Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 686 (NJ DDR 1957, S. 686); Stellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Unter- zum Ausdruck bringen können. Es wird aber offensicht- halt für ein Kind zu klagen, mit dessen Vater sie keine registrierte Ehe geschlossen hatte; jedoch sah der Erlaß gleichzeitig eine bedeutende Erhöhung der staatlichen Unterstützung für die alleinstehende Mutter und das Recht vor, das Kind auf Staatskosten in einem Kinderheim unterzubringen. Der Erlaß enthielt schließlich Strafbestimmungen zum Schutz der Frau und Mutter, insbesondere der alleinstehenden Mutter, gegen Beleidigungen und Herabsetzung ihrer Würde. * Heute, vierzig Jahre nach der Großen Sozialistischen , Oktoberrevolution, steht der Sowjetstaat vor der Aufgabe, die Ehe- und Familiengesetzgebung neu zu kodifizieren. Die Lösung dieser Aufgabe wird unmittelbar in der Verfassung der UdSSR gefordert, nach der die Schaffung der Grundlagen der Ehe- und Familiengesetzgebung zum Kompetenzbereich der Union gehört. Die für die gesamte Sowjetunion geltende gesetzliche Regelung der Ehe- und Familienverhältnisse erstreckte sich bisher nur auf einzelne Fragen. Auch die Ehe- und Familiengesetzbücher der Republiken wurden bereits seit langem keiner allgemeinen Überprüfung unterzogen. Im Lauf der Zeit sind daher bestimmte Widersprüche, Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Normen und Überschneidungen von Normen, die von unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgehen, entstanden. Die Neukodifizierung der Ehe- und Familiengesetzgebung ist jedoch nicht nur deshalb notwendig, weil Widersprüche und. Unstimmigkeiten der Normen beseitigt werden müssen. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, daß es notwendig ist, die geltende Gesetzgebung auch einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Prinzipien der Ehe- und Familiengesetzgebung, die bereits zu Beginn der Oktoberrevolution aufgestellt wurden, auch heute unverändert bestehen bleiben; sie werden auch in einer künftigen Gesetzgebung ihren Niederschlag finden. Es besteht ferner kein Zweifel daran, daß die Gesetzgebungsakte auf dem Gebiet der Ehe und der Familie aus den letzten Jahren einen günstigen Einfluß auf die Lebensverhältnisse ausgeübt haben und auch jetzt noch ausüben, um die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens durchzusetzen und die Überreste der Vergangenheit im Bewußtsein der Menschen zu bekämpfen. Aber die langjährigen Erfahrungen, die bei der Anwendung unserer Gesetze über die Ehe und die Familie gesammelt wurden, bieten genügend Material, um zu gewissen Korrekturen dieser Gesetze und der Praxis ihrer, Anwendung schreiten zu können, zu Korrekturen, die von der Aufgabe der Festigung der Familie und des Schutzes der Interessen von Mutter und Kind diktiert werden einer Aufgabe, die sich auch in der geltenden Gesetzgebung widerspiegelt. Die Praxis der Anwendung dieser Gesetze, die Lebens-prax'is, die sich in Presseartikeln, in der Literatur, in den Gerichtsverfahren, in der Arbeit der Vormundschaftsorgane widerspiegelt, zeigt, daß es eine Reihe von Fragen gibt, die etwas anders entschieden werden müssen als bisher. Es wäre schädlich, wollte man behaupten, daß das Gebiet der Regelung der Ehe- und Familienverhältnisse das Gebiet einer gewissen „Konfliktlosigkeit“ sei, auf dem es keine Widersprüche gäbe, daß hier nichts zu korrigieren, nichts zu vervollkommnen sei! Es ist schon abzusehen, daß sich bei der Ausarbeitung der neuen Gesetze nicht wenige Streitfragen ergeben werden. Zu einer Reihe von Fragen werden bereits jetzt verschiedene Standpunkte vertreten. Es ergibt sich zum Beispiel die Frage, welche Probleme im Unionsmaßstab und welche in der Gesetzgebung der Unionsrepubliken zu regeln sind. Es ist m. E. unbestreitbar, daß die für die gesamte Sowjetunion geltenden Normen über Ehe und Familie die allgemeinen richtungweisenden Grundsätze enthalten müssen, in deren Rahmen die Unionsrepubliken unter Wahrung ihrer Souveränität die örtlichen nationalen und ökonomischen Besonderheiten auf dem Gebiet des Familienlebens in ihren Gesetzen in vollem Umfang lieh unterschiedliche Meinungen darüber geben, welche Normen konkret im Unionsgesetz und welche Normen in den Gesetzen der Republiken enthalten sein müssen. Aus der Reihe der Streitfragen auf dem Gebiet des Familienrechts können hier nur zwei besonders komplizierte behandelt werden: die der Ehescheidung und die der nichtehelichen Kinder. In der Tagespresse und in der juristischen Literatur wird vorgeschlagen, auf die gerichtliche Form der Ehescheidung, die durch den Erlaß vom 8. Juli 1944 eingeführt wurde, zu verzichten und wieder das Verfahren anzuwenden, welches früher bestand, als die Ehescheidung auf Antrag einer Partei ohne Angabe der Ehe-scheidungsgründe registriert werden mußte. Dieser Standpunkt wird damit begründet, daß das jetzt geltende Verfahren ungerechtfertigte Einschränkungen für die Bürger mit sich gebracht habe. Dieser Auffassung steht eine andere entgegen, die in dem bestehenden Verfahren einen wohltuenden Einfluß auf das Leben sieht, eine gerade in der sozialistischen Gesetzgebung mögliche positive Einwirkung auf das Verhalten der Menschen, die darauf gerichtet ist, ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe und zu den familiären Verpflichtungen zu unterbinden. Aber auch diejenigen, die sich für die Beibehaltung der gerichtlichen Form der Ehescheidung aussprechen, halten es für erforderlich, diese in gewisser Weise umzugestalten. Es wird der Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß man auf die zweistufige Verhandlung verzichten sollte und daß es notwendig sei, die beiden jetzigen Stadien des Prozesses das Versöhnungsver-fahren und die Entscheidung über die Sache in einer Instanz zu vereinigen. Hierbei vertreten die einen die Auffassung, daß diese Instanz das unterste Gerichtsorgan, das Volksgericht, sein müsse, während andere meinen, daß qualifiziertere Gerichte die Gebiets- und Stadtgerichte über diese Sachen verhandeln sollten. Es wird auch die Ansicht vertreten, daß im künftigen Gesetz besonders darauf hingewiesen werden sollte, daß die beiderseitige freiwillige Einwilligung in die Scheidung ein hinreichender Scheidungsgrund ist. Es gibt ferner einen Vorschlag, der darauf hinausläuft, für bestimmte Ehescheidungen (z. B. die Scheidung der Ehe mit einem Geisteskranken, mit einem wegen eines schweren Verbrechens Verurteilten usw.) eine vereinfachte Form durch das Organ für Personenstandswesen festzulegen und über die übrigen Ehescheidungen gerichtlich zu entscheiden. Ein heftiger Meinungsstreit wird darüber geführt, wie in der künftigen Gesetzgebung die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder geregelt werden soll. Das geltende Recht kennt eine Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes nur in bezug auf die mütterliche Linie. Die Verhältnisse der Vaterschaft entstehen erst dann, wenn der Erzeuger des nichtehelichen Kindes mit dessen Mutter die Ehe schließt und das Kind als eigenes anerkennt. Die Mutter des nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf eine staatliche Unterstützung für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes. Es wird die Meinung vertreten, daß man diese Regelung aufheben und wieder den Rechtszustand einführen sollte, der bis zum Jahre 1944 galt, d. h. die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zulassen und den nichtehelichen Kindern das Recht auf Unterhalt, das Erbrecht usw. nicht nur gegenüber der Mutter und deren Verwandten, sondern auch gegenüber dem Vater und dessen Verwandten zugestehen. Zur Begründung wird gesagt, daß das geltende Recht die Interessen des nichtehelichen Kindes beeinträchtige und dem unmoralischen Verhalten seines Vaters nicht entgegenwirke. Diejenigen, die den bestehenden Zustand beibehalten wollen, sind der Meinung, daß die Form der Gewährleistung der Interessen der ndchtehelichen Kinder, die früher bis zum Jahre 1944 bestand und für die ersten Jahre der Revolution, als es keine anderen Mittel zur Wahrung der Interessen dieser Kinder gab und als im Bewußtsein der Menschen noch die Vorstellungen' sehr lebendig waren, welche die Würde eines Menschen auf Grund seiner außerehelichen Geburt herabsetzten, durchaus richtig und nützlich war, später nicht mehr die beste Form für die Wahrung dieser Interessen war. Das System der Klage auf Feststellung der Vaterschaft 686;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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