Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 715 (NJ DDR 1957, S. 715); Im übrigen gilt es, die in der Literatur schon mehrfach besprochenen, sachlich nicht gerechtfertigten verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Musterstatuten zu beseitigen. Dabei muß auch Wert darauf gelegt werden, eindeutige Begriffe zu verwenden; so sprechen z. B. die Musterstatuten von persönlichem Eigentum am Hofland wo nur die persönliche Nutzung an diesem Land gemeint ist. Die bisherige Praxis unserer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften kennt bereits in einer Reihe von Fragen innergenossenschaftliche Regelungen, die eine Weiterentwicklung des bestehenden Rechtszustandes darstellen und die im Interesse der Gesamt-entwioklung zu verallgemeinern sind. Dabei können auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse gleichzeitig in einigen Fällen Ansatzpunkt für die Lösung noch offener, bisher überhaupt noch nicht gesetzlich geregelter gesellschaftlicher Verhältnisse der Genossenschaften und ihrer Mitglieder sein. Zu dieser Gruppe von Fragen gehört die weitere Ausgestaltung der innergenossenschaftlichen Bodenverhältnisse, die Regelung der Haftpflicht ausscheidender Mitglieder, das Ausschluß-verfahren sowie die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsmitglieder. Bei der weiteren Ausgestaltung der innergenossenschaftlichen Bodenverhältnisse ist unbedingt davon auszugehen, daß der Boden Privateigentum der Mitglieder bleibt. Infolgedessen ist auch allen Tendenzen entgegenzutreten, die in einzelnen Genossenschaften auf treten oder darauf hinauslaufen, keine Bodenanteile für den eingebrachten Boden zu verteilen. Auf Grund der Musterstatuten sind die LPG verpflichtet, mit ihrer Jahresendabrechnung entsprechende Beschlüsse über die Höhe der auf die Bodenanteile entfallenden Einkünfte zu fassen. Will die Mitgliederversammlung wegen der besonderen wirtschaftlichen Lage ihrer LPG in'einem Jahr einmal von der Auszahlung von Bodenanteilen absehen, so ist ein derartiger Beschluß nur dann wirksam, wenn alle Bodeneigentümer in der Mitgliederversammlung anwesend sind und diesen Beschluß einstimmig fassen10 ii. Seinem rechtlichen Charakter nach ist ein solcher Beschluß ein förmlicher Verzicht auf die Ausübung eines den betreffenden Mitgliedern zustehenden Rechts, der allerdings nur für ein bestimmtes Jahr gilt. Hat die Mitgliederversammlung hingegen die Höhe der Bodenanteile im Rahmen ihres Statuts festgelegt, dann entsteht für die betroffenen Mitglieder ein Anspruch gegenüber der LPG, der notfalls einklagbar ist. In der Praxis entstehen des öfteren Unklarheiten über die Berechnungsgrundlage für die Bodenanteile in den LPG Typ III. Das gilt insbesondere für den eingebrachten Wald und für eingebrachtes Land der in die LPG auf genommenen Großbauern; das gilt aber auch für das persönlich genutzte Land der Mitglieder. Es ist zweckmäßig, in solchen Zweifelsfällen Bodenanteile nur für solche Flächen auszureichen, für die auch Inventarbeiträge zu leisten sind. H a u k führt hierzu aus: „Dieses Prinzip der Übereinstimmung zwischen der Fläche, für die Bodenrente ausgegeben wird, mit der Fläche, für die Inventarbeiträge eingebracht wurden, vereinigt offensichtlich am besten die persönlichen Interessen der Genossenschaftsbauern an der Bodenrente mit den gesellschaftlichen Interessen an der Einbringung des Inventars in den unteilbaren Fonds der LPG“11. Von diesem Grundsatz ausgehend, sollten die Genossenschaften auch die Berechnungsgrundlage für die Bodenanteile in ihren Statuten im einzelnen festlegen. In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, die sich mit der Grundrente in unserer Landwirtschaft befaßt, wurde der Vorschlag gemacht, die Auszahlung Musterstatuts von 1950 heißt, daß alle Verträge zwischen LPG und anderen Organisationen und Einrichtungen von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. i° Bei einem solchen Beschluß handelte es sich um eine weitere Ausnahme, die nicht von den gesetzlich iestgelegten Ausnahmen im LPG-Musterstatut Typ III, Anm. zu zifl. 31 und 32, erfaßt wird. ii Hauk, Das bäuerliche Privateigentum am Boden und die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft in der DDR, Berlin 1956, S. 95 f. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf m. E. auch die Empfehlung der IV. LPG-Konferenz zur Bewertung des Waldes, der Verteilung der Einkünfte aus der Waldwirtschaft und der Betreuung des Waldes in den LPG vom Typ III einer gewissen Änderung (vgl. Protokoll der TV. LPG-Konferenz, S. 403 fl.). der Bodenanteile je Hektar Boden nicht nur relativ, wie es in den Musterstatuten geschieht, sondern auch absolut zu begrenzen. So schreibt Schmidt: „Als nächster Schritt muß der Anteil der Reineinkünfte, die für eingebrachten Boden verteilt werden, in seiner absoluten Höhe festgesetzt werden Je mehr die Einkünfte der LPG durch genossenschaftliche Arbeit wachsen, desto rascher verschiebt sich das prozentuale Verhältnis des Teils der Einkünfte, der nach der Leistung verteilt wird, zu dem Teil der Einkünfte, der nach eingebrachtem Boden verteilt wird (von 80:20 auf 85:15, auf 90:10, auf 95:5 usw.)“12. Einen solchen Schritt zu machen, hat jedoch nur Sinn in wirtschaftlich völlig gefestigten Genossenschaften. Die Musterstatuten mit ihren „Bis-zu-Vorschriften“ bei der Festlegung der Bodenanteile erlauben jedoch eine solche Begrenzung durch einen normativen Beschluß der Mitgliederversammlung der seinem Wesen nach eine Ergänzung des Statuts darstellt. Schmidt schlägt weiter vor, zukünftig die Bodenanteile nur als Verteilungsform der Geldmittel der LPG auszugestalten und die Verteilung von Naturalien je Hektar Boden entfallen zu lassen. Er begründet das mit der Zweckbestimmung der Bodenanteile, die der Begleichung aller Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor dem Eintritt des Mitglieds in die LPG stammen, sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der LPG aus nicht voll eingebrachten Inventarbeiträgen dienen sollen’3. Ganz abgesehen davon, daß Schmidts in diesem Zusammenhang vorgetragener Vorschlag, die Genossenschaftsmitglieder durch Statut oder Beschluß der Mitgliederversammlung zu verpflichten, diese Geldmittel in der angegebenen Weise zu verwenden, aus verschiedenen Gründen rechtlich völlig undiskutabel ist, muß aber auch sein eigentlicher Vorschlag zumindest im gegenwärtigen Entwicklungsabschnitt unserer LPG Bedenken hervorrufen. Ihm ist zuzustimmen, daß solche Maßnahme sich günstig auf die Teilnahme der Mitglieder an der genossenschaftlichen Arbeit und ihren Erfolgen auswirkt und daß auf diese Weise auch die persönliche Hauswirtschaft viel enger mit den Erfolgen der gemeinsamen Wirtschaft der LPG verbunden wird. Die Verteilung eines bestimmen Teiles der Naturaleinkünfte nach Bodenanteilen ist jedoch eine der Maßnahmen, die die gesellschaftlichen mit den persönlichen Interessen wirksam verknüpfen, um insbesondere mittelbäuerliche Betriebe in die Genossenschaften einzubeziehen. Schmidt übersieht weiter völlig, daß die Ausreichung von Naturalien auf Bodenanteile gerade für die Mitglieder der LPG vom Typ I und II schon deshalb eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist, weil sie hinsichtlich der Pflichtablieferung an tierischen Erzeugnissen entsprechend der früher von ihnen einzeln bewirtschafteten Fläche veranlagt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß Genossenschaftsmitglieder auch nach ihrem Eintritt in die LPG ihren alten Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere also auch Naturalverpflichtungen aus Altenteilverträgen zu erfüllen haben’4. Ein besonderes Problem ergibt sich aus der Übergabe von 6 ha Land an Mitglieder, die kein eigenes Land in die LPG einbringen konnten. Aus den Musterstatuten ist nicht eindeutig ersichtlich, ob dieses Land diesen Mitgliedern zu Eigentum zu übertragen ist oder ob es nicht vielmehr lediglich im Bodenbuch der Genossenschaft als Grundlage für die Berechtigung zum Empfang von Bodenanteilen für diese Mitglieder auszu-weisen ist. Nach einhelliger Ansicht der Wissenschaft sind die Musterstatuten im letztgenannten Sinn zu verstehen. Im Bezirk Neubrandenburg jedoch wird 12 W. Schmidt, Die Grundrente und ihre Wirkungsweise in der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1956, S. 141. 13 Schmidt, a. a. O. S. 127 fl. 14 vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts vom 3. März 1955 (NJ 1955 S. 496). Das OG läßt sehr richtig in eng begrenztem Umfang eine Änderung des Altenteilvertrages nach den Grundsätzen der §§ 157, 242 BGB zugunsten des verpflichteten Genossenschaftsbauern zu. Eine schematische Herabsetzung der Altenteilsverpflichtung nur auf Grund der Mitgliedschaft in einer LPG nach § 323 ZPO, wie es z. T. geschehen ist, ist rechtlich völlig unhaltbar. Zu der in Polen geübten Praxis in dieser Frage vgl. „Beiträge zum Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“, Berlin 1957, S. 75 ff. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob eine derartige Regelung auch für unsere Verhältnisse zu übernehmen ist, die dann allerdings ihren Platz in einem zu schaffenden LPG-Gesetz finden sollte. 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 715 (NJ DDR 1957, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 715 (NJ DDR 1957, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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