Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 719 (NJ DDR 1957, S. 719); Eine andere Frage ist jedoch, ob das ausgeschiedene LEG-Mitglied verpflichtet ist, der Genossenschaft Überzahlungen an Vorschüssen zurückzuerstatten. Wie bekannt, richtet sich das Arbeitsentgelt des Genossenschafters nach seinem Anteil an den alljährlichen Ergebnissen der genossenschaftlichen Wirtschaftsführung. Das Maß dieses Anteils ist die Arbeitseinheit. Die Höhe des Wertes der Arbeitseinheit wird erst bei der Abschlußbilanz festgelegt. Im Laufe des Jahres erhalten die Mitglieder lediglich Vorschüsse auf die Arbeitseinheiten. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, daß der ausgezahlte Vorschuß höher sein kann als der tatsächlich erzielte Wert der Arbeitseinheit. Die Genossenschaft hat also im voraus mehr verteilt, als sie tatsächlich zur Verfügung hatte; auf diese Weise ergeben sich Betriebsverluste. Soweit es sich um Genossenschafter handelt, die weiterhin Mitglieder der LEG bleiben, kann von ihnen nicht verlangt werden, daß sie diese Überzahlungen zurückerstatten. Dies würde zu einer Untergrabung der Arbeitsmoral und zur Schwächung der Genossenschaft führen. Da sie weiterhin im Mitgliedsverhältnis verbleiben, kann mit Recht angenommen werden, daß sie durch ihre künftige Arbeit ihre Schulden abarbeiten. Dabei zeichnen sich zwei Möglichkeiten ab. Erstens ist es möglich, das Konto jedes Genossenschafters mit der Überzahlung zu belasten und von ihm die Bezahlung dieser Schuld in den nächsten Jahren durch Abzug von seiner künftigen Entlohnung zu verlangen. Gemäß der zweiten Möglichkeit figuriert die gesamte Überzahlung als Schuld der Genossenschaft (die wahrscheinlich durch Kredit gedeckt ist), die in den nächsten Jahren nicht von dem einzelnen Mitglied aus seinem Einkommen, sondern von der Genossenschaft aus dem Gesamteinkommen der Genossenschaft im Wege der Herabsetzung des Wertes der Arbeitseinheit ausgeglichen wird. Bei dieser Regelung bezahlen eventuell auch die neuen Mitglieder die Schulden der Genossenschaft, denn der Wert ihrer Arbeitseinheit wird niedriger sein. Auf den ersten Blick scheint also die erste Regelung gerechter zu sein. Dagegen kann jedoch eingewendet werden, daß in den ersten Jahren wirtschaftliche Verluste durch die Investitionstätigkeit der Genossenschaft entstanden sind, die von den ersten Mitgliedern mit ihrer Arbeit bezahlt wurden, und daß das Ansteigen des Wertes der Arbeitseinheit in den darauffolgenden Jahren erst durch die Investitionstätigkeit ermöglicht wurde. Soweit es sich jedoch um ausgeschiedene Mitglieder handelt, hat die Genossenschaft das Recht, gegen sie Ansprüche aus Überzahlungen geltend zu machen. In den Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums (Nr. 10/1954 Amtsblatt) wird ausdrücklich angeführt, daß ein ehemaliges Mitglied verpflichtet ist, diese Überzahlungen zurückzuerstatten. In der Wirtschaftsführung der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaft ist auch der Fall nicht ausgeschlossen, daß der Wert der Arbeitseinheit künstlich, d. h. nicht durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Genossenschaft, sondern durch direkte staatliche Hilfe oder durch staatlichen Kredit erhöht wurde. Nach den Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums ist ein ehemaliges Mitglied verpflichtet, der Genossenschaft den Betrag zurückzuerstatten, der ihm an Vorschüssen auf Arbeitseinheiten mehr ausgezahlt wurde, als ihm entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis der Genossenschaft zugestanden hätte. Auch wenn der Vorschuß niedriger wäre als dieser Betrag, wird die Höhe der Arbeitseinheit nach die- sem Grundsatz in Beziehung zu dem ehemaligen Mitglied festgelegt; deshalb kann ihm nicht mehr als dieser Wert bezahlt werden. Falls die Genossenschaft zur Deckung ihrer Verluste eine direkte Unterstützung des Staates erhält, kann die tatsächliche Höhe der Arbeitseinheit leicht ermittelt werden. Die Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften können nach tschechoslowakischem Recht keinen Kredit für Arbeitseinheiten erhalten. Die Möglichkeit einer indirekten Kreditgewährung für Arbeitseinheiten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Die Genossenschaft kann einen kurzfristigen Betriebskredit für den Einkauf von Kunstdünger (Ziel 18 Monate), einen Kredit für sog. Grundkosten oder einen sog. Konsolidierungskredit erhalten. Mit diesen Krediten werden verschiedene Kosten gedeckt, die eine Herabsetzung des Wertes der Arbeitseinheit in dem entsprechenden Jahr verursachen würden, wenn die Genossenschaft sie in diesem Jahr bezahlen müßte; die Bezahlung dieser Schulden wird auf die nächsten Jahre verschoben. Es wäre deshalb nicht gerecht, wenn das ehemalige Mitglied den vollen Wert der Arbeitseinheit erhält und die Bezahlung der Kredite, die eine Erhöhung des Wertes der ihm ausgezahlten Arbeitseinheit ermöglichen, jenen Mitgliedern, die in der Genossenschaft bleiben, bzw. den neuen Mitgliedern überlassen wird. In den Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums (Nr. 10/1954 Amtsblatt) wird ausdrücklich gesagt, daß das ehemalige Mitglied im Falle einer Erhöhung des Wertes der Arbeitseinheit im Rahmen eines Konsolidierungskredits bzw. eines Kredits für Grundkosten verpflichtet ist, der Genossenschaft jenen Betrag zurückzuerstatten, der den tatsächlichen Wert der Arbeitseinheiten überschreitet. Wie hoch dieser Betrag ist, muß in jedem einzelnen Fall festgestellt werden. Bei der Festlegung des tatsächlichen Wertes der Arbeitseinheit muß geprüft werden, ob den Fonds der Genossenschaft, insbesondere dem unteilbaren Fonds, entsprechend der Höhe des im Musterstatut bzw. im individuellen Statut vorgesehenen Betrages Mittel zugeführt wurden. Die Erhöhung des Wertes der Arbeitseinheit darf also auch nicht auf Kosten der vorgeschriebenen Mittelzuführung an die Fonds des genossenschaftlichen Vermögens vorgenommen werden. Eine strikte Einhaltung der genannten Grundsätze bei der Rückforderung von Überzahlungen von ehemaligen Mitgliedern, in denen man in ihrer überwiegenden Mehrheit gleichzeitig wieder zukünftige Genossenschaftsmitglieder sehen muß, könnte dazu führen, daß die Genossenschaft gerade von denjenigen Mitgliedern, welche die größte Anzahl der Arbeitseinheiten geleistet haben, den höchsten Betrag fordert. Im wesentlichen ist dies richtig, denn die Genossenschaft hat ihnen im Verhältnis am meisten ausgezahlt; trotzdem aber könnte es optisch den Eindruck hervorrufen, als ob die nachlässigen Mitglieder, die durch ihre Untätigkeit eigentlich selbst die schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der Genossenschaft verschuldet haben, im Vorteil sind. In den angeführten Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums werden deshalb die Genossenschaften darauf hingewiesen, daß sie von ehemaligen Mitgliedern, die das Minimum der Arbeitseinheiten geleistet bzw. überschritten haben, nicht mehr fordern sollen, als von den nachlässigen ehemaligen Mitgliedern. Daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß die Genossenschaft nicht verpflichtet ist, von jenen Mitgliedern, die ihren Arbeitsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind, ihre Forderung aus Überzahlungen bei Vorschüssen in voller Höhe einzutreiben. Nochmals: Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher nach § 4 JGG Von HELLMUTH REHSE, Direktor des Kreisgerichts Oranienburg Der Beitrag von Müller in NJ 1957 S. 423 ff. hat den Vorzug, daß er sich eingehend mit dem Inhalt der in § 4 JGG verwendeten Begriffe befaßt und dadurch die in der Praxis noch weit verbreitete Unklarheit über die Formulierungen des § 4 JGG beseitigt1. Müller be- --------------------------------------------- V l vgl. auch Neumann, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher, NJ 1957 S. 148. schäftigt sich ausführlich mit dem „Was?“ der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher und gibt auch einige Hinweise auf Inhalt und Umfang der Unterscheidungsmerkmale, die für die Feststellung der Verstandesreife, der sittlichen Reife und der Willensbestimmungsfähigkeit wesentlich sind. Ein Mangel der Arbeit von Müller besteht jedoch m. E. darin, daß sie nur wenig über das „Wie?“ dieser 719;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der konspirativen Zusammenarbeit mit anerkannt und praktisch durchgesetzt werden.

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