Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 705 (NJ DDR 1957, S. 705); kunft der Bankangestellten, daß ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Einlösenden gezahlt werde, vertraut habe. Der gegen dieses freisprechende Urteil gerichtete Protest des Generalstaatsanwalts wurde durch das Stadtgericht von Groß-Berlin als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Aus den Gründen: Der Generalstaatsanwalt vertritt die Auffassung, daß die Feststellung über die bewußte Hingabe des erlösten Geldes an Frau H. durch den Angeklagten ausreicht, um die vorsätzliche Schuld des Angeklagten zu begründen, so daß die angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft den Vorsatz des Angeklagten verneint hätten. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden, da sie im Ergebnis darauf hinausläuft, die Schuld -auf das bloße Kennen oder Kennenmüssen von Tatsachen zu reduzieren. Zum Vorsatz nach der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs gehört nicht nur Tatsachenkenntnis, sondern auch eine konkrete Vorstellung des Täters darüber, daß seine Handlung sich gegen die ihm aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Pflichten richtet, wie beispielsweise Zahlungen nur über ein Kreditinstitut zu leisten (vgl. hierzu Lekschas, Über das Bewußtsein der Gefährlichkeit, Verwerflichkeit, Rechtswidrigkeit oder Strafbarkeit der Handlung, in Schriftenreihe Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Heft 7, Berlin 1956, S. 21 ff.). Die Feststellungen über das Vorhandensein solcher Vorstellungen des Täters werden sich in der Regel aus den gesamten Tatumständen ergeben, da davon auszugehen ist, daß jeder Bürger sich der für ihn aus den staatlichen Verhaltensregeln ergebendeirPflichten bewußt ist. Aus dem widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte Vorstellungen über die allgemeinen Pflichten hatte, die sich für ihn und auch für die Kreditinstitute aus der VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs ergaben. Gerade diese Vorstellungen über die allgemeinen Pflichten veramlaß-ten ihn, sich darüber zu vergewissern, ob die Einlösung der Wertpapiere für Frau H. im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stand. Erst nach Einholung der Auskunft bei einer dafür zuständigen Stelle ist der Angeklagte tätig geworden, und zwar in dem Bewußtsein, nicht pflichtwidrig zu handeln. Daß er nach den genannten Umständen den ihm erteilten Auskünften vertraüte und auch vertrauen durfte,, so daß auch insoweit eine fahrlässige Schuld durch Verletzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nicht festzustellen ist, wird durch die Tatbegehung selbst und das Gesamtverhalten wie auch die weiteren Umstände bewiesen. Die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen zu Frau H. erfolgte im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Angestellten des Berliner Stadtkontors. ■ Wenn der Generalstaatsanwalt in diesem Zusammenhang ausführt, daß der Angeklagte gegenüber den Angestellten des Berliner Stadtkontors seine Auftraggeberin und deren Aufenthaltsort verschwiegen habe, so stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu dem Ergebnis der fehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme. Insbesondere steht dem die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte bei der Einholung der Auskunft sich gerade danach erkundigen wollte, ob die ohne Legitimation erfolgende Einlösung von Inhaberpapieren sich nur auf Bürger der DDR beziehe oder auch ohne Einschränkung gegenüber Personen aus den Westsektoren erfolge. Die Art der Auskunftseinholung ergab für die Angestellten des Stadtkontors zweifelsfrei, daß der Angeklagte nicht für sich als Bürger der DDR die Verkäufe tätigte. Diese Tatumstände schließen auch die Vermutung aus, daß der Angeklagte von vornherein darauf aus war, die Wertpapiere unter Verschweigung des Sachverhalts einzulösen, da es ihm möglich gewesen wäre, sich als Bürger der DDR zu legitimieren und die Papiere im eigenen Namen zu veräußern. Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung und der Freispruch des Angeklagten mangels Schuld sind gerechtfertigt. Der Kassationsantrag konnte daher nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führen. §§ 281, 282, 284 StPO. Der Formmangel einer den Erfordernissen des § 281 StPO nicht entsprechenden Berufung kann durch eine formgemäße und noch rechtzeitige Berufung nicht geheilt werden. KG, Urt. vom 20. August 1957 - Zst II 12/57. In der Privatklagesathe des Monteurs L. gegen Frau E. wurde die Beschuldigte durch Urteil des Stadtbezirksgerichts P. vom 16. August 1956 wegen übler Nachrede nach § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Mit einem am 20. August 1956 bei Gericht eingegangenen Schreiben brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, daß sie gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berufung einlege. Im gleichen Schreiben gab sie hierfür auch eine eingehende Begründung. Am gleichen Tage wurde der Beschuldigten durch den Sekretär des Stadtbezirksgerichts mitgeteilt, daß sie bis spätestens 23. August 1956 ihre Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen müsse. Am 22. August 1956, also einen Tag vor Ablauf der Frist nach § 281 StPO, erfolgte dann formgerecht die Berufungseinlegung und gleichzeitige Begründung. Durch Beschluß des Stadtgerichts vom 13. September 1956 wurde die Berufung nach § 284 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung dieses Verwerfungsbeschlusses wird angeführt, daß die Verurteilte nach dem Protokoll der Hauptverhandlung über die Form der Einlegung eines Rechtsmittels belehrt und ihr außerdem mit der Urteilsausfertigung auch ein Merkblatt ausgehändigt worden sei. Entgegen diesen Hinweisen habe die Verurteilte unter Verletzung der Formvorschriften des § 281 Abs. 2 StPO selbst eine Berufungsschrift gefertigt und am 20. August 1956 dem Gericht zugesandt. Diese Verletzung der Formvorschrift der Strafprozeßordnung könne nicht durch die am 22. August 1956 formgemäß eingelegte Berufung geheilt werden, da eine innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgende, den Vorschriften der Prozeßordnung entsprechende Wiederholung der Berufung unzulässig sei. Gegen diesen rechtskräftigen Beschluß des Stadtgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Zur Begründung des Kassationsantrags wird vorgetragen, daß der Beschluß des Stadtgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, weil nicht erkannt worden sei, daß der Formmangel eines innerhalb der gesetzlich festgelegten Wochenfrist eingelegten Rechtsmittels durch eine spätere, den Erfordernissen des § 281 StPO entsprechende Berufung beseitigt werden könne. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag ist nicht begründet. Die mit dem Kassationsantrag vom Generalstaatsanwalt aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine vom Angeklagten schriftlich eingelegte und auch gleichzeitig begründete Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist durch die spätere, noch innerhalb der Wochenfrist erfolgte Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt rechtswirksam wiederholt und dadurch der Formmangel geheilt werden könne, haben sowohl das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik als auch das Kammergericht von Groß-Berlin in mehreren Entscheidungen verneinend beantwortet. In seiner Entscheidung vom 23. Januar 1953 (NJ 1953 S. 145) hat das Oberste Gericht zur Begründung ausgeführt, daß das Gesetz keine Möglichkeit für die Heilbarkeit einer formwidrigen Berufung biete. Durch die Bestimmungen der §§ 37 ff. StPO sei die Heilbarkeit nur für den Fall der Fristversäumnis ausdrücklich geregelt. Von diesem Grundsatz der Unheilbarkeit des Fonmmangels hat sich das Oberste Gericht auch in einer späteren Entscheidung leiten lassen, in der es die handschriftlich eingereichte Erklärung eines Untersuchungshäftlings, er lege Berufung ein, als Ankündigung einer beabsichtigten Berufung beurteilt hat (vgl. OG-Urteil vom 1. März 1955, NJ 1955 S. 255). Von dieser in mehreren Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der im Kassationsantrag vorgetragenen Argumente keine gesetzliche Möglichkeit und auch keine Veranlassung. Die Auffassung des Generalstaatsanwalts beruht auf einer Verkennung der Bedeutung von Frist und Form im System unseres Strafverfahrensrechts. Das Strafverfahrensrecht in der Deutschen Demokratischen Republik wird in hervorragender Weise auf der 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 705 (NJ DDR 1957, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 705 (NJ DDR 1957, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der Sozialistischen Eijfh stdpartei Deutschland an den PrJsag der Dietz Verl Berlin : der Verlag Berlin Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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