Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 743 (NJ DDR 1957, S. 743); Das KreiiSgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte teilweisen Erfolg. Aus den Gründen: Nach §§ 1601, 1603, 1606 Abs. 2 BGB sind zunächst die Eltern der Kinder unterhaltspflichtig. Großeltern sind nach § 1607 BGB nur zur Unterhaltsgewährung verpflichtet, soweit die Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Der Kläger verlangt, gemäß § 767 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem von ihm geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 3. Mai 1954 für unzulässig zu erklären, weil er der Ansicht ist, daß infolge der Rückkehr seines Sohnes in die Deutsche Demokratische Republik und der Aufnahme von Arbeit nunmehr der Kindesvater wieder allein zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei und neben ihm auch noch die Kindesmutter hafte. Der Kindesvater ist zwar schon im September 1956 zurückgekehrt, hat aber erst am 5. Oktober 1956 bei dem Steinsetzmeister H. Arbeit gefunden und hat bei diesem in der Zeit vom 5. Oktober 1956 bis zum 14. November 1956, also in 41 Tagen, 540,62 DM netto verdient. Seit Dezember 1956 ist der Kindesvater in dem VEB O. in W. beschäftigt und hat im Monat Dezember 1956, in dem er offenbar nur zum Teil gearbeitet hat, 232,12 DM netto, in den Monaten Januar bis April 1957 im Durchschnitt 355 DM netto verdient. Obwohl den Verklagten aufgegeben wurde, gerade im Hinblick auf das Arbeitseinkommen des Kindesvaters nachzuweisen, daß die Zwangsvollstreckung gegen diesen fruchtlos verlaufen ist, haben sie nur eine Bescheinigung über die fruchtlose Mobiliarvollstreckung eingereicht, die unerheblich ist; denn erfahrungsgemäß reicht niemals das Mobiliar eines Bürgers von mittlerem Einkommen zur Deckung von Unterhaltsansprüchen aus. Es ist deshalb in keiner Weise erwiesen, daß eine Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel in Höhe der vollen 30 DM nicht möglich ist. Nach § 5 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen ist ein Betrag von 150 DM für den Schuldner selbst unpfändbar. Es bleiben bei 355 DM noch 205 DM übrig. Die Verklagten haben die Möglichkeit, nach § 12 der genannten VO einen Antrag auf gerechte Verteilung dieses Betrags zwischen den Unterhaltsberechtigten zu stellen, wobei berücksichtigt werden kann, daß die Verklagten einen größeren Unterhaltsbedarf haben als kleine Kinder. Solange die Verklagten eine solche Regelung nicht versucht haben, kann nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, daß vom Kindesvater 30 DM monatlich nicht beizutreiben sind. Soweit die Verklagten nicht rechtzeitig Lohnpfändungen vorgenommen haben, kann das ebenfalls nicht zuungunsten des Klägers gewertet werden. Der Kläger ist daher vom 5. Oktober 1956 ab in Höhe der vollen 35 DM nicht mehr unterhaltspflichtig, da die Unterhaltspflicht des Vaters in Höhe von 30 DM gemäß dem Urteil besteht. Die Unterhaltspflicht des Großvaters gemäß § 1607 ist jedoch nicht in vollem Umfang entfallen, denn sie greift gemäß §§ 1601, 1607 BGB durch, soweit der Vater nicht unterhaltspflichtig ist. Ist der Vater danach nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu zahlen, benötigt der Unterhaltsberechtigte jedoch dazu einen höheren Betrag, so kann der Großvater auf die Differenz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, daß diese Differenz nicht von der Kindesmutter getragen werden kann. Diese Frage ist bereits in dem Vorprozeß geprüft worden, der zu dem Vergleich führte. In dem Vorprozeß ist ausgeführt worden, daß die Kindesmutter durch Halbtagsarbeit monatlich 70 DM netto verdient und nicht in der Lage ist, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen. Die Kindesmutter lebte damals schon auf der Landwirtschaft ihres Vaters. Auf dieser Grundlage ist der Vergleich abgeschlossen worden. Es hat sich nachträglich daran nichts geändert. Die Kindesmutter hat inzwischen einen beinamputierten Mann geheiratet und ist dadurch nicht in der -Lage, mehr zu verdienen als zur Zeit des Prozesses. Sie hat jetzt sogar die Halbtagsarbeit aufgegeben. Selbst wenn man aber unterstellt, daß dies zu Unrecht geschehen ist, ändert dies an der Forderung aus dem Vergleich nichts. Es haftet anteilig auch der andere Großvater. Nach der im Aufträge des Rates des Kreises eingereichten Stellungnahme des Rates der Gemeinde hat der 80jährige Vater der Kindesmutter eine Wirtschaft mit 1,82 Hektar Acker und ist nicht in der Lage, zum Unterhalt der Enkelkinder beizutragen. Im übrigen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Kinder, die auf der Wirtschaft des Großvaters leben, durch Naturalien auch gewisse Vorteile davon haben. § 2335 BGB; § 8 EheVO. Zur Frage der Entziehung des Pflichtteils des Ehegatten. BG Cottbus, Urt. vom 3. Juli 1957 - 3 S 66/57. Die Ehefrau des Klägers ist am 15. April 1956, nach mehr als vierzigjähriger Ehe, verstorben. In ihrem notariellen Testament vom 20. August 1951 setzte sie ihre Nichte, die Beklagte, zur Alleinerbin ein. Dem Kläger entzog sie den Pflichtteil mit der Begründung, daß er sie schlecht behandelt, geschlagen und mißhandelt habe. Der Kläger behauptet, daß die Voraussetzungen zur Entziehung des Pflichtteils nicht vorlägen, und hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach Beweisaufnahme hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist festzustellen, daß die Vorinstanz § 2335 BGB anwendet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß dieser auf die bereits durch andere Bestimmungen ersetzten §§ 1565 bis 1568 BGB Bezug nimmt. Inwieweit danach heute ein Ehegatte dem andern den Pflichtteil entziehen kann, läßt sich nur aus einer vergleichenden Untersuchung dieser Bestimmungen während der Geltungsdauer der verschiedenen eherechtlichen Vorschriften und der übrigen Bestimmungen über die Entziehung des Pflichtteils ermitteln. Sowohl §§ 1565 bis 1568 BGB als auch die sie späterhin ersetzenden §§ 42, 43 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 stellen auf einen auf Verschulden beruhenden Scheidungsgrund ab, den der Erblasser zur Seite haben- muß, um den Pflichtteil entziehen zu können. Seitdem die EheVO in Kraft getreten ist, gibt es keine Scheidungsgründe i. S. des bisherigen Eherechts mehr, die einen Anspruch auf Scheidung rechtfertigen. Es kann sowohl bei Vorliegen solcher „Gründe“ im alten Sinn zur Klagabweisung und bei Nichtvorliegen derselben u. U. zur Scheidung kommen. Diese Erwägung läßt naheliegend erscheinen, für die Entziehung des Ehegattenpflichtteils in Ermangelung einer vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das neue Eherecht vorgenommenen Abänderung des § 2335 BGB § 2333 BGB analog anzuwenden, wie das in einer Anmerkung der neuesten Gesetzestextausgabe des BGB von 1956 vom Herausgeber, dem Ministerium der Justiz, auf S. 482 vorgeschlagen wird. Trotzdem hält der Senat die Befolgung dieses Hinweises, der im übrigen keine Gesetzeskraft hat, für bedenklich. § 2333 BGB regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, § 2334 BGB die der Eltern und § 2335 BGB die des Ehegatten. Jeder der Paragraphen enthält andere Voraussetzungen. Da das gesamte bürgerliche Erbrecht von unserem Staat übernommen und somit sanktioniert worden ist, ist für die Aufgabe dieser Unterscheidung so lange kein Raum, bis nicht neue Gesetze eine Änderung herbeiführen. Darüber hinaus hält der Senat aber eine analoge Anwendung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht für möglich, da die Beziehungen der Ehegatten zueinander in unserem Staat ein ganz spezielles gesellschaftliches Verhältnis darstellen. Auf der Besonderheit dieses Verhältnisses der Ehegatten, das es erfordert, im Fall einer Scheidung die gesamten Umstände des ehelichen Lebens zu erforschen, beruht gerade die Eheverordnung. Den Ehegatten hinsichtlich der Entziehung des Pflichtteils den Abkömmlingen gleichzustellen, heißt aber, die aus dem Wesen der Ehe folgende besondere Stellung des einen Ehegatten zum anderen zu negieren. Vielmehr muß nach Ansicht des Senats aus dem jetzt geltenden Eherecht eine vernünftige, jedenfalls aber für den Entzug des Ehegattenpflichtteils besondere Regelung geschöpft werden. 743;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 743 (NJ DDR 1957, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 743 (NJ DDR 1957, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels einstellen müssen. Dennoch muß ich einiges hinzufügen, sozusagen aus aktuellem Anlaß Wir verfügen seit Jahren über alle erforderlichen Befehle und Weisungen zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsorganen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den-anderen Siche rhei rqanen ,y jfpy.

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