Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 696

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 696 (NJ DDR 1957, S. 696); VdgB als demokratische Massenorganisation u. a. von der Körperschafts-, der Gewerbe-, der Vermögens- und der Umsatzsteuer befreit. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die von den Organisationseinheiten der VdgB vom Zentralvorstand angefangen bis zu den Ortsorganisationen unterhaltenen Betriebe; jeder dieser Betriebe ist vielmehr steuerlich selbständig. Die der VdgB angeschlossenen Genossenschaften, wie die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, Molkereigenossenschaften, Handelsgenossenschaften für Molkereimaschinen und -bedarf, Winzergenossenschaften, Obstbau- und Baumschulengenossenschaften und Meliorationsgenossenschaften, sind lediglich von der Umsatzsteuer befreit. * Im Bereich des Verkehrswesens ist mit der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377) an die Stelle mehrerer, zum Teil bis auf das Jahr 1934 zurückgehender Einzelregelungen eine bemerkenswerte Zusammenfassung, Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des bisher auf diesem Gebiet geltenden Rechts getreten. Der erste Teil der Verordnung behandelt unter dem Titel „Das öffentliche Straßennetz“ zunächst die Einteilung, die Bestandteile und die Öffentlichkeit der Straßen. Die Öffentlichkeit der Straße ist von dem Eigentumsrecht am Straßenland streng zu unterscheiden; eine öffentliche Straße kann auch in privatem Eigentum stehen. Streitigkeiten über die Öffentlichkeit von Kreisstraßen und kommunalen Straßen innerhalb von Stadtkreisen entscheiden die Räte der Bezirke nach Anhören der Beteiligten, und zwar schriftlich unter eingehender Begründung; bei Streit über die Öffentlichkeit sonstiger kommunaler Straßen entscheiden in entsprechender Weise die Räte der Kreise. Der Begriff der Öffentlichkeit ist von besonderer Bedeutung für den in § 5 der Verordnung geregelten „Gemeingebrauch“, wonach die Benutzung der öffentlichen Straßen allen Verkehrsteilnehmern innerhalb der Zweckbestimmung der einzelnen Straßen im Rahmen der verkehrspolizeilichen Bestimmungen gestattet ist. Die Beschädigung oder die über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Verunreinigung der öffentlichen Straßen ist eine Überschreitung des Gemeingebrauchs und verpflichtet den hierfür Verantwortlichen zum Schadensersatz. Eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straßen, wozu auch die Durchführung von Schwerlast- und Großraumtransporten sowie die Anlegung und Unterhaltung von Grundstückszugängen gehören, ist nach § 6 als „Sondernutzung“ nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig. Der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf ferner d,ie Errichtung von baulichen Anlagen an Staats- und Bezirksstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie an Kreisstraßen und kommunalen Straßen. Der erste Teil der Verordnung enthält außerdem noch Bestimmungen über die Pflichten der Anlieger und über die Pflichten der Straßenverwaltung bei Veränderungen und Verlegungen von Straßen. Für Schäden, die den Anliegern bei Veränderungen oder Verlegungen von Straßen entstehen und deren Übernahme ihnen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, ist durch die Straßenverwaltung im Verwaltungsweg ein einmaliger, angemessener Ersatz zu leisten. In ihrem zweiten Teil regelt die Verordnung an erster Stelle die allgemeinen Aufgaben der Straßenverwaltung. Danach wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane, angefamigen vom Ministerium für Verkehrswesen bis zu den Räten der Städte und Gemeinden, für die Verwaltung der einzelnen Straßengruppen festgelegt. In dem abschließenden dritten Teil wird klargestellt, welche Betriebe für den Bau, die Unterhaltung und die Projektierung von Straßen verantwortlich sind. Die Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. I S. 485) bringt hauptsächlich eine Reihe notwendiger Begriffsbestimmungen, z. B. über „Kreisstraßen“, „Fahrbahn“, „Ortsdurchfahrt“ usw. Im Anschluß an § 5 Abs. 2 der Verordnung, wonach der Gemeingebrauch im öffentlichen Interesse durch die Straßenverwaltung im Einvernehmen mit den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei beschränkt werden kann, wenn es der Straßenzustand erforderlich macht, erachtet die Durchführungsbestimmung ein solches öffentliches Interesse auch dann für gegeben, wenn durch die Beschränkung des Gemeingebrauchs Schäden an der Straße vermieden werden oder der Straßenverkehr erleichtert und die Verkehrssicherheit erhöht wird. Der für die Verunreinigung einer Straße Verantwortliche ist verpflichtet, die Straße ohne Aufforderung unverzüglich zu säubefn; unterläßt er dies, so veranlaßt die Straßenverwaltung, daß die Straße auf seine Kosten gesäubert wird. * Dem auf dem Gebiet des W ohnungs- und Siedlungswesens zu verzeichnenden Bestreben des Gesetzgebers, den Wohnungsbau großzügig zu fördern, wie es in den letzten Gesetzgebungsübersichten festgestellt worden und vor allem in den beiden grundlegenden Verordnungen vom 24. Januar 195712 zum Ausdruck gekommen ist, suchen in dieser Berichtsperiode eine Reihe von Durchführungsbestimmungen gerecht zu werden. Nach § 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Staatshaushaltplan 1957 vom 3. Juni 1957 (GBl. I S. 346) stehen den örtlichen Volksvertretungen 1957 alle Mehreinnahmen und Einsparungen für die Finanzierung zusätzlicher Aufgaben (§ 37 Abs. 8 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung) zur Verfügung; dabei wird den örtlichen Volksvertretungen empfohlen, die Mehreinnahmen und Einsparungen, die für zusätzliche Aufgaben verwendet werden dürfen, in erster Linie für den zusätzlichen Wohnungsbau, die Instandsetzung von Wohnraum und Straßen, die Entwicklung der Baustoffindustrie u. ä. zü verwenden. Des weiteren ist in § 8 den Volksvertretungen, die im Rahmen der Pläne des Nationalen Aufbauwerks über die Verwendung von Lotto- und Totomitteln entscheiden, empfohlen worden, mindestens 60 Prozent der Lottomittel in ähnlicher Weise, wie oben angegeben, für die Förderung des Wohnungsbaus bereitzustellen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Verwaltung volkseigenen Wohnraumbesitzes vom 7. Juni 1957 (GBl. I S. 349) enthält eine genaue Abgrenzung der Verwal-tungsdienststellen, die als „volkseigene Wohnungsverwaltungen“ anzusehen sind und auf die die Verordnung Anwendung findet, sowie Einzelheiten über die Verwaltung und Verwendung des zugunsten des Wohnungsbaus gebildeten zweckgebundenen Fonds. Hervorzuheben ist § 4 Abs. 5, wonach Mietpreiissenkungen nicht auf die Verordnung über die Verbesserung der Verwaltung volkseigenen Wohnraumbesitzes gestützt werden und für Wohnraum, der erstmalig bezogen wird, keine niedrigeren Mieten als bisher festgesetzt werden dürfen; damit ist sichergestellt, daß die durch die Anwendung der Verordnung freiwerdenden finanziellen Mittel ausschließlich zur Gewinnung zusätzlichen und Erhaltung des bisherigen Wohnraums verwendet werden. * In den Berichtszeitraum fallen zwei gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Finanzrechts, die, obwohl im einzelnen in ihrer Zielrichtung unterschiedlich, zu einem weiteren Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung auf diesem Gebiet geführt haben. Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgte bisher noch auf der Grundlage von veralteten Steuerordnungen, die mit unserem Entwicklungsstand nicht mehr in Einklang standen. Dieser Widerspruch ist durch die Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 381) beseitigt worden. Danach sind die für die Erhebung der Vergnügungssteuer zur Zeit geltenden örtlichen Rechtsnormen aufzuheben und bis spätestens 31. Dezember 1957 durch neue Steuerordnungen zu ersetzen. Grundlage für den Erlaß dieser örtlichen Steuerordnungen ist das in der Anlage zu der Verordnung bekanntgegebene Muster. Dieses enthält außer den für 12 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das I. Quartal 1957, NJ 1957 S. 331. 696;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 696 (NJ DDR 1957, S. 696) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 696 (NJ DDR 1957, S. 696)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Personenzusamraen-schlösee und deren Tätigwerden gegen die Rechteordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung anzuwendenden Mittel und Methoden verfügen, erwächst ihnen im Rahnen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X