Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 746 (NJ DDR 1957, S. 746); Betrachtet man die Aufgabe des Anwalts im vorbereitenden Verfahren von dieser Seite, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß es unbillig wäre, wollte man diese mit der Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins verbundene Arbeit und den Zeitaufwand des Anwalts völlig ohne Vergütung lassen und dem Fall gleichstelleh, in dem sich die Sache bereits vor dem ersten Termin erledigt. Unter Würdigung dieser Aufgabe und Tätigkeit des Anwalts im vorbereitenden Verfahren ist es angebracht, § 16 RAGebO entsprechend anzuwenden und dem Anwalt für die Wahrnehmung des vorbereitenden Termins eine halbe Gebühr zuzubilligen. Dies ist auch mit dem Wortlaut des § 16 RAGebO in Einklang zu bringen, weil das vorbereitende Verfahren, in welchem keine Anträge gestellt werden können, ebenfalls ein nichtstreitiges Verfahren ist. Da insoweit das Kreisgericht richtig entschieden hat, war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hantke, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Rostock) §§ 119, 123, 779 BGB; § 707, 719, 767, 769 ZPO. 1. Wird ein im Zivilprozeß abgeschlossener Vergleich von einer der Parteien angefochten, so kann dies im selben Rechtsstreit geschehen. 2. Zur Frage der Einstellung der Zwangsvollstrekkung aus dem angefochtenen Vergleich. BG Halle, Bcschl. vom 12. Juli 1957 - 2 TV 105/57. Der Kläger hatte die Verklagte auf Räumung einer Reihe gewerblicher Räume verklagt, die sie von ihm gemietet hat. Am 13. Juni 1956 schlossen die Parteien im Güteverfahren einen Vergleich, wonach sich die Verklagte verpflichtete, die streitigen Räume nacheinander zu bestimmten Terminen zu räumen, und der Kläger sich bereit erklärte, die Kosten der Umsetzung des Betriebes der Verklagten bis zu einem Betrag von 40 000 DM zu übernehmen. Nach Ziffer 3 des Vergleichs verpflichteten sich beide Parteien, „bei der Beschaffung der erforderlichen Ersatzräume mitzuwirken“. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 31. Juli 1956 focht die Verklagte diesen Vergleich unter Berufung auf §§ 119, 123 BGB an, da das der Verklagten vom Kläger in Aussicht gestellte Tauschobjekt „Leuchtturm“ in Halle entgegen der Zusicherung von deren Vertretern nicht frei sei, und die Verklagte sich zum Abschluß des Vergleichs nur unter der Voraussetzung bereit gefunden habe, daß sie das genannte Tauschobjekt erhalten werde. Der Kläger habe bei Abschluß des Vergleichs bereits gewußt, daß das Tauschobjekt schon anderweit vergeben gewesen sei. Auch andere Ersatzräume seien in absehbarer Zeit nicht zu erhalten. Die Verklagte beantragte unter Berufung auf die erklärte Anfechtung des Vergleichs die Anberaumung eines neuen Termins, in dem über die Unwirksamkeit des Vergleichs und gegebenenfalls über den Klageanspruch verhandelt werden sollte, und bat gleichzeitig um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, bis über dessen Gültigkeit entschieden sei. Durch Beschluß vom 28. Mai 1957 entsprach das Kreisgericht dem letzterwähnten Anträge, wobei es als Rechtsgrundlage seiner Entscheidung §§ 767, 769 ZPO anführte. Im übrigen setzte es neuen Termin zur Güte- und notfalls streitigen Verhandlung an. Gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Kläger das nach § 793 ZPO zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Dem Rechtsmittel war stattzugeben. Aus den Gründen: Für die Entscheidung war allerdings nicht die vom Kläger und ebenso vom Staatsanwalt des Bezirks, der im Verfahren schriftlich Stellung genommen hat, vertretene Auffassung maßgebend, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Vergleich deshalb nicht erfolgen könne, weil die Anfechtung in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden müsse, der unstreitig von der Verklagten nicht anhängig gemacht worden sei. Der Senat hält vielmehr die auch bisher überwiegende Rechtsmeinung für zutreffend, daß die Unwirksamkeit eines Vergleichs in dem Verfahren geltend gemacht werden kann, das durch den Vergleich eigentlich abgeschlossen werden sollte. Wenn sich der Kläger darauf beruft, daß der Prozeßvergleich den Prozeß er- ledige und insoweit mit ihm die Rechtshängigkeit erlösche, so übersieht er, daß diese Wirkung nur für den Fall gelten kann, daß der Vergleich rechtswirksam ist. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der Anfechtende sich auf den umständlichen und kostspieligen Weg eines selbständigen Prozesses verweisen lassen sollte mit dem möglichen Ergebnis, daß der ursprüngliche Prozeß dann u. U. doch weitergeführt werden müßte. Er muß vielmehr als berechtigt angesehen werden, die Bestimmung eines Verhandlungstermins zu betreiben, in dem dann darüber zu befinden ist, ob der Vergleich den Prozeß beendet hat oder nicht. Dieser auch der Prozeßökonomie entsprechenden Rechtsansicht hat der beschließende Senat den Vorzug gegeben. Hiernach kann nicht beanstandet werden, daß das Kreisgericht beabsichtigte, über die Gültigkeit des angefochtenen Vergleichs in dem ursprünglich anhängig gemachten Verfahren zu entscheiden, und daß zu diesem Zwecke ein neuer Termin anberaumt wurde. Grundsätzlich wird auch nichts dagegen eingewendet werden können* daß im Fall einer derartigen Anfechtung eines Vergleichs die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen eingestellt wird. Eine solche Maßnahme kann sich zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender Nachteile durchaus als erforderlich erweisen. Zuzugeben ist freilich dem Kläger und mit ihm dem Staatsanwalt des Bezirks , daß eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 769 ZPO, wie sie hier vom Kreisgericht gehandhabt worden ist, nicht in Betracht kommt, da tatsächlich eine Vollstreckungsgegenklage nicht erhoben worden ist. Im Hinblick darauf aber, daß aus dem Recht der Zwangsvollstreckung der allgemeine Rechtsgrundsatz erkennbar ist, bei Angriffen gegen den Vollstreckungstitel bis zur Entscheidung über den Bestand des Titels den Vollstreckungssrhuldner einstweilen gegen eine im Endergebnis vielleicht ungerechtfertigte Vollstreckung zu schützen (vgl. die Bestimmungen der §§ 707, 719, 769 ZPO), muß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in rechtsähnlicher Anwendung des § 707 ZPO grundsätzlich als zulässig angesehen werden. Die weitere Frage, ob eine solche Einstellung im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, muß dagegen verneint werden. Es handelt sich hierbei, wie sich aus der Fassung des § 707 und auch des § 769 ZPO ergibt, um eine Ermessensfrage. Bei ihrer Entscheidung sind also die Belange der Parteien der Zwangsvollstreckung gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Prüfung ergibt aber, daß ein besonderes Interesse der Verklagten an der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bejaht werden kann. Die Zwangsvollstreckung hier die zwangsweise Räumung der streitigen Räume ist praktisch nur durchführbar, wenn der Verklagten angemessene Ersatzräume zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch Schuldt in NJ 1957 S. 78 ff.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beschaffung von Ersatzräumen vertragsmäßige Voraussetzung des Vergleichs vom 13. Juni 1956 geworden ist oder nicht. Diese letztere Frage ist allerdings von Bedeutung für die Entscheidung darüber, ob der Vergleich mit Erfolg „angefochten“, d. h. ob seine Unwirksamkeit mit Erfolg geltend gemacht werden kann. In diesem Fall wäre die Verklagte von ihrer vergleichsweise übernommenen Pflicht zur Räumung frei; eine solche Pflicht könnte dann allenfalls durch die den noch anhängigen Räumungsprozeß abschließende Entscheidung festgestellt werden. Hätte also die Verklagte einige Aussicht, mit der Anfechtung des Vergleichs durchzudringen, so würde ihr Verlangen auf einstweiligen Schutz gegen die Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden können. Da aber wie bereits betont die Ermessensentscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht ohne Berücksichtigung der gesamten Zusammenhänge gefällt werden kann, müssen hierbei auch die Aussichten einer erfolgreichen Anfechtung des Vergleichs geprüft werden. Diese Aussichten sind verschwindend gering. Gegeben wären sie nach dem Ausgeführten nur, wenn die Beschaffung von Ersatzräumen vertragsmäßiger 746;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 746 (NJ DDR 1957, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 746 (NJ DDR 1957, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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