersuchungen und Diagnosen sowie Beurteilungen wurde davon ausgegangen, daß es sich bei der Krankheit der Anfechtungsklägerin um eine Berufskrankheit handelt, wahrscheinlich in der Erwägung, daß die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit mit handschriftlichen Arbeiten beschäftigt wurde und deshalb auch die chronische Erkrankung der Sehnenscheiden durch diese Tätigkeit verursacht sein müßte. Diese Vermutung unterliegt aber, wie sich aus der Stellungnahme des Dr. R. ergibt, Bedenken, die durch ein Gutachten, das sich mit den speziellen Verhältnissen auf seiten der Anfechtungs-klägerin auseinandersetzt, ausgeräumt werden können. Außerdem wird das Stadtarbeitsgericht die Anfechtungsverklagte darauf hinzuweisen haben, daß sie für die Behauptung, die Anfechtungsklägerin habe durch Strickarbeiten den Genesungsprozeß verzögert, Beweis anzutreten habe, wenn dieser Gesichtspunkt sbei der Urteilsfindung berücksichtigt werden soll. 748;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 748 (NJ DDR 1957, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 748 (NJ DDR 1957, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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