Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 73 (NJ DDR 1957, S. 73); der Ausbeutung sind zugleich Jahre des ebenso fieberhaften Ansteigens des Massenelends und der Kriminalität). Die Unfähigkeit der Bourgeoisie und ihres Staates, diese Wurzeln der Kriminalität zu erkennen und sie zu beseitigen, ist das wahre Fundament solcher Konzeptionen. Diese sind zugleich die Reaktion der Bourgeoisie auf den revolutionären Aufschwung des Proletariats, auf das Wachstum der Arbeiterbewegung, das sich mit allgemein staatlichen Verboten nicht unterdrücken ließ. Renneberg arbeitet sehr gut Liszts Konzeption von der engen Verbindung von Proletariat und Verbrechertum heraus. Der Klassenkampf verschärft sich, und damit tritt der Klassencharakter des bürgerlichen Strafrechts offen und zynisch hervor. Die letzte Hülle, die von der Ideologie der klassischen Schule verblieben war, das Prinzip, daß die Strafe nur auf der Grundlage des allgemeinen Strafgesetzes verhängt werden könne (nullum crimen, nulla poena sine lege), daß das allgemein gültige Gesetz die Garantie der Gleichheit und der gleichen Freiheit der Menschen sei, die Strafe eine logische Notwendigkeit, die sich aus der Geltung des allgemeinen Gesetzes ergebe all diese Prinzipien der bürgerlichen Gesetzlichkeit werden zerrissen. An ihre Stelle tritt die Willkür, das durch das Interesse der Bourgeoisie an der Aufrechterhaltung ihrer Macht, d. h. an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands der imperialistischen Gesellschaftsverhältnisse, bestimmte Ermessen des Richters. Rennebergs Arbeit stellt also eine konkrete Untersuchung des Bruchs der bürgerlichen Gesetzlichkeit im Strafrecht dar; leider hat er seine Auswirkungen für die Strafrechtswissenschaft nicht in gleicher Weise ausgearbeitet wie für die Lehre von den Ursachen des Verbrechens und der Funktion der Strafe. Das besondere Verdienst der Arbeit besteht darin, daß sie den Prozeß der Auflösung der bürgerlichen Gesetzlichkeit im Strafrecht nicht nur als Tatsache feststellt, sondern in einigen ideologischen Positionen, die von Liszt Und seinen Schülern vertreten werden, sowie in den praktischen Vorschlägen zur Neugestaltung des Strafrechts verfolgt. Der zweite Teil der Arbeit mit seinen Unterteilen „Liszts Theorie von den Faktoren des Verbrechens“ sowie „Liszts Tätertypen und Gesinnungsstrafen“ verdient das besondere Interesse. Diese Ausführungen geben einen guten Einblick in die Lisztsehe Methode der Verbrechenserforschung, die ganz durch Liszts apologetische Haltung zur bürgerlichen Gesellschaft bestimmt ist. Wenn Liszt die bestimmenden Faktoren des Verbrechens untersucht und hierbei die individuelle Eigenart des Verbrechers, die ihn umgebende Außenwelt, die „äußeren, physikalischen, gesellschaftlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse“ als die Ursachen des Verbrechens fests.tellt, so legt er dabei stillschweigend, wie Renneberg richtig betont, den bestehenden Zustand der gesellschaftlichen Verhältnisse, d. h. die kapitalistische Gesellschaft in ihrer imperialistischen Etappe zugrunde. Alle ihre Übelstände gehören für Liszt daher notwendig zur Gesellschaft. Sein beschränkter Bourgeoishorizont ist nicht in der Lage, sich irgendeinen anderen Gesellschaftszustand vorzustellen. Das führt ihn denn auch zu der Feststellung, daß die Gesellschaft notwendig das Verbrechen und die Verbrecher also alle ihre Feinde aus sich heraus gebäre, daß das Verbrechertum zur Gesellschaft gehöre. Wäre Liszt ein konsequen- ter Denker gewesen, so hätte er hier den Bankrott seiner ganzen Lehre eingestehen müssen, aber er ist der Apologet der bürgerlichen Gesellschaft; indem er sie als die einzig mögliche und denkbare versteht, nimmt er sie zugleich als die rechtmäßige hin, beschreibt, rechtfertigt und beschönigt sie. Die gewissen Korrekturen, die er an den Übelständen dieser Gesellschaft vornehmen möchte, dienen nur dazu, über das wahre Wesen seiner Lehre hinwegzutäuschen und seine Grundforderung zu verdecken, daß das Strafrecht dazu beitragen solle, den Menschen unter diese Gesellschaftsordnung zu beugen und damit jeden Widerstand und jede freiheitliche Bewegung zu unterdrücken. Allein durch die Umwälzung der bürgerlichen Gesellschaft und den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft wird ein Verhältnis von Mensch und Gesellschaft hergestellt, das keine Verbrechen mehr notwendig macht. Die sozialistische Gesellschaft, die von den werktätigen Menschen selbst errichtet und gestaltet wird, öffnet die Tore zur Entwicklung all der Menschenkräfte, die und hierin liegt die Hauptursache aller Verbrechen in der bürgerlichen Gesellschaft verkommen. In der sozialistischen Gesellschaft ist die Einheit des Gesellschaftlichen mit dem Menschlichen hergestellt. In dem Maße, wie sie sich selbst und damit alle Bürger als eine aktive gesellschaftliche Kraft entwickelt, hört das Verbrechen auf. Diese Rolle des Gesellschaftlichen hat Liszt nie begriffen. Gerade für unsere Zeit, in der wir mit aller Energie daran arbeiten, uns von den Überresten alter Anschauungen zu befreien, sind Arbeiten wie die Rennebergs von großem Nutzen. Hier wird der Sumpf sichtbar, in dem die imperialistische Strafrechtslehre watete (und heute noch in Westdeutschland befangen ist, wie der Schlußteil der Arbeit zeigt). Messen wir das, was hier von Liszt gedacht, geplant und getan wird, an unserer sozialistischen Wirklichkeit, dann erleben wir die Höhe und, die Kraft der Theorie und Praxis des Strafrechts der sozialistischen Gesellschaft. Leider läßt Renneberg unsere Wirklichkeit gegenüber dieser dunklen Vergangenheit nicht aufleuehten. Das ist die schwache Seite der Arbeit. So richtig auch seine einzelnen kritischen Bemerkungen zu den Lisztschen Positionen sind, so richtig er auch den Klassencharakter seiner Konzeptionen offenlegt, so bleiben diese Analysen doch in Einzelwiderlegungen stecken. Würde das Lisztsche System, das sich als so sozial, so modern, so fortschrittlich ausgibt, mit der Theorie und Praxis des sozialistischen Strafrechts konfrontiert werden, würde Renneberg zeigen, wie die sozialistische Gesellschaft alle menschlichen, moralischen, gesellschaftlichen Kräfte weckt und fördert und zur Überwindung der menschlichen Schwächen führt, aus denen das Verbrechen entspringt, so würde hier nach dem düsteren Bilde der Lisztschen Lehre offensichtlich werden, welche Kraft allein es vermag, den Menschen alles Gesellschaftswidrige zu nehmen und sie eng mit der Gesellschaft zu verbinden: die sozialistische Gesellschaft, geführt durch den sozialistischen Staat und sein Recht. Dann würde die Lisztsche Lehre noch besser als die Lehre einer abgelegten Epoche der Ausbeutung und Unterdrückung, der Erniedrigung des Menschen, als die Lehre einer Epoche erkannt werden, die ihrem Ende entgegengeht. Das vielleicht hat sich der Autor für die zweite Auflage seines Buches Vorbehalten. Einige Bemerkungen zum Teilzahlungsgeschäft Von HEINZ STROHBACH, wiss. Oberassistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität zu Berlin Am 1. Oktober 1956 begann der staatliche und genossenschaftliche Einzelhandel in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin, bestimmte Industriewaren auf Teilzahlung zu verkaufen. Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, die rechtliche Grundlage dieser für unseren sozialistischen Handel und große Teile der Bevölkerung neuen Geschäftsart zu untersuchen und insbesondere die Ausgestaltung der Teilzahlungsverträge, die Verteilung der Rechte und Pflichten und das weitere Vorgehen bei Vertragsstörungen zu prüfen. Es ergeben sich dabei eine ganze Reihe materiell-rechtlicher und prozeßrechtlicher Fragen, wobei nicht übersehen werden darf, daß vor allem auch die Wirtschaftswissen- schaftler viele mit dieser speziellen Geschäftsart verbundene Probleme zu untersuchen und zu lösen haben. Das Teilzahlungsgeschäft ist in Deutschland nichts Neues. Seine Anfänge gehen auf die fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zurück. 1894 erfolgte eine, wenn auch recht unvollkommene, gesetzliche Regelung dieser besonderen Geschäftsart durch das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte (AbzG)1). An die Bestimmungen dieses Gesetzes und die üblich gewordene Vertragspraxis knüpfte sich eine recht umfangreiche Rechtslehre und Rechtsprechung, von der insbesondere i) i) Gesetz vom 16. Mal 1894 (RGBl. S. 450). 73;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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