Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 747 (NJ DDR 1957, S. 747); Inhalt des Vergleichs geworden wäre, oder wenn die Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 ZPO durchgreifen. Daß der Verklagten die entsprechenden Beweise gelingen, kann gegenüber dem Wortlaut des Vergleichs vom 13. Juni 1956 kaum erwartet werden. Unerheblich ist zunächst, daß die Verklagte sich über die Möglichkeit geirrt halben oder sogar über die Möglichkeit getäuscht worden sein will, das Tauschobjekt „Leuchtturm“ zu erhalten. Daß ihre Vergleichsbereitschaft nicht von der Erlangung gerade dieses Tauschobjektes abhing, ergibt sich aus ihrem eigenen Sachvortrag. In ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 1957 verweist sie selbst darauf, daß der oben angeführte Zusatz in Ziffer 3 des Vergleichs deshalb gemacht worden sei, „weil ein Gutachten der Hygieneinspektion eingeholt werden mußte, und bei etwaiger Versagung der Genehmigung dieser Dienststelle hinsichtlich des Objektes die Notwendigkeit anderer Ersatzräume sich ergab“. Weiter wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, der Vergleich sei „in der selbstverständlichen Erwartung abgeschlossen, daß diie Verklagte auf jeden Fall andere geeignete Ersatzräume erhalte“. Hieraus geht klar hervor, daß die Verklagte selbst nicht die Vorstellung hatte, der Vergleich solle nur gültig sein, wenn ihr das Tauschobjekt! „Leuchttutm“ zur Verfügung gestellt werde. Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, daß gerade die angeführte Ziffer 3 des Vergleichs die Möglichkeit berücksichtigen sollte, daß andere Ersatzräume beschafft werden mußten. Die Möglichkeit, daß sie die streitigen Räume auf geben müsse, ohne Ersatzräume zu erhalten, brauchte die Verklagte aber, wie bereits betont, überhaupt nicht zu befürchten, um so weniger, als sie als wichtiger Betrieb auf Förderung ihrer Interessen durch die zuständigen staatlichen Dienststellen rechnen durfte, ganz abgesehen davon, daß auch der Kläger ihr bei der Neuinstallierung des Betriebes durch Überhahme der Kosten in ansehnlicher Höhe weitgehend entgegengekommen war. Es bestand also für sie auch keinerlei Notwendigkeit, ihre Bereitschaft zur Räumung von der Beschaffung von Ersatzräumen vertraglich abhängig zu machen. Dies wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn sie nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihre Bereitschaft zur Räumung hätte aufrechterhalten wollen. Für eine derartige Annahme ist aber kein Anhaltspunkt gegeben. Hiernach wird von dem Wortlaut des Vergleichs auszugehen sein, der eine unbedingte Räumungsnflicht der Verklagten enthält, die allenfalls durch außerhalb des Vergleichs liegende allgemeine Gesichtspunkte eingeschränkt sein könnte. Auch aus § 779 BGB läßt sich die Unwirksamkeit des Vergleichs kaum herleiten, denn weder ist ersichtlich, daß „der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach“, noch daß „der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis“ hier die Räumungsverpflichtung der Verklagten „bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde“. Nach alledem bietet die Auffassung der Verklagten, ihre Räumungspflicht bestehe nicht, weil der Vergleich vom 13. Juni 1956 ungültig sei, so wenig Aussichten auf eine erfolgreiche Durchsetzung, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich eine nach Lage der Sache nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte des Klägers darstellen würde. Auch auf rechtsähnliche Anwendung des § 707 ZPO kann also der angefochtene Beschluß nicht gestützt werden. Er war vielmehr auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufzuheben und der Antrag der Verklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. § 286 ZPO. Zur Frage des Beweises auf erste Sicht. BG Dresden, Urt. vom 30. März 1957 - 1 OV 74/56. Der Verklagte ist im Urteü der Strafkammer des Kreis-gerichts R. vom 14. April 1956 mit den damaligen Mitangeklagten P. und S. zusammen dem Grunde nach verurteilt worden, der Klägerin der Deutschen Handelszentrale Chemie den durch seine Anstiftung zur Unterschlagung entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen der Höhe des Schadensersatzes ist die Sache verwiesen worden. Darüber ist im vorliegenden Verfahren zu ent- scheiden. Gegen P. und S. läuft das Verfahren vor . dem Arbeitsgericht, da diese bei der Klägerin im Arbeitsverhältnis standen. Im Strafurteil ist folgendes ausgeführt: Die Niederlassung der Klägerin in R. befand sich im selben Grundstück wie das Handelsgeschäft für Farben und Lacke, dessen Geschäftsführer der Verklagte war. Zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und denen des Geschäftes bestand ein jahrelanges enges Verhältnis. Dieses Verhältnis erstreckte sich in gleicher Weise auch auf leitende Angestellte der Klägerin aus Dresden. Der Verklagte schlug im Juni 1955 dem Lagerarbeiter P. vor, ihm Ware ohne Wissen der Geschäftsleitung der Klägerin abzugeben und sich dadurch zusätzüch etwas zu verdienen. P. beteiligte den Lagerarbeiter S. Meist entwendeten beide Farbe auf die Weise, daß sie mehr in die Kübel einfüllten, als auf dem Lieferschein stand. Außerdem schafften die beiden Lagerarbeiter auch Gläser mit Farbe und volle Kannen zum Verklagten. Sie erhielten von diesem insgesamt 450 bis 500 DM. Die Angaben der Beteiligten über die Gesamtmengen schwanken beträchtlich. Mindestens entwendeten sie 200 kg Farben mit einem Wert von wenigstens 60 DM. Es sei sehr wahrscheinlich, daß die tatsächlich entwendeten Mengen weit größer gewesen seien. Nach §§ 823, 830 BGB seien der Verklagte und die beiden damaligen Mitangeklgaten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin stützt ihren Klageanspruch auf festgestellte Inventurfehlbeträge in Höhe des Antrags. Die beiden Lagerarbeiter wunden am 3. November 1955 beim Diebstahl ertappt. Bei der Inventur am 31. August 1955 stellte die, Klägerin eine Fehlmenge im Werte von 5083,92 DM und bei der Inventur am 7. November 1955 eine weitere von 1452,04 DM fest. Nach den Grundsätzen des Beweises auf erste Sicht sei der Verklagte mit P. und S. zusammen für die gesamte Fehlmenge abzüglich 800 DM für Schwund ersatzpflichtig. Die Klägerin verweist dazu auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Juni 1956 (NJ 1957 S. 61). Für Nitrofarbe hat die Klägerin einen Großhandelsabgabepreis von 3,24 DM, für Öl- und Kunstharzfarbe einen solchen von 3 DM genannt. Sie beantragte daher, den Verklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Zeugen P. und S., falls es zu deren Verurteilung kommt, an die Klägerin 5735,96 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 7. September 1955 abzüglich des der Klägerin durch Anerkenntnisurteil vom 15. Januar 1957 zuerkannten Betrages zu zahlen. Der Verklagte beantragte in der letzten mündlichen Verhandlung Klagabweisung, soweit nicht anerkannt. Er bestreitet, für den vollen Inventurfehlbetrag der Klägerin herangezogen werden zu können. Er könne als Außenstehender nicht für alle im Bereich der Klägerin vorgekommenen Differenzbeträge verantwortlich gemacht werden, da er mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin nichts zu tun gehabt, sondern nur gelegentlich durch die Zeugen P. und S. gewisse Warenmengen erhalten habe. Die Fehlbestände bei der Klägerin könnten genau so gut auf unerlaubten Handlungen von anderen Angestellten der Klägerin, insbesondere der Leiterin des Auslieferungslagers R„ beruhen Aus den Gründen: Der Senat sieht es nicht als zulässig an, die im vorgenannten Urteil des Obersten Gerichts der DDR enthaltenen Ausführungen über den Beweis auf erste Sicht (prima-facie-Beweis) auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Die dortigen Darlegungen gehen von Fehlem im Geschäftsbetrieb aus, die geeignet sind, die Entstehung von Fehlbeträgen zu begünstigen. Der Schaden, der durch diese Fehler entstehen kann, ist in derartigen Fällen auf andere Weise weder nachzuweisen noch nachweisbar; aber er ist erfahrungsgemäß die entsprechende Folge solchen fehlerhaften Verhaltens. In diesen Fällen ist es berechtigt, Schadensursache und -umfang mit Hilfe des Beweises auf erste Sicht festzulegen. Anders liegt die Sache aber hier. Hier liegen nicht Fehler vor, die lediglich den Eintritt eines Schadens ermöglichen oder begünstigen, dessen unmittelbare Verursachung jedoch nicht konkret zu ermitteln ist, sondern genau feststellbare einzelne Eingriffe in das Eigentum, deren Folge im einzelnen ein ganz bestimmter Schaden ist. Auf die Zuverlässigkeit der vorhandenen Beweismittel im einzelnen kann es dabei nicht ankommen. Entscheidend ist, daß solche Beweismittel überhaupt vorhanden sind. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit folgt in jenen Fällen aus vertraglich übernommenen Pflichten, deren Nichteinhaltung einen allgemeinen Gefährdungszustand für die betreffenden Vermögenswerte herbeiführt, der die Voraussetzung für konkreten 747;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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