Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 7 (NJ DDR 1957, S. 7); weder im Wege des Vergleichsverfahrens so z. B. bei der Daktyloskopie, der Schriftenvergleichung usw. oder im Wege der analytischen Untersuchung. Darüber hinaus ist es stets zulässig, aus der Eigenart oder dem Charakter der Quelle (Beweismittel) Schlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der aus ihr folgenden Beweistatsachen zu ziehen. Die Beweistatsachen müssen aber, um eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung der zu beweisenden Tatsachen zu bilden, nicht nur wahr, sondern auch erheblich sein. Diese Eigenschaft haben sie dann, wenn durch sie im Wege der Schlußfolgerung direkt oder indirekt Tatsachen bewiesen werden können, die Gegenstand der Beweisführung sind. Dieser logische Zusammenhang ist das allein bestimmende Merkmal für den Umfang der als Beweis geeigneten Tatsachen. Das Gesetz beantwortet die Frage der Erheblichkeit der Beweistatsachen nicht. Es kann auch gar nicht festlegen, welche Tatsachen im Einzelfall als Beweis herangezogen werden können. Das ist ebenso wie die Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung abhängig von der konkreten Sache und ihren Besonderheiten. Jedoch weist die richtige Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung die Richtung, in der die Suche nach den Beweistatsachen erfolgen muß. Strafprozessuale Beweise sind auch die Beweismittel. Darunter sind die Quellen zu verstehen, aus denen das Untersuchungsorgan, der Staatsanwalt und das Gericht die Beweistatsachen schöpfen dürfen. Die Beweismittel sind zahlenmäßig begrenzt, und zwar sind im Strafprozeß der DDR folgende Beweismittel zulässig: Zeugen, Sachverständige, sachverständige Zeugen sowie Beschuldigte bzw. Angeklagte, Beweisstücke darunter sind körperliche Gegenstände zu verstehen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf Grund der Umstände ihrer Auffindung Aufschluß über die begangene und zu untersuchende Handlung geben können , Protokolle, die als Ersatz für die Vernehmung einer Person verlesen werden können, und der Augenscheinsbeweis. Die Beweismittel können nicht allein, ohne die aus ihnen folgenden Beweistatsachen zu beachten, Grundlage der Beweisführung sein. In der Beweisführung spielen sie nur insofern eine Rolle, als aus ihrer Eigenart oder ihrem Charakter Schlüsse auf die Beweiskraft der aus ihnen folgenden Beweistatsachen gezogen werden können, * Die Beweisführung ist die Tätigkeit, welche die Prozeßsubjekte (Untersuchungsführer, Staatsanwalt, Gericht, Angeklagter u. a.) bei der Erforschung der Wahrheit ausüben. Sie ist Pflicht der staatlichen Organe der Strafrechtspflege. Diese Organe haben die Aufgabe, auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wege die Präsumtion der Unschuld zu widerlegen oder, falls sie die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht nach-weisen können, diesen zu rehabilitieren. Der Angeklagte dagegen ist weder im Ermittlungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gesetzlich verpflichtet, zum Nachweis seiner Unschuld oder.gar seiner Schuld beizutragen. Er ist jedoch auf Grund des ihm in jeder Lage des Verfahrens zustehenden Rechts auf Verteidigung berechtigt, durch Stellung von Beweisanträgen oder Abgabe von Erklärungen an der Erforschung der objektiven Wahrheit mitzuwirken. Für den wichtigsten Abschnitt dieser Beweisführung, die gerichtliche Beweisaufnahme erster Instanz, ist das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens von praktisch großer Bedeutung. Es ermöglicht und gewährleistet zusammen mit den anderen strafprozessualen Prinzipien eine allseitige gewissenhafte Aufklärung der Sache. Es dient der Erforschung der Wahrheit, ist eines der wichtigsten Mittel zu deren Feststellung. Aus ihm ergeben sich im Hinblick auf die Beweisaufnahme erster Instanz folgende praktische Schlußfolgerungen: 1. Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und den Prozeßparteien (Ausnahmen sind gegenwärtig die §§ 188, 195, 236 f. StPO). 2. Soweit der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung durch eine Person beruht, ist in erster Linie diese zu vernehmen. Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls als Ersatz für die Vernehmung ist wie die Erhebung abgeleiteter Beweise überhaupt nur sub sidiär zulässig. Die Beachtung dieser Grundsätze führt zu folgenden Hinweisen für die gesetzliche Regelung der gerichtlichen Beweisaufnahme erster Instanz und für die Auslegung der geltenden strafprozessualen Normen: Im Interesse einer konsequenten Durchsetzung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sollten die Fälle, in denen die Beweisaufnahme entweder nicht unmittelbar vor dem erkennenden Gericht oder nicht unmittelbar in Gegenwart der Prozeßparteien durchgeführt wird, eingeschränkt werden. Richtig und praktisch notwendig ist nach meiner Auffassung die Beibehaltung des Verfahrens gegen Flüchtige sowie die der Vernehmung durch einen Beauftragten bzw. ersuchten Richter, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Allerdings sollte m. E. der mit dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung verbundene Zeitverlust mindestens in bedeutenderen Fällen kein Grund für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sein. Es wäre zu prüfen, ob hier nicht eine Fassung des Gesetzes gewählt werden kann, die diesen Gesichtspunkt beachtet. Weiter sollte geprüft werden, ob § 195 StPO die Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten noch gerechtfertigt ist, oder ob diese Bestimmung nidit wegfallen kann. Abgesehen davon, daß es sich auch hier um eine Durchbrechung der Unmittelbarkeit des Verfahrens handelt, kann eine Hauptverhandlung, in der der Angeklagte nicht anwesend ist, eine ihrer wichtigsten Aufgaben, nämlich die Erziehung und Umerziehung des Angeklagten, nicht lösen. In Anbetracht der Bedeutung, die der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die Erforschung der Wahrheit hat, sollte m. E. geprüft werden, ob er nicht ausdrücklich im Gesetz seinen Niederschlag finden kann. Dabei wäre etwa folgende Fassung denkbar: „Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nur in den im Gesetz geregelten Fällen zulässig.“ Eine solche Bestimmung wäre dann zwischen den §§ 205 und 206 StPO in das Gesetz einzufügen. Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit folgt m. E. die weitere Überlegung, ob die Zulässigkeit der Verlesung von Vernehmungsprotokollen nicht gegenüber der geltenden Regelung eingeschränkt werden sollte. So halte ich es für möglich, § 207 Abs. 1 Ziff. 3 StPO so zu fassen, daß der mit dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung verbundene Zeitverlust nur in Fällen von untergeordneter Bedeutung Grund für die Verlesung sein darf. Es ist auch erforderlich, auf eine Handhabung von § 207 Abs. 1 Ziff. 1 StPO hinzuweisen, die ich nicht für richtig halte. In der Praxis wird nicht selten die Verlesung des Vernehmungsprotokolls schon dann für zulässig erklärt, wenn die Zeugenladung als unzustellbar zurückkommt. Natürlich kann man vom Gericht nicht verlangen, daß es den Zeugen an allen möglichen Orten sucht, aber man darf wohl im Interesse der Wahrung der Unmittelbarkeit in diesen Fällen nur dann das Protokoll verlesen, wenn die Ermittlung des Aufenthalts eines Zeugen mindestens versucht wurde. Hierzu dürfte eine mündliche (telefonische) Nachfrage beim Einwohnermeldeamt genügen. Weiter erscheint mir die Beibehaltung des § 209 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, weil die praktisch bedeutsamen Fälle der Verlesung von Zeugenprotokollen bereits durch § 207 StPO erfaßt sind. Aber auch § 209 Abs. 1 StPO wird in der Praxis in einem zu weiten Umfange gehandhabt. Dies wird m. E. dann ausgeschlossen, wenn der Grundsatz der Unmittelbarkeit in der vorgeschlagenen Fassung seinen gesetzlichen Niederschlag findet. Unrichtig ist es. wenn die Praxis aus der Formulierung „zum Zwecke des Beweises“ in § 209 Abs. 1 z. T. die Schlußfolgerung zieht, daß mit der Verlesung das Geständnis bewiesen sei. Audi das ausnahmsweise verlesene Geständnis unterliegt wie 1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 7 (NJ DDR 1957, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 7 (NJ DDR 1957, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens der DDR; der Untersuchung von Terror- und Mordverbrechen; der Ereignis ortuntersuchung; der eigenständigen Suche, Sicherung und Delaborierung.

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