Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 727 (NJ DDR 1957, S. 727); eingewirkt wird. Unser Recht wie auch die Rechtsprechung sind hervorragende Mittel, um das Staats- und Rechtsbewußtsein der Bevölkerung zu heben. Eine richtige Rechtsprechung trägt aktiv dazu bei, die neuen, sozialistischen Moralnormen zu verankern und die den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen entsprechenden moralischen Anschauungen herauszubilden und zu verbreiten. Darin liegt ja gerade eine der wichtigsten Aufgaben der Justiz, daß sie über die Verwirklichung des Schutzes der verschiedenen gesellschaftlichen Verhältnisse hinaus mit ihren Entscheidungen die Massen im Sinne der neuen, der sozialistischen Moral zu erziehen hat. Wie vor unserem Staat heute die Aufgabe steht, die Arbeitsproduktivität auf allen Gebieten der Produktion zu erhöhen, so steht auch vor der Justiz die Aufgabe, die „Produktivität“ ihrer Tätigkeit, nämlich den erzieherischen Einfluß auf die Werktätigen, maximal zu heben. In dieser Richtung gilt es, Überlegungen anzustellen, wie dies zu verwirklichen ist. Im Kreis Königs Wusterhausen wurde überprüft, wie sich die Tätigkeit der Justiz auf die Bevölkerung auswirkt, wie die Urteile bei den Werktätigen „ankommen“, wie sie aufgenommen werden und ob es Anzeichen dafür gibt, daß die in den Urteilen enthaltene politischmoralische Wertung der Verbrechen von den Massen verstanden wird und so auf deren Staats- und Rechtsbewußtsein einen Einfluß ausübt. Um es vorwegzunehmen: Wir haben viel über die erzieherische Wirkung der Urteile geschrieben und gesprochen, aber bisher keine richtige Vorstellung von der tatsächlichen Wirkung gehabt und haben diese deshalb z. T. überschätzt. Die Ursache dafür liegt m. E. darin, daß wir den Erfolg unserer Arbeit soweit er überhaupt meßbar ist nicht festzustellen versuchten und nicht überprüften, wie sich das theoretisch richtig Erkannte in die Praxis umsetzt. Das Fehlen einer solchen Blickrichtung und der damit verbundenen ständigen selbstkritischen Einschätzung der eigenen Arbeit muß zu einer von den Erfordernissen des Lebens losgelösten Tätigkeit, zu einer routinemäßigen Erledigung von „Sachen“ führen. Wir können uns heute nicht mehr damit zufrieden geben, daß der Justizapparat im großen und ganzen richtig und reibungslos funktioniert, sondern wir müssen sein politisches Wesen und die ihm damit übertragene Aufgabe mehr in den Mittelpunkt unserer Aufmerksamkeit stellen und seine Tätigkeit danach beurteilen, wie er mit seinen Mitteln die' .von der Partei und Regierung gestellten Aufgaben mit lösen hilft. Voraussetzung ist, was schon oft betont wurde, daß die Kader politisch qualifizierte, das Wesen dieser Politik erfassende Funktionäre sind, die in der Lage sein müssen, eine tiefgründige und exakte Analyse aller Umstände einer Straftat vorzunehmen, so daß, wie Lenin forderte, „alle sozialen und politischen Fäden des Verbrechens und seine Bedeutung bis zur Wurzel aufgedeckt und öffentlich beleuchtet werden, daß aus dem Gerichtsverfahren Lehren für die öffentliche Moral und die praktische Politik gezogen werden“1. Wie sieht es im Kreis Königs Wusterhausen aus, wie sind die Arbeit des Gerichts und der Staatsanwaltschaft und die öffentliche Wirkung ihrer Tätigkeit einzuschätzen? Zur Beantwortung der letzten Frage ist es unumgänglich, sich zuerst mit der Strafpolitik, mit der Qualität der Anklageschriften, der Urteile und Beschlüsse zu befassen. Hier drückt sich in erster Linie die Ideologie der Richter und Staatsanwälte aus. Diese Dokumente ihrer Tätigkeit geben wenn man die Hauptverhandlungen nicht selbst mitverfolgen konnte allein Aufschluß über ihre Auffassungen und Ansichten, über ihre politische und fachliche Qualifikation. Allgemein muß gesagt werden, daß die Richter und Staatsanwälte mit großem Ernst und großem Fleiß ihre Tätigkeit ausüben und auch bemüht sind, durch ihre Arbeit die Politik unseres Staates zu verwirklichen. Das zeigt sich in der Behandlung von antidemokratischen Delikten, insbesondere von solchen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Wahl vom 23. Juni 1957 durchgeführt worden sind. Hier gab es keine Schwankungen, und die ausgeworfenen Strafen sind ein Beweis dafür, daß die Gefährlichkeit dieser Angriffe richtig eingeschätzt worden ist. Dieses Bemühen kommt weiter darin zum Ausdruck, anfallende Strafsachen mit möglichster Beschleunigung zu bearbeiten, wie auch in dem Bestreben, durch eine umfangreiche politische Massenarbeit das Staats- und Rechtsbewußtsein der Werktätigen zu heben. Trotz dieser Einschätzung der Arbeit der Justizorgane im Kreis Königs Wusterhausen und der Hervorhebung, daß hinsichtlich der oben genannten Verbrechen richtige Urteile gesprochen werden, sind andererseits erhebliche Mängel in ihrer Arbeit festzustellen, die die erzieherische Wirkung ihrer Tätigkeit wie auch den Kampf gegen die Kriminalität beeinträchtigen. Schwerpunkte der Kriminalität sind: Angriffe gegen das Volkseigentum und das persönliche Eigentum, Körperverletzungen und Sexualdelikte. Auffallend hoch ist der Anteil Jugendlicher und junger Täter an diesen Verbrechen. Während im ersten Halbjahr 1956 von 195 Personen 13 im Alter von 14 bis 18 Jahren, 46 im Alter von 18 bis 25 Jahren waren, stieg dieser Anteil im ersten Halbjahr 1957 bei 158 Personen auf 38 im Alter von 14 bis 18 Jahren und 63 im Alter von 18 bis 25 Jahren. Festzustellen ist ebenfalls, daß sich die bandenmäßigen Begehungen von Verbrechen durch Jugendliche mehren. Von den im 1. Halbjahr 1956 straffälligen 13 Jugendlicher? erhielten 4 eine Verwarnung, während von den 38 Jugendlichen im 1. Halbjahr 1957 32 durch das Gericht verwarnt wurden. Das Ansteigen der Jugendkriminalität war den Richtern und Staatsanwälten kein Anlaß, die Strafpolitik gegen jugendliche Täter zu überprüfen, um auch mit Hilfe der Rechtsprechung dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Wie aus den Akten ersichtlich, ist bei der überwiegenden Zahl der straffälligen Jugendlichen die Ursache der Kriminalitiät auch in einer schweren Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern zu suchen. Trotz dieser Tatsache ist in keinem Fall ein Strafverfahren gegen Erziehungspflichtige durchgeführt worden, wie auch in der Regel keine Prüfung der Verantwortlichkeit der Erziehungspflichtigen vorgenommen wird, was aber nach § 7 JGG Pflicht der Ermittlungs-, Untersuchungsund Justizorgane ist. Offensichtlich fehlerhaft ist auch die Strafpolitik gegenüber solchen Personen, die das gesellschaftliche Eigentum angreifen. Die Strafen lassen erkennen, daß das Volkseigentum einen geringeren Schutz erfährt als das persönliche Eigentum. Für einen Diebstahl von Spirituosen und Tabakwaren im Werte von 30 DM aus einer privaten Gaststätte erhielt der Täter drei Monate Gefängnis. Der Arbeiter B., der einem Arbeitskollegen ein Sakko im Werte von 35 DM entwendete und die später in diesem Sakko entdeckten 55 DM unterschlug, wurde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wurde der Angestellte S., Leiter einer HO-Gaststätte, wegen Unterschlagung von 1082 DM nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Ehepaar Sg., das gemeinsam eine HO-Gaststätte bewirtschaftete, unterschlug Waren im Werte von etwa 1400 DM. Das Urteil lautete auf je vier Monate Gefängnis. Die Strafsache G. ist ebenfalls ein typisches Beispiel dafür, daß Angriffe gegen das persönliche Eigentum härter bestraft werden als Verbrechen gegen das Volkseigentum. G. hatte folgende, einem VEB gehörende Sachen unterschlagen: eine Gummihose, eine Gummijacke, ein Paar Gummistiefel, einen Südwester, eine Wattejacke und ein Fahrrad. Durch eine weitere Handlung entwendete er seiner Freundin eine goldene Armbanduhr sowie einem Kohlenhändler 185 DM und zwei Kohlenkarten. Beide Handlungen waren Gegenstand eines Strafverfahrens (wobei der Diebstahl, obwohl zwei selbständige Handlungen Vorlagen, irrigerweise als fortgesetzte Handlung qualifiziert worden ist). Im Fall der Unterschlagung von Volkseigentum wurde eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und für den Diebstahl von persönlichem Eigentum sechs Monate Gefängnis verhängt (Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis). 727 1 Lenin, Werke, Bd. IV, S. 394.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 727 (NJ DDR 1957, S. 727) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 727 (NJ DDR 1957, S. 727)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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