Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 698

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 698 (NJ DDR 1957, S. 698); drei Monaten, neben die eine Geldstrafe treten kann, bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Ist die Tat fahrlässig begangen, so tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein. Nach § 2 der Anordnung Nr. 3 über den Bezug von Waren des Bevölkerungsbedarfs durch gesellschaftliche Konsumenten (s. o.) wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Einkäufe oder Verkäufe entgegen den Bestimmungen der Anordnung durchführt oder durchführen läßt. Die gleiche Strafe wird nach § 5 der Anordnung über die Genehmigung der Produktion von elektrischen Wärmegeräten vom 5. Juli 1957 (GBl. I S. 391) demjenigen angedroht, der die Produktion von elektrischen Wärmegeräten aufnimmt oder fortführt oder Neu- und Weiterentwicklungen dieser Geräte durchführt, ohne die nach der Anordnung erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung dieser gesetzlichen Regelung wäre es gut gewesen, den gesetzgeberischen Zweck der AO klarzustellen, der offenbar in der Einsparung des Verbrauchs von elektrischer Energie besteht. Zur Diskussion Heilung von Formmängeln einer Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist Kritische Bemerkungen zu einem Urteil des Kammergerichts Von MARTIN TETJBER, Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin, und RUDI BELL, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Es erscheint uns notwendig, einige kritische Bemerkungen zu dem auf S. 705 dieses Heftes veröffentlichten Urteil des Kammergerichts vom .20. August 1957 zu machen. Die Entscheidung geht von einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung aus und weist darauf hin, daß nach bisheriger Rechtsprechung eine Heilung von Formfehlern bei der Einlegung von Rechtsmitteln auch während der Rechtsmittelfrist als nicht zulässig erachtet worden sei. Das Kammergericht bezieht sich für diese Feststellung u. a. auf die in NJ 1955 S. 255 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. März 1955. Diese befaßt sich mit einem Fall, dessen Sachverhalt nahezu mit dem vorliegenden identisch ist. Der Rechtsmittelführer hat in beiden Fällen durch eigenhändiges Schreiben die Berufung erklärt. Die Sekretäre der Gerichte stellten in beiden Fällen fest, daß das Rechtsmittel formfehlerhaft war, und veran-laßten die formgerechte Wiederholung des Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Besonderheit beider Fälle liegt also darin, daß die Gerichtssekretäre völlig unbürokratisch den Rechts-mittelführem trotz ursprünglicher Formverletzung zu einer formgerechten Einlegung des Rechtsmittels verhalten. Der Bürger, der dieses Rechtsmittel eingelegt hatte, mußte notwendig der Überzeugung sein, daß seine Erklärung nunmehr voll rechtsgültig sei. Um so unverständlicher mußte auf ihn die Verwerfung der Berufung durch Beschluß wegen „Formwidrigkeit“ wirken. Offenbar in Anerkennung der Tatsache, daß für den juristisch nicht vorgebildeten Bürger eine solche Entscheidung völlig unverständlich und formal erscheinen muß, hat das Oberste Gericht in der zitierten Entscheidung einen Ausweg gesucht. Dieser Ausweg ist insoweit zwiespältig, als der formale Grundsatz „Formfehler im Rechtsmittel können nicht geheilt werden“ aufrechterhalten wird, während für den konkreten Fall die Heilbarkeit .dadurch sanktioniert wird, daß man das formwidrige Rechtsmittel als „Ankündigung“ eines Rechtsmittels bezeichnet. Das OG hat also mit der zitierten Entscheidung bereits den ersten Schritt getan, um die bisher starre Rechtsprechung in dieser Frage aufzulockern. Die zitierte Entscheidung des OG ist insoweit ein Kompromiß zwischen dem im Jahre 1953 vom OG aufgestellten Grundsatz der Unheilbarkeit von Formfehlern im Rechtsmittel und der Erkenntnis, daß dieser Grundsatz bei formaler Anwendung in der Praxis auf Unverständnis stoßen muß. Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung nur den Grundsatz der Unheilbarkeit der Formmängel in der zitierten Entscheidung beachtet, die Tendenz der Lockerung dieses Grundsatzes äber völlig übersehen. Es hat durch sein Festhalten an diesem Grundsatz die Entwicklungstendenz mißachtet, die dahingeht, durch lebensnahe, imformalistische Entscheidungen die enge Verbindung zwischen den Werktätigen und dem Staatsapparat weiter zu festigen. Zwar erkennt die Entscheidung des KG zunächst an, daß bei Rechtsmitteln ein gesetzliches Verbot der Heilung von Formmängeln nicht besteht, zieht aber dann aus der Tatsache, daß die StPO keine Vorschriften über die Heilung von Formmängeln enthält, den Schluß, daß die Heilung nicht zulässig sei. Insbesondere will das KG sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt sehen, daß für die Fälle der Fristüberschreitung das Gesetz Möglichkeiten der Heilung gibt (§§ 37 ff. StPO). Hierbei wird jedoch übersehen, daß die Fristüberschreitung in jedem Fall unmittelbare Folgen für den Betroffenen nach sich zieht, vor allem notwendig die Rechtskraft der Entscheidung eintreten läßt. Demgegenüber hat die Verletzung der Form des Rechtsmittels keine unmittelbaren nachteiligen Folgen für den Rechtsmittelführer. Das formwidrige* Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft ebenso wie ein formgerecht eingelegtes, was von der Entscheidung des KG ausdrücklich, wenn auch in anderem Zusammenhang, hervorgehoben wird. Erst dadurch, daß das Rechtsmittel durch den Beschluß des Gerichts verworfen wird also mittelbar , treten Folgen 'der Formwidrigkeit ein. Aus diesem Fehlen von unmittelbaren Folgen der Formverletzung ergibt sich aber, daß das Gesetz auch keine Bestimmungen über „Befreiung von den Folgen der Formverletzung“ enthält. Die Schlußfolgerung des Kammergerichts, das Nichtvorhandensein derartiger Bestimmungen in der StPO beweise, daß die Heilung von Formverletzungen unzulässig sei, ist also nicht überzeugend. Die Entscheidung ist sich der Schwäche ihrer Argumentation insoweit offensichtlich bewußt und sucht deshalb in den weiteren Ausführungen, durch eine weitgehende Identifizierung von Form und Frist ihren Standpunkt zu untermauern. Bedeutung und Aufgaben der Frist- und Formbestimmungen in der StPO werden weitgehend gleichgesetzt und verschiedentlich dargelegt, daß die Formvorschriften ebenso wie die Fristen in erster Linie dem Prinzip der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Damit soll bewiesen werden, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der gleichen Bedeutung von Form und Frist dennoch die Fristverletzung für heilbar, die Formverletzung dagegen für unheilbar erklärt habe. Diese Identifizierung der Bedeutung von Form und Frist ist jedoch den Prinzipien der StPO fremd. Während die Fristen zur Verwirklichung des wichtigen Prinzips der Beschleunigung beitragen, dienen die verschiedenartigen Formvorschriften dagegen den verschiedensten anderen der StPO zugrunde liegenden Prinzipien. Die Vorschriften über die Rechtsmitteleinlegung z. B. dienen in erster Linie den Prinzipien der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Wah- 698;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 698 (NJ DDR 1957, S. 698) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 698 (NJ DDR 1957, S. 698)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit stehen solche Schwerpunkte wie, eine aufgaben- und sachbezogene Einflußnahme auf den operativen Sioherungs- und Hcmtiolldien.st. Konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration.

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