Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 699 (NJ DDR 1957, S. 699); rung des Rechts auf Verteidigung. Es ist deshalb unmöglich, in dieser Allgemeinheit Form und Frist gleichzusetzen, wie es die Entscheidung tut. Unrichtig ist auch die Betonung eines gesellschaftlichen Gesamtinteresses an der alsbaldigen Rechtskraft einer Entscheidung. Dem Verurteilten zumindest fehlt ein derartiges Interesse dann, wenn er durch Einlegung1 eines, wenn auch form widrigen, Rechtsmittels zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich gegen die ergangene Entscheidung wendet. Ob das allgemeine Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens höher zu werten ist als das spezielle Interesse des Rechtsmittelführers an der Durchsetzung seines Rechtsmittels, kann bezweifelt werden. Übrigens würde die Anerkennung der Möglichkeit, eine Formverletzung von Rechtsmitteln während der Rechtsmittelfrist zu heilen, dem Prinzip der Beschleunigung keineswegs widersprechen. Denn während des Laufs der Rechtsmittelfrist von sieben Tagen kann eine Beschleunigung nicht erfolgen, es sei denn, daß alle Rechtsmittelberechtigten ihren Verzicht auf Rechtsmittel erklärt haben. Im allgemeinen werden die Akten auch bei Einlegung eines formwidrigen Rechtsmittels erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Rechtsmittelgericht übersandt. Dieses könnte allerdings auch bei Begründetheit das Rechtsmittel wegen Formwidrigkeit durch Beschluß verwerfen. Diese Erledigung durch Beschluß ist vermutlich etwas schleuniger zu erledigen als die Verhandlung über das Rechtsmittel. Zu fragen wäre dann hier jedoch, ob für diesen Fall die Beschleunigung höher zu werten ist als die Herstellung der materiell richtigen Entscheidung. Für die Fälle, in denen das Rechtsmittel aber auch offensichtlich unbegründet ist, erfolgt ohnehin die Verwerfung durch Beschluß, so daß in beiden Fällen für den Abschluß des Verfahrens die gleiche Zeit benötigt wird. Das Prinzip der Beschleunigung, das nach Auffassung des Kammergerichts das entscheidende Hindernis für. die Anerkennung der Möglichkeit der Heilung eines Formfehlers ist, wird also durch die Heilung des Formfehlers gar nicht verletzt. Wenn die Entscheidung weiter ausführt, daß die Formerfordernisse bei der Einlegung des Rechtsmittels bezwecken, die Eindeutigkeit, Ernsthaftigkeit und Bestimmtheit einer rechtlich bedeutsamen Willenserklärung zu gewährleisten, und zur Konzentration des Prozeßstoffes zwingen, dann spricht dieser Gedanke keineswegs gegen die Heilung eines Formfehlers während der Rechtsmittelfrist. Die Ernsthaftigkeit und Bestimmtheit der Willenserklärung kann durch die Ergänzung des Rechtsmittels nur gefestigt werden, die Konzentration des Prozeßstoffs wird in der zu Protokoll genommenen Berufung vorgenommen. Ebenso ist die Feststellung des Urteils, daß die Kritik an einem Urteil in der gesetzlich bestimmten Form erfolgen müsse, nicht geeignet, gegen die Möglichkeit der Heilung der Formverletzung zu sprechen, da die gesetzlich erforderte Form der Kritik durch die Heilung des Mangels erreicht wird. Eindeutig ist, daß auch durch die nicht formgerechte Einlegung eines Rechtsmittels u. a. die Rechtskraft gehemmt wird. Diese Frage sowie die weiteren Überlegungen über die Rechtskraft sind jedoch in diesem Zusammenhang neben der Sache, da zum Zeitpunkt der Heilung des Formmangels die Rechtskraft auch mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist noch nicht eingetreten war. Der grundlegende Mangel der Entscheidung besteht schließlich darin, daß sie sich mit der rechtspolitischen Seite der zu erörternden Frage überhaupt nicht aus-einandersetzt. Es wird zwar ausgeführt, daß eine großzügige Handhabung der Formvorschriften ihre faktische Beseitigung bedeute und daß hierdurch wiederum Willkür, und Zufall statt Gesetzlichkeit eimtreten müßten. Jedoch kann diese Überlegung kaum befriedigen. Im konkreten Fall hat der Sekretär des Gerichts, der den Rechtsmittelführer auf die Formfehler seines Rechtsmittels hinwies, diesem Bürger geholfen, seine Rechte im Rahmen des Strafprozesses wahrzunehmen. Der Sekretär hat somit im Rahmen der allgemeinen Aufgaben der staatlichen Organe, den Bürgern bei der Erledigung ihrer Anliegen Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen, richtig und unbürokratisch gehandelt. Folgte man der Auffassung der Entscheidung des Kammergerichts, so wäre der Sekretär des Gerichts hierfür zu rügen. Er hätte vielmehr in Kenntnis der Formwidrigkeit den Bürger über diese Tatsache in Unkenntnis lassen müssen, um dann in Ruhe die (notwendige Zurückweisung des Rechtsmittels abzuwarten. Alle Sekretäre müßten demnach Weisung erhalten, keinesfalls etwas zur Berichtigung formwidrig eingelegter Rechtsmittel zu unternehmen. Daß eine derartige Einstellung den Zielen und Aufgaben unseres Staates widerspricht, liegt auf der Hand. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger kann unmöglich begreifen, daß das vom Sekretär des Gerichts während der Rechtsmittelfrist formgerecht aufgenommene Rechtsmittel verworfen wird, nur weil der Bürger selbst zuvor ein formwidriges Rechtsmittel eingelegt hat. Eine derart lebensfremde Entscheidung muß als Ausdruck des Bürokratismus und Formalismus verstanden werden, zumal wahrhafte und überzeugende Gründe für eine derartige Handhabung nicht angeführt werden können. Aus der Praxis für die Praxis Im Kreis Artern hat die Vorbereitung der Schöffenwahlen begonnen In der Schöffenschulung vom September haben wir in sämtlichen Schulungszirkeln die Aufmerksamkeit aller Schöffen auf die vor uns stehenden Schöffenwahlen gelenkt. Jeder einzelne Schöffe wurde gefragt, ob er bereit sei, wieder als Schöffe zu kandidieren. Besonders eingehend sprachen wir mit denjenigen Schöffen, die im Juni dieses Jahres als Volksvertreter gewählt wurden. Viele von ihnen baten darum, nicht mehr als Kandidat für die Schöffenwahlen aufgestellt zu werden, da es ihnen unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben schwer fallen würde, zwei so verantwortungsvolle Funktionen gleichzeitig zu erfüllen. Einige Tage später fand eine gemeinsame Beratung der Ständigen Kommission für innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz des Kreistages und des Schöffenaktivs unseres Kreisgerichts statt. Hier wurde über jeden einzelnen Schöffen beraten und festgelegt,, ob seine erneute Aufstellung als Kandidat empfohlen werden sollte oder nicht. Maßgeblich für diese Entscheidung des Aktivs und der Ständigen Kommission war nicht nur die Tatsache, ob sich der betreffende Schöffe in der Vergangenheit bewährt hat oder nicht, sondern es galt daneben folgendes zu beachten: 1. Der Anteil der Frauen als Schöffen muß bedeutend erhöht werden, so daß eine Reihe bisheriger männlicher Schöffen nicht wieder vorgeschlagen werden sollte. 2. Nach Möglichkeit muß in Zukunft jeder größere volkseigene Betrieb, jede MTS und jede größere LPG durch einen oder mehrere Kollegen als Schöffen bei ihrem Gericht vertreten sein. Deswegen wurde z. B. bei einem volkseigenen Betrieb, der bisher 17 Schöffen stellte, empfohlen, 10 davon nicht mehr als Kandidaten vorzuschlagen, damit andere Betriebe, aus denen bisher niemand als Schöffe gewählt war, berücksichtigt werden können. 3. Die gleichen Gesichtspunkte mußten auch hinsichtlich der örtlichen Herkunft der Schöffen gel- 699;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittiungsverfainrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft, insbesondere die konsequente und einheitliche Nutzung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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