Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 70 (NJ DDR 1957, S. 70); Novelle sum Strafgesetzbuch und neue Strafprozeßordnung- der CSR Die Nationalversammlung der CSR hat am 19. Dezember 1956 zwei wichtige Gesetze verabschiedet: eine Novelle zum Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1950 und eine neue Strafprozeßordnung. Beide Gesetze sind ein Ausdruck der weiteren Vertiefung der sozialistischen Demokratie in der CSR und um so bedeutsamere Dokumente der inneren Stärke der CSR, als ihre Verabschiedung durch die Nationalversammlung in einer Zeit erfolgt, da wenn auch nur vorübergehend die internationale Lage ziemlich ernst ist und da in enger Nachbarschaft der CSR im volksdemokratischen Ungarn kürzlich Versuche eines konterrevolutionären Umsturzes unternommen wurden. Die Novelle zum Strafgesetzbuch und die neue Strafprozeßordnung werden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der gesamtstaatlichen Konferenz der KPC die erzieherische Rolle der Strafgerichtsbarkeit wesentlich vertiefen. * Die Novelle zum Strafgesetzbuch enthält weitreichende Änderungen. Durch sie wird die Todesstrafe als ausschließliche Strafe aufgehoben. Überall dort, wo das Gesetz bisher die Todesstrafe als ausschließliche Strafe festlegte, tritt nach der Novelle alternativ die Freiheitsentziehung bis zu 25 Jahren1). Durch die Novelle wird ferner die lebenslängliche Freiheitsstrafe abgeschafft. An ihre Stelle tritt gleichfalls zeitlich begrenzte Freiheitsentziehung bis zu 25 Jahren, die unter Anwendung der weiterhin geltenden Vorschriften über die Strafmilderung* 2) bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden kann. Daneben bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Möglichkeit der bedingten Freilassung des Täters nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe in Kraft; diese Bestimmungen werden dann angewendet, wenn der Täter während des Strafvollzugs durch seine Arbeit und durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er sich gebessert hat, und wenn die berechtigte Hoffnung besteht, daß er in Zukunft das ordentliche Leben eines werktätigen Menschen führen wird. Die Novelle hebt alle Bestimmungen auf, die bei manchen Verbrechen die Möglichkeit der bedingten Verurteilung und die Herabsetzung der Strafe unter die Mindestgrenze des Strafrahmens ausschlossen. Sie hebt ferner die Bestimmungen auf, die dem Gericht die gesetzlichen Verpflichtungen auferlegten, Vermögenseinziehung oder Geldstrafe zu verhängen, oder ihm die Möglichkeiten einräumten, dem Täter die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Diese Bestimmungen betrafen vor allem die Tatbestände der gegen den Staat gerichteten Verbrechen. Die Aufhebung dieser Beschränkungen ist ein Beweis der weiteren Festigung der volksdemokratischen Staatsordnung, die in dieser Periode des sozialistischen Aufbaus auf solche Dieser Text wurde uns dankenswerterweise von der tschechoslowakischen Nachrichtenagentur CTK zur Verfügung gestellt. Die Übersetzung stammt von Karl Ammer, DIR, die erläuternden Fußnoten verfaßte Prof. Dr. Fritz Niethammer, DASR. D. Red. ') Beispiele für die absolute Todesstrafe im bisherigen Recht enthalten u. a. § 78 StG (Hochverrat), wenn die Tat unter Benutzung von Waffengewalt begangen wurde oder sonstige im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Erschwerungsumstände Vorlagen, § 86 StG (Spionage), wenn für den Täter eine Geheimhaltungspflicht bestand oder sonstige im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Erschwerungsumstände Vorlagen, § 101 StG (Dienst in einem feindlichen Heere), wenn der Täter Soldat der tschechoslowakischen Armee war. 2) Dabei ist an den § 30 StG gedacht, der folgenden Wortlaut hat: „(1) Das Gericht kann die Strafe der Freiheitsentziehung unter die Untergrenze des Strafrahmens herabsetzen, wenn dies durch die Verhältnisse des Täters oder durch das Gewicht der mildernden Umstände begründet erscheint. (2) Bei der Strafmilderung gemäß Abs. 1 darf keine Strafe der Freiheitsentziehung verhängt werden, die a) unter 10 Jahren, wenn nach dem Gesetz lebenslängliche Freiheitsentziehung zu verhängen wäre, b) unter 5 Jahren, wenn die gesetzliche Untergrenze mindestens 15 Jahre beträgt, c) unter 3 Jahren, wenn die gesetzliche Untergrenze mindestens 10 Jahre beträgt, d) unter einem Jahr, wenn die gesetzliche Untergrenze mindestens 5 Jahre beträgt, liegt.“ Dieses Recht zur Strafmilderung unter die gesetzliche Mindeststrafe wird allgemein als außerordentliches Milderungsrecht bezeichnet. gesetzlichen Mittel einer Verschärfung der strafrechtlichen Repressalien auch gegenüber denjenigen verzichten kann, die gegen die volksdemokratische Ordnung der Republik gerichtete Verbrechen begehen. Die Novelle vertieft die erzieherische Funktion der Strafgerichtsbarkeit durch eine Reihe von Bestimmungen, von denen die wichtigsten sind: die Möglichkeit des bedingten Aufschubs einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, eine Milderung der Voraussetzungen, an die das Gesetz die Zulässigkeit der bedingten Verurteilung knüpft, erweiterte Möglichkeiten der Verhängung bloßer Besserungsmaßnahmen ohne Freiheitsentziehung an Stelle einer Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr, wenn nach Meinung des Gerichts diese Strafe zur Erreichung des Strafzwecks genügt. Schließlich kann das Gericht bei einem Täter, den es für schuldig erkannt hat, von der Bestrafung überhaupt Abstand nehmen, wenn er eine Straftat von geringerer Bedeutung begangen und sonst das ordentliche Leben eines werktätigen Menschen geführt hat. Bei einer Reihe von Verbrechen bringt die Novelle eine Herabsetzung des Strafmaßes. Bei anderen Verbrechen sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit so geändert, daß manche Tat, die früher nach einer Gesetzesbestimmung strafbar war, nun unter eine andere Bestimmung fallen wird, die eine müdere Strafe nach sich zieht, oder daß die Tat überhaupt nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. Unter die veränderten Bestimmungen über den Hochverrat werden jetzt nur objektiv besonders gefährliche Angriffe und Komplotte gegen die Republik und ihre volksdemokratische Ordnung fallen. Zersetzungstätigkeit, Aufwiegelung gegen die Republik, Diversion und Sabotage werden nur dann nach diesen Bestimmungen verfolgt, wenn der Täter aus Feindschaft gegen die volksdemokratische Ordnung handelte. Durch die Novelle werden einige Tatbestände von Verbrechen gegen die Republik, insbesondere fahrlässig begangene Verbrechen, aufgehoben oder beschränkt; dadurch werden die repressiven Aufgaben des Strafrechts überhaupt eingeschränkt. Mit der Einschränkung der Repression durch das Strafrecht nimmt das Gewicht der Überzeugungsarbeit und der staatsbürgerlichen Erziehung gegenüber solchen Störenfrieden des sozialistischen Zusammenlebens an Bedeutung zu, bei denen eine Besserung auch ohne Anwendung der Mittel der Strafgerichtsbarkeit erwartet werden kann. Ferner werden solche Bestimmungen aufgehoben, die infolge der weiteren Festigung der tschechoslowakischen Wirtschaft überflüssig geworden sind, insbesondere die Bestimmungen über die Gefährdung der Versorgung. Die Milderung einer Reihe von Bestimmungen und die Vertiefung der Erziehungsfunktion des Strafrechts bedeutet nicht, daß die CSR auf das Strafrecht als ein wirksames Instrument gegen zweifellos ernste und gefährliche Angriffe der Feinde gegen ihre volksdemokratische Ordnung verzichtet. Die Novelle faßt deshalb einige Bestimmungen des bisherigen Gesetzes zusammen und ergänzt sie so, daß das Gesetz Bestimmungen gegen die terroristische Tätigkeit enthält, die der Gefährlichkeit und der Verwerflichkeit der Tat entsprechen. Die Novelle führt ferner einige Tatbestände neu ein, z. B. den Tatbestand des Eindringens in das Gebiet der Republik, der sich selbstverständlich nicht auf Personen bezieht, die in der Republik Asyl suchen; außerdem Bestimmungen gpgen die Spekulation und solche gegen Personen, die einer ehrlichen Arbeit aus-weichen, auf unredliche Weise leben usw. Diese Bestimmungen haben ihre volle Berechtigung in einem Lande, in dem es keine Arbeitslosigkeit gibt und in dem ehrliche Arbeit die einzige Grundlage des ständig steigenden Lebensniveaus aller Menschen. in der Republik "sowie ein Grundrecht und die Grundlage der Ehre eines jeden Bürgers bildet. * Gleichzeitig mit den Änderungen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts erfolgte auch eine Neuregelung der Vorschriften des Strafprozeßrechts. Das neue Gesetz ersetzt die ganze bisherige Strafprozeßordnung. Die neue Strafprozeßordnung behält zwar die grundsätzliche Einteilung des Verfahrens in das Vorverfah- 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 70 (NJ DDR 1957, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 70 (NJ DDR 1957, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommt oder von einer Person wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer von dieser selbst verursachten bereits wirkenden Gefahr zu fordern.

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