Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 726

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 726 (NJ DDR 1957, S. 726); Unfallbeteiligten gefaßt werden, bevor alle Umstände geprüft wurden. Wenn die Untersuchungen mit einer gewissen Voreingenommenheit geführt werden, dann werden diese meist mangelhaft sein und ein falsches Ergebnis erzielen. So wurde beispielsweise in P. ein Radfahrer von einem nachfolgenden LKW angefahren und verletzt, als er von der rechten Straßenseite nach links ab-biegen wollte. Der LKW-Fahrer gab an, der Radfahrer habe seine Fahrtrichtungsänderung zu spät angezeigt und sei ihm direkt vor den Wagen gefahren. Auf Grund dieser Aussage Zeugen wurden nicht weiter gehört und aus der Tatsache heraus, daß der Radfahrer unter Alkoholeinfluß stand und als Trinker bekannt war, sprach die Verkehrspolizei dem Radfahrer die Schuld am UnfalLgeschehen zu. Dieser erklärte sich mit einer gegen ihn erlassenen polizeilichen Strafverfügung nicht einverstanden und beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Kreisgericht stützte sich nur auf die vorhandenen Unterlägen und verzichtete ebenfalls auf Zeugenvernehmungen. Es kam daher zu dem gleichen Ergebnis wie das Untersuchungsorgan. Als jedoch von der Verkehrskammer in N. über die zivil-rechtliche Schadensregelung verhandelt wurde, stellte sich durch Vernehmung aller Zeugen ein anderer Sach- verhalt heraus. Danach hatte der Radfahrer sehr frühzeitig seine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung angezeigt, und die Hauptschuld am Unfallgeschehen trug der LKW-Fahrer. In diesem Fall hatte der Radfahrer es immerhin noch verabsäumt vielleicht durch den Alkoholgenuß bedingt , sich in genügendem Maße darüber zu orientieren, ob ihm andere Fahrzeuge folgten. Es ist aber auch durchaus denkbar, daß ein betrunkener Fahrzeugführer an einem Unfall beteiligt ist, den er selbst in völlig nüchternem Zustand und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. In einem solchen Fall ist dr Fahrer wohl für sein gesellschäftsgeführliches Verhalten, eben das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht aber für die Unfallfolgen, da der Kausalzusammenhang zwischen seinem verkehrswidrigen Verhalten und dem Unfall bzw. den Unfallfolgen fehlt. In jedem Fall ist also die Kausalität zwischen dem Verhalten der einzelnen Verkehrsteilnehmer und dem Unfallgeschehen genauesten® zu prüfen. Wichtig ist auch, innerhalb des Strafrahmens des § 49 StVO richtig zu differenzieren. Die Tatsache, daß die Trunkenheit bei den Verkehrsdelikten einen besonderen Schwerpunkt bildet, darf ebensowenig zu Überspitzungen führen, wie andererseits die Persönlichkeit des Täters nicht allein in den Vordergrund geschoben werden darf. Nur die Beachtung und Würdigung aller Umstände wird zu einem richtigen Strafmaß führen. Dafür, daß sich auch beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß das Motiv der Tat wesentlich auf die zu erkennende Strafe auswirken' kann, seien zwei Beispiele genannt: 1. Der Gepäckarbeiter P. hielt sich nach seinem um 22 Uhr beendeten Dienst in der Mitropa-Gaststätte des Bahnhofs Friedrichstraße auf und nahm hier mehrere Glas Bier und Schnaps zu sich. Als eine Kollegin hinzukam, Wollte er dieser imponieren und behauptete deshalb, ein Motorrad zu besitzen. Er erbot sich auch, die Kollegin damit nach Hause zu fahren. Beide begaben sich auf den Parkplatz vor dem Bahnhof, wo das Motorrad eines Kollegen stand. Dieses Krad brachte P. in Gang, ohne vorher die Genehmigung des Eigentümers einzuholen. Er fuhr dann mit der Kollegin in Richtung Johannisthal, bis ihm unterwegs das Benzin ausging. Nachdem er einen Liter getankt und nun seine Fahrt wieder in Richtung Bahnhof Friedrichstraße fortgesetzt hatte, wurde er von der Volkspolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, daß P. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluß war. Die Blutalkoholuntersuchung ergab eine Konzentration von 2,25 pro mille. 2. Der Traktorist S. befand sich nach beendetem Dienst in einer Gaststätte in G. Nach dem Genuß von 2 bis 3 Bier und 10 bis 15 Glas Schnaps begab er sich für einen Moment auf die Straße, wo er einen Traktor der MTS mit Anhänger kommen sah. Er interessierte sich dafür und mußte feststellen, daß eine nicht zur MTS gehörende Person mit dem Traktor fuhr. S. war nun der durchaus richtigen Meinung, daß es nicht angehe, wenn Unbefugte mit den Traktoren der MTS fahren, und daß es seine Pflicht sei, Volkseigentum vor Beschädigungen zu bewahren. Er forderte daher die Person auf, den Traktor zu verlassen, in der Absicht, diesen selbst auf kürzestem Wege zum Stützpunkt zurückzufahren. Hierbei dachte er jedoch nicht daran, daß er in seinem angetrunkenen Zustand selber nicht mehr fähig war, ein Kraftfahrzeug einwandfrei zu führen. Beim Befahren einer Linkskurve zog er die Lenkung so stark an, daß diese klemmte. Da er den Traktor auch nicht gleich zum Halten brachte, fuhr er gegen eine Mauer und verletzte dabei eine Radfahrerin. Von den weiteren in den (beiden Beispielen verletzten Strafgesetzen unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis in dem einen, fahrlässige Körperverletzung in dem anderen Fall soll hier einmal abgesehen und nur das Fahren unter Alkoholeinfluß betrachtet werden. Dabei weist ganz offensichtlich das Motiv der Tat bei P. dieses „Nur-mal-fahren-wollen“, um der Kollegin zu imponieren, ohne Rücksicht auf die Verkehrsbestimmungen und auf andere Verkehrsteilnehmer auf einen bedeutend höheren Schuldgrad hin als bei dem Traktoristen S., dessen Handlung ein durchaus gutes und anerkennenswertes Motiv zugrunde lag. Dies mußte sich auch im Strafmaß auswirken. In der Praxis müssen sich nicht nur die Vorsitzenden der Verkehrskammem und die Verkehrsstaatsanwälte mit den Problemen des Verkehrsrechts beschäftigen, sondern auch andere Strafkammern verhandeln bis jetzt noch über Verkehrsdelikte (z.B. bei Verfahren gegen Jugendliche und bei gerichtlichen Entscheidungen über .polizeiliche Strafverfügungen). Auch eine größere Zahl von Verteidigern wird in diesen Verfahren tätig. Es wäre deshalb zu begrüßen, wenn in der NJ mehr als bisher derartige Themen behandelt werden könnten. Zur Diskussion Für eine engere Verbindung der Justiz mit den Werktätigen Von Dr. HERBERT KERN, Berlin Das 32. Plenum des ZK forderte eine Veränderung der Arbeitsweise des Staatsapparats und seiner Mitarbeiter, um diesen noch enger mit den Massen zu verbinden, ihn zu befähigen, den sozialistischen Aufbau noch besser zu leiten und zu organisieren und die schöpferischen Kräfte der Werktätigen in noch größerem Ausmaß freizulegen. Über diese Aufgabenstellung gab und gibt es große Diskussionen im Staatsapparat, und vielerorts werden neue Arbeitsmethoden angewandt, die Schreibtischarbeit überwinden helfen. In den Organen der Justiz ist bisher von diesem „frischen Wind“ noch wenig zu merken gewesen. In den Diskussionen über die Thesen des 32. Plenums behandelt man wohl die allgemeine Aufgabenstellung, zieht auch Schlußfolgerungen für die politische Massenarbeit wie für die körperliche Arbeit. So wichtig dies ist, so darf aber nicht vergessen werden, daß der wichtigste Teil der Tätigkeit der Justizorgane die „tägliche Arbeit“ die Rechtsprechung. Allgemeine Aufsicht usw. ist, durch die in erster Linie auf die Massen 726;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 726 (NJ DDR 1957, S. 726) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 726 (NJ DDR 1957, S. 726)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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