Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 709 (NJ DDR 1957, S. 709); hat diese Handlung auch vorgenommen; daher hat sich die Angeklagte einer Anstiftung gemäß § 48 StGB schuldig gemacht. Das Gericht erkannte auf eine Einsatzstrafe von fünf Monaten Gefängnis für den betrügerischen Umtausch von 1200 DM im eigenen Namen und auf eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis für die Anstiftung zum betrügerischen Umtausch durch die Nichte. Gemäß § 74 StGB erfolgte Gesamtstrafenbildung auf sechs Monate Gefängnis. Der Strafausspruch entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, daß die Angeklagte in grober Weise als Handlanger derjenigen gehandelt hat, die außerhalb unseres Währungsgebiets im Besitz von Banknoten der Deutschen Notenbank sind und keine Berechtigung zu diesem Besitz haben. Gerade um die illegale Ausfuhr unserer Währung zu verhindern, ist aber die Umtauschaktion am 13. Oktober 1957 erfolgt. Weiterhin wurde aber auch berücksichtigt, daß die Angeklagte bisher noch nicht straffällig war und immer ordnungsgemäß ihrer Arbeit nachgegangen ist. § 174 Ziff. 1 StGB*. Wann ist ein Jugendlicher unter einundzwanzig Jahren dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut? I KrG Freital, Urt. vom 12. April 1957 - Ds 59/57. Der Angeklagte bewirtschaftet zusammen mit seiner Frau eine 14 ha große Landwirtschaft. Eigentümerin des Bauernhofes ist die Ehefrau. Am 1. September 1953 nahm in diesem Betrieb die am 23. März 1939 geborene Gisela F. ihre Arbeit als Landarbeiterin auf. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wie er durch das Landarbeiterschutzgesetz vorgeschrieben wird, wurde jedoch nicht abgeschlossen. Die Einstellung des Mädchens wurde vielmehr mündlich zwischen ihrer Mutter und der Ehefrau des Angeklagten vereinbart. Gisela F. erhielt in dem Hause, welches der Angeklagte mit seiner Frau bewohnt, ein Zimmer und wurde auch von den Bauersleuten verpflegt. Sie nahm mit ihnen gemeinsam die Mahlzeiten ein und hielt sich in ihrer Freizeit oft in deren Wohnstube auf. Bereits nach wenigen Wochen versuchte der Angeklagte, mit Gisela F. geschlechtlich zu verkehren. Das Mädchen leistete keine Gegenwehr, und in den nächsten Monaten vollzogen die beiden monatlich etwa achtmal den Beischlaf miteinander. Am 1. Dezember 1954 löste Gisela F. das Arbeitsverhältnis auf Anraten ihrer Mutter, da sie beim Angeklagten zu viel arbeiten müßte. Nach etwa sieben Monaten nahm sie von sich aus die Arbeit wieder auf, ohne diesmal jedoch bei den Bauersleuten zu wohnen. In der Folgezeit kam es zwischen ihr und dem Angeklagten wiederum zum Geschlechtsverkehr, der zu einer Schwangerschaft führte; im April 1956 wurde Gisela F. von einem Kind entbunden. Das Kreisgericht sprach den Angeklagten frei. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft konnte von einer Ausbildung des Mädchens, wie sie in § 174 Ziff. 1 StGB verlangt wird, nicht gesprochen werden, da es an einem Ausbildungsvertrag mangelte. Auch ist das objektive Merkmal einer Erziehung des Mädchens nicht zu bejahen, da von den Eltern der Gisela F. keinerlei Absprachen mit den Bauersleuten getroffen worden sind. Die Eltern legten nur Wert darauf, daß ihre Tochter bei P.s etwas lernte. Somit ist also besonders zu untersuchen, ob ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis gegeben war. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, daß Gisela F. beim Angeklagten wohnte, beköstigt wurde und damit auch Familienanschluß hatte. Diese Argumente überzeugen jedoch nicht. Selbst im § 2 des Gesetzes zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten heißt es, daß der Betriebsleiter verpflichtet ist, im Arbeitsvertrag die Unterbringung und Versorgung des Arbeiters mit Lebensmitteln zu regeln. Das gilt für alle Beschäftigten, gleich welchen Alters sie sind. Hieraus aber bei Jugendlichen ein Betreuungs- oder Aufsichtsverhältnis zu konstatieren, läßt sich nicht halten. Auch im § 5 des Gesetzes wird betont, daß Alleinstehende einen Anspruch auf ein ausgestattetes Zimmer haben. Daß sich die * vgl. auch das Urteil des Obersten Gerichts 2 Zst in 63/57 auf S. 703 dieses Heftes. D. Red. Arbeiter meist in den Räumen des Vermieters als Untermieter aufhalten, ist durch die Umgebung bedingt, wird aber selbst in der Stadt nicht selten sein. Ferner ergab sich aus den Aussagen des Angeklagten und der Gisela F., daß keiner von beiden das Arbeitsverhältnis unter den Aspekten eines Familienanschlusses betrachtete. Einzelne Ermahnungen an Gisela F., nicht spät nach Hause zu kommen, machte der Angeklagte nicht in Person eines Aufsichtsberechtigten, sondern der Gewißheit halber, die Jugendliche am folgenden Tag über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus ausnutzen zu können. Daß der Angeklagte der Jugendlichen Arbeitsanweisungen gab, obwohl ihm die Landwirtschaft nicht gehört, ergibt sich aus der engen Verbindung zwischen Eheleuten. Deshalb muß die Auffassung der Staatsanwaltschaft bejaht werden, der Angeklagte habe Anordnungen zur Betriebslenkung geben können. Mit dem Landarbeiterschutzgesetz wurden gerade die feudalen und kapitalistischen' Abhängigkeitsverhältnisse beseitigt. Die Landarbeiter erhielten den gleichen Schutz wie die in der Industrie Beschäftigten. Die Gleichstellung der Frau bekam entsprechenden Schutz. Erstmalig geregelt wurde die Überlassung von Wohnraum, die nicht anders angesehen werden kann als die Überlassung einer Werkwohnung in Industriebetrieben. Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen wird nach § 11 des Landarbeiterschutzgesetzes unter Strafe gestellt, woraus erkennbar ist, daß es sich um unabhängige, selbständige Menschen handelt, die in der Landwirtschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, daß eben bei P.s noch rückständige Verhältnisse herrschten. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stehen unserem Staat andere Erziehungsmittel zur Seite, um Unregelmäßigkeiten in der Landwirtschaft zu beseitigen. Daraus aber zu folgern, daß die Rückständigkeit im Betrieb auch die Abhängigkeit der Arbeiterklasse wieder aufleben lasse, würde die aktive Rolle unseres Rechts zur Festigung unserer ökonomischen Verhältnisse verkennen heißen. Allein der Umstand, daß die Jugendliche kaum 14 Jahre alt und deshalb unerfahren war, begründet ebenfalls keine Abhängigkeit. In diesem Fall fehlt es an einer konkreten Regelung zwischen den Bauersleuten und den Erziehungsberechtigten der Gisela F., so daß dem Angeklagten keine Verpflichtung auferlegt wurde, für die Jugendliche über die allgemein bestehenden Arbeitsbedingungen hinaus Sorge zu tragen und ihr Betreuung zukommen zu lassen. Der festgestellte Sachverhalt stellt daher kein Verbrechen nach § 174 StGB dar II BG Dresden, Urt. vom 9. Mai 1957 2 b NDs 81/57. Gegen das Urteil legte der Staatsanwalt Protest ein, der auf die Nichtanwendung des § 174 Ziff. 1 und das § 182 StGB beschränkt war. Das Bezirksgericht gab dem Protest nur insoweit statt, als in ihm die Nichtanwendung des § 182 StGB gerügt wurde. Ausden Gründen: Soweit die fehlerhafte Nichtanwendung des § 174 StGB durch das Kreisgericht gerügt wird, kann dem Protest der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. § 174 StGB verlangt in Ziff. 1, daß derjenige bestraft wird, der einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht. Im vorliegenden Strafverfahren hat der Angeklagte die Zeugin Gisela F. zur Unzucht mißbraucht. Insoweit ist der Tatbestand des § 174 StGB erfüllt. Das Kreisgericht und auch .der Staatsanwalt haben richtig erkannt, daß es in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten darauf ankommt, ob die Zeugin dem Angeklagten zur Erziehung, zur Ausbildung, zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen ist. Die ersten Alternativen dieser Gesetzesbestimmung, nämlich Erziehung und Ausbildung, scheiden aus, weil diese nur dann gegeben wären, wenn entweder ein Erziehungsvertrag oder ein Lehrvertrag zwischen den Eltern der Gisela F. und dem Angeklagten abgeschlossen worden wäre. Die Frage, ob zwischen dem bereits aufgeführten Personenkreis ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis bestanden 709;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 709 (NJ DDR 1957, S. 709) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 709 (NJ DDR 1957, S. 709)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung. Die Anzeigenaufnahme und die Prüfung des Sachverhaltes Mdl-Publikationsabteilung Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Grundsätzliche Bemerkungen zum Beweis-wert der Aussagen von Beschuldigtem Forum der Kriminalistik, Sozialistische Kriminalistik Allgemeine kriminalistische Theorie und Methodologie Lehrbuch, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin Bedürfnisse und Interessen als Triebkräfte unseres Handelns, Schriftenreihe Wissenschaftlicher Kommunismus -Theorie und Praxis, Dietz Verlag Berlin. Zur Wechselwirkung von objektiven und subjektiven Faktoren bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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