Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 716 (NJ DDR 1957, S. 716); dieses Land, sofern es aus den Bodenrefoimländereien stammt, zusammen mit der entsprechenden Neubauem-wirtschaft auch grundbuchamtlich auf das betreffende Mitglied umgeschrieben. In anderen Bezirken indessen wird auch in solchen Fällen von einer Eigentumsübertragung abgesehen. Hier gilt es, eine eindeutige Regelung zu schaffen, wobei m. E. der Übertragung einer Neubauemwirtschaft an landlose Mitglieder grundsätzlich nichts im Wege stehen sollte. Man müßte sich nur darüber im klaren sein, ob diese Wirtschaft im Fall des Ausscheidens des betreffenden Mitgliedes wieder an die LPG zurückfällt oder nicht. Die Diskussionen und die Unsicherheit in der Rechtsprechung über die Haftpflicht ausscheidender Mitglieder für überfällige kurzfristige Kredite der LPG haben durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Februar 195715 einen vorläufigen Abschluß gefunden. Danach kann jede LPG einen normativen Beschluß fassen, in dem eine solche Haftpflicht grundsätzlich festgelegt wird16. Dieser Beschluß der Mitgliederversammlung muß jedoch, um rechtlich wirksam zu sein nach den Ausführungen des Obersten Gerichts , vom Rat des Kreises registriert werden, da er seinem Wesen nach eine Statutenänderung darstellt. Wie bereits B a i e r ausführte, kann die derzeitige rechtliche Lage nicht voll befriedigen. Es ergeben sich hier noch praktische Schwierigkeiten, die sich am besten durch eine gesetzliche Regelung lösen ließen. Überläßt man die Regelung dieser wichtigen Frage den einzelnen Genossenschaften, so geht notwendigerweise die Einheitlichkeit des Rechts verloren. Zwar können die Räte der Kreise in ihrem Gebiet mit Hilfe der Registrierung eine gewisse örtliche Einheitlichkeit hersteilen; über dieses Gebiet hinaus dürfte die einheitliche Regelung jedoch schwerfallen. Wie wichtig aber diese Frage ist, ergibt sich schon aus der Problematik der Einführung einer beschränkten oder einer unbeschränkten Haftpflicht und in Abhängigkeit davon der .Festlegung der Kriterien, nach denen die Berechnung des Anteils zu erfolgen hat, für den der Ausscheidende einzustehen hat. Außerdem kann mit einer statutarischen Regelung der Haftpflicht eine Verpflichtung nur für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Beschluss ses der LPG angehörenden Mitglieder begründet werden. Ein solcher Beschluß kann also niemals für bereits aus der LPG ausgeschiedene Mitglieder Gültigkeit haben. In vielen der augenblicklich noch nicht geklärten Auseinandersetzungsverfahren mangelt es jedoch an entsprechenden rechtswirksamen Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, sei es, daß sie überhaupt nicht bestehen, sei es, daß sie nicht registriert wurden17. Die Vorschriften der Musterstatuten über die Nachprüfbarkeit eines Beschlusses der Migliederversamm-lung über den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Rat des Kreises, dem somit das endgültige Entscheidungsrecht über die Berechtigung des Ausschlusses Vorbehalten ist, haben sich nicht bewährt. Der Rat des Kreises kann zwar einen Beschluß der Mitgliederversammlung über einen Ausschluß formell außer Kraft setzen, die Genossenschaft jedoch nicht zwingen, dpm betroffenen Mitglied wieder Arbeit zuzuweisen und es als Mitglied zu behandeln. Hier kann nur Überzeugungsarbeit von Erfolg sein. Es ist daher eine Änderung dieser Vorschriften anzustreben. Wenn der Rat des Kreises zu der Auffassung kommt, daß ein Ausschluß statutenwidrig ist, soll er lediglich das Recht besitzen, eine nochmalige Mitgliederversammlung ein-berufen zu können, in der er seine Meinung darlegen kann. In dieser zweiten Versammlung wird dann von den Mitgliedern endgültig über den Ausschuß entschieden. 15 vgl. NJ 1957 S. 187 und zur Rechtsprechung auf diesem Gebiet auch Baier, NJ 1957 S. 464. iß Solche Beschlüsse werden in einer Reihe von LPG gefaßt. So legte z. B. die im März 1956 angenommene Innere Betriebsordnung der LPG Bahrendorf fest: „Jedes Mitglied hat bei einem Ausscheiden nach ordnungsmäßiger Kündigung die ihm evtl, zuviel gezahlten Werte je Arbeitseinheit der Genossenschaft zurückzuerstatten. Die Klärung und Auseinandersetzung mit solchen Mitgliedern hat von Fall zu Fall durch den Vorstand zu erfolgen.“ 17 Nach der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 der DB für die Bestätigung und Registrierung von LPG vom 7. August 1952 tritt eine zu registrierende Statutenänderung erst mit der Registrierung in Kraft. Mit zunehmender Festigung unserer LPG sind auf dem Gebiet der Regelung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse eine Vielzahl von Fragen entstanden, die früher oder später einer einheitlichen Regelung bedürfen. Hierzu gehört in erster Linie die weitere Vervollkommnung der Vergütungsformen für die geleistete Arbeit, bei der noch stärker die tatsächlich erreichten Produktionsergebnisse zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang müssen auch die Bestimmungen der Musterbetriebsordnung über den Abzug von Arbeitseinheiten bei schlecht ausgeführten Arbeiten, die nicht nachgeholt werden können, ausgebaut werden. Es gilt hier insbesondere, eine Begrenzung hinsichtlich der im Höchstfälle abzuziehenden Arbeitseinheiten sowohl für die einmalige Verletzung der Arbeitsdisziplin als auch für den mehrmaligen Abzug von Arbeitseinheiten einzuführen18. Die Arbeitsverpflichtung der Mitglieder wird durch den jährlich zu leistenden Mindestsatz an Arbeitseinheiten, konkretisiert. Mit dieser Festlegung ist jedoch die Pflicht, täglich an der genossenschaftlichen Arbeit teilzunehmen, noch nicht genügend bestimmt. Dazu wäre nicht nur eine differenzierte Festlegung darüber erforderlich, zu welchen Jahreszeiten die Arbeitseinheiten zu leisten sind, sondern auch das Verhältnis zwischen dem zu leistenden Mindestsatz an Arbeitseinheiten als der grundlegenden Bestimmung über die Arbeitsverpflichtung und der Pflicht zu klären, täglich in einer bestimmten Zeit zur Arbeit zu erscheinen. Zur Zeit sucht man in unseren Genossenschaften Mittel und Wege, einen bezahlten Urlaub für die Mitglieder einzuführen19. Hierbei muß nicht nur gewährleistet sein, daß die Mitglieder ihren Arbeitsverpflichtungen nachgekommen sind, sondern auch, daß die Bezahlung eines solchen Urlaubs aus eigens dafür bereitgestellten genossenschaftlichen Mitteln erfolgt. Im Zusammenhang mit der Schaffung einer für alle Genossenschaftsbauern einheitlichen Sozialpflichtversicherung muß die Regelung der Unterstützung alter und kranker Mitglieder aus dem Hilfsfonds weiter vervollkommnet werden. Es ist m. E. an der Zeit, grundsätzlich die LPG zu verpflichten, kranke und alte Mitglieder zu unterstützen, wobei es ihr überlassen bleiben muß, Höhe sowie Art und Weise der Unterstützung im Einzelfall festzulegen. Zu den gesellschaftlichen Verhältnissen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihrer Mitglieder, die bisher überhaupt noch nicht oder unzureichend geregelt werden und immer dringender einer einheitlichen Ausgestaltung bedürfen, gehören in der Hauptsache: 1. die Bodenverhältnisse zwischen den LPG und ausscheidenden Mitgliedern bzw. deren Erben20, 2. die Verhältnisse zwischen den Angehörigen einer persönlichen Hauswirtschaft untereinander, 3. die Verhältnisse zwischen verstorbenen Mitgliedern und ihren Erben sowie zwischen diesen und der LPG21, 4. die Verhältnisse zwischen der LPG und solchen Mitgliedern, die der LPG Schaden zugefügt haben, hinsichtlich einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht22, 5. die Verhältnisse, die sich aus einer gegenüber der LPG oder ihren Mitgliedern betriebenen Zwangsvollstreckung ergeben23. 10 Auf die schwierige und von der Wissenschaft bisher noch nicht befriedigend gelöste Problematik des wechselseitigen Verhältnisses von disziplinarischer und materieller Verant- wortlichkeit bei Verletzung der ArbeitsdiszipUn kann im Rahmen dieses Aufsatzes nicht eingegangen werden. 19 vgl. hierzu „Der Genossenschaftsbauer“ 1957 Nr. 15 S. 14. Es wird richtig darauf hingewiesen, daß ein bezahlter Urlaub nur dann gewährt werden kann, wenn die LPG keinen Stützungskredit je Arbeitseinheit mehr erhält. 20 Zu dieser Problematik vgi. insbesondere K. Heuer, NJ 1957 S. 573 und die dort zitierten Arbeiten. 21 vgl. Arlt, Die persönliche Hauswirtschaft und das persönliche Eigentum der Genossenschaftsmitglieder in der LPG, NJ 1955 S. 468 ff., sowie die im Juli 1957 in Leipzig verteidigte Dissertation von Hähnert über das gleiche Thema. 22 vgl. z. B. Arlt, Fragen des Rechts der LPG in der DDR, Berlin 1955, S. 97 f. 23 vgl. die Ausführungen und Urteile, die in dieser Zeitschrift veröffentlicht wurden: NJ 1955 S. 705, NJ 1956 S. 125, 481, 606, 688, NJ 1957 S. 561. 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 716 (NJ DDR 1957, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 716 (NJ DDR 1957, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

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