Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 708 (NJ DDR 1957, S. 708); große Jugend und Unreife, die Geburt der drei Kinder, die sie körperlich schwächte, die aufreibende Kleinarbeit in einem sehr unzulänglich eingerichteten Haushalt und die besondere Belastung durch das nicht normale Kind, die ihr sowohl in Hinblick auf die Pflege der Kinder, als auch im Hinblick auf die seelische Belastung, der sie durch das idiotische Kind ausgesetzt war, erwuchs. § 22 der VO über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank vom 13. Oktober 1957 (GBl. I S. 603); § 263 StGB. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Verstößen gegen die Vorschriften über den Banknotenumtausch vom 13. Oktober 1957. I Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg, Urt. vom 15. Oktober 1957 - 510. 403/57. Die 38jährige Angeklagte arbeitete von 1949 bis 1956 bei der HO als Verkäuferin und später als Serviererin. Sie wurde von der HO für ihre Tätigkeit qualifiziert. Der Ehemann der Angeklagten ist Kellner bei der Mitropa. Im Oktober 1956 gab die Angeklagte ihre Arbeit mit der Begründung, daß sie herzkrank sei, auf und nahm in der Kaffeestube „Böse“ am Bahnhof Zoo eine Tätigkeit als Küchenfrau auf. Hier verdiente sie täglich 10 Westmark, die sie zum jeweiligen Schwindelkurs in DM der Deutschen Notenbank umtauschte. Die Angeklagte war dieses Arbeitsverhältnis eingegangen, da sie sich durch Ausnutzung des Schwindelkurses einen wesentlich höheren Verdienst versprach als durch eine Tätigkeit im demokratischen Sektor. Am Sonntag, dem 13. Oktober 1957, erfuhr die Angeklagte durch den Rundfunk von der Umtauschaktion der Banknoten der Deutschen Notenbank. Sie fuhr daraufhin nach Westberlin, um den Inhaber der Kaffeestube, Herrn Böse, zu benachrichtigen, daß sie erst ihr Geld Umtauschen müsse, bevor sie ihren Dienst in der Nachmittagsschicht antreten könne. Im Laufe einer Unterhaltung erklärte die Angeklagte sich dazu bereit, auch für Herrn Böse 300 DM der Deutschen Notenbank umzutauschen. Der Kaffeestubenbesitzer hatte ihr erzählt, daß er „größere Mengen Ostgeld“ besäße, und es tat der Angeklagten leid, wenn diese für ihn verloren gewesen wären. Mit ihrem eigenen Geld zusammen hatte die Angeklagte nun 700 DM, mit denen sie sich zur Umtauschstelle in der Rennbahn Karlshorst begab. Dort traf sie einige Bekannte, die auf ihre Bitte hin sich bereit erklärten, da sie selbst nicht den vollen Betrag von 300 DM zum Umtausch hatten, noch zusätzlich Geld von der Angeklagten umzutauschen. Auf diese Weise erhielt die Angeklagte 700 DM neue Banknoten in bar. Sie wollte am anderen Morgen zu dem Inhaber der Kaffeestube fahren, um ihm 300 DM neues Geld zu übergeben. Aus den Gründen: Die am 13. Oktober 1957 getroffene Maßnahme unserer Regierung zum Schutze unserer Währung ist von der Bevölkerung der DDR begeistert begrüßt worden, diente sie doch dazu, die Bestrebungen unserer Gegner, die friedliche Aufwärtsbewegung in unserem Staat durch Betrug und Geldschwindeleien zu stören, zuschanden zu machen. Unsere Bevölkerung empfand sofort, daß diese Maßnahme zum Schutz der Früchte jeder ehrlichen Arbeit diente und sich gegen diejenigen richtete, die durch dunkle Geschäfte sich bedenkenlos an den Früchten der anständigen Arbeit beim Aufbau des Sozialismus bereichern wollten, sowie dazu, Wechselstubenbesitzern und westberliner Agentenzentralen einen empfindlichen Schlag zu versetzen. Um so schäm- und skrupelloser ist es, daß die Angeklagte kaum zwölf Stunden nach dieser Aktion bereits Geld neuer Prägung wieder in dunkle Kanäle fließen lassen wollte. Wie ihre Einstellung zu unserem Staat ist, beweist auch die Tatsache, daß sie zu den Grenzgängern gehörte, die alle anständigen Bürger in der DDR . oder in Westdeutschland als Nutznießer des Schwindelkurses ansehen. Im demokratischen Sektor wurde sie qualifiziert, aber sie scheute sich nicht, ihre Arbeitskraft den Kapitalisten zur Verfügung zu stellen. Die vom Staatanwalt beantragte Gefängnisstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis ist notwendig und gerecht, um der Angeklagten die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit ihrer Tat eindeutig vor Augen zu füh- ren. Das Gericht hat zugleich aber berücksichtigt, daß die Angeklagte Ersttäterin ist und viele Jahre fleißig im demokratischen Sektor von Groß-Berlin arbeitete. II Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg, Urt. vom 18. Oktober 1957 - 312.257/57. Als am Sonntag, dem 13. Oktober 1957, durch den Rundfunk die Maßnahme der Regierung bekanntgegeben wurde, daß ein Umtausch der Banknoten der Deutschen Notenbank stattfindet, kam der Angeklagte, der selbst kein Geld mehr hatte, auf die Idee, daß er dadurch zu Geld kommen könnte, daß er für einen westberliner Bekannten, von dem er wußte, daß er im Besitz von DM der Deutschen Notenbank war, Geld umtauscht. Er fuhr daher sogleich nach Westberlin zu seinem Bekannten R. Dem Angeklagten war bekannt, daß R. sich mit Ost-West-Geschäften und Schiebereien befaßte. Er erhielt von R. eine Summe von 2500 DM. Für den Umtausch sollte der Angeklagte 500 DM als Lohn bekommen. Der Angeklagte wurde gestellt, als er mit dem Geld aus Westberlin kommend gegen Abend den Demokratischen Sektor betrat. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat sich eines versuchten Betrugs schuldig gemacht, da er das Geld in der Absicht herüberbrachte, es auf seinen Namen abzuliefern. Bei der Umtauschstelle sollte der Irrtum erregt werden, daß der Angeklagte im Sinne der VO vom 13. Oktober 1957 über das Geld als Eigentümer verfügen könnte, und damit wäre eine Vermögensschädigung am Volkseigentum entstanden. Es wird dabei berücksichtigt, daß die strafbare Handlung im Versuch steckenblieb, da der Angeklagte an der Sektorengrenze kontrolliert wurde, wenn es auch nicht sein Verdienst ist, daß es so gekommen war. Der Angeklagte war gern. § 263 StGB zu bestrafen. Der Angeklagte hat ein gesichertes ausreichendes Einkommen; er ist Verkaufsstellenleiter in einer Konsumfiliale. Ihm obliegt die Verpflichtung, im fortschrittlichen Sinne auf die ihm unterstellten Verkaufskräfte einzuwirken. Um so verwerflicher ist seine Handlung, die, wie er selbst zugegeben hat, seiner persönlichen Bereicherung dienen sollte. Zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die strafbare Handlung vollziehen und damit Schieber und Spekulanten in Westberlin unterstützen wollte, haben zahllose Menschen freudig bei der Umtauschaktion Hilfe geleistet. Entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts wurde der Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. III Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow, Urt. vom 19. Oktober 1957 - 810. 433/57. Die im Demokratischen Sektor wohnhafte Angeklagte ist als Näherin in einer Krawattenfabrik in Westberlin tätig. .) Am Sonntag, dem 13. Oktober 1957, bekam die Angeklagte Besuch von dem Ehemann einer Bekannten aus Berlin-Schöneberg, der sie bat, für ihn 1200 DM der Deutschen Notenbank auf ihren Namen umzutauschen. Die Angeklagte erklärte sich damit einverstanden. Sie hatte zusammen mit ihrem eigenen Geld 1445 DM. Davon tauschte sie auf ihren Namen 1317 DM ein. Sie erhielt 300 DM in bar und für 1017 DM eine Quittung. Die Differenz von 128 DM übergab die Angeklagte ihrer 17jährigen Nichte, einer Studentin am Institut für Lehrerbildung, und bat sie, diesen Betrag für sie mit umzutauschen. Dies tat die Nichte auch. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat fremdes Geld in Höhe von 1200 DM entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Oktober 1957 umgetauscht und damit einen Betrug gemäß § 263 StGB begangen. Die betrügerische Handlung ergibt sich daraus, daß die Angeklagte bei der Umtauschkasse einen Irrtum über die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Geldes erweckte, um einem anderen, nämlich ihrem westberliner Bekannten, einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und damit das Vermögen eines Dritten, d. h. das der DDR bzw. des Magistrats von Groß-Berlin, schädigte. Darüber hinaus hat die Angeklagte ihre Nichte angestiftet, ebenfalls einen Betrug zu begehen. Die Nichte 708;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 708 (NJ DDR 1957, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 708 (NJ DDR 1957, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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