Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 678 (NJ DDR 1957, S. 678); charakterisiert der sowjetische Völkerrechtler Garanin die mit der Entstehung des Sowjetstaates entstandene Lage: „Die imperialistischen Länder begegneten dem Erscheinen des Sowjetstaates feindlich und führten gegen ihn einen versteckten und offenen Krieg mit dem Ziel der Beseitigung der Errungenschaften der Revolution, der Restaurierung des bürgerlichen und gutsherrlichen Joches, der Zerstückelung Rußlands.“2 Das primäre außenpolitische Mittel, dessen sich der internationale Imperialismus in seinem hoffnungslosen reaktionären Kampf bedient nicht nur gegen die Sowjetunion und die Volksdemokratien, sondern gegen den Fortschritt allenthalben, wo er sich bei den Völkern regt , ist die Intervention, die offene und verdeckte, die politische und militärische, die ökonomische und ideologische Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Völker. * Der Kampf der Sowjetunion gegen die imperialistische Intervention diente nicht nur dem Schutz der Errungenschaften der sozialistischen Revolution vor den Zugriffen des Weltimperialismus, sondern in ihm erwies sich auch die Sowjetunion als vorzügliche Verteidigerin des Völkerrechts gegen die völkerrechtswidrigen Komplotte dieser Kräfte. Das Verbot der Intervention ist nicht erst seit heute oder seit der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen ein Grundbestandteil des Völkerrechts, sondern war bereits vor der Errichtung dieses wichtigsten internationalen Dokuments geltendes Völkerrecht. Es ist die letzte Konsequenz der Völkerrechtsprinzipien des Selbstbestimmungsrechts der Völker und der Gleichberechtigung von souveränen Staaten und Nationen3. Die Entstehung dieser Rechtsprinzipien in ihrem modernen Sinn liegt weiter zurück. Sie fällt in die Epoche der bürgerlichen Revolutionen. Als die junge Bourgeoisie in Frankreich ihre Revolution durchführte, verkündete sie das Prinzip der Nichteinmischung als Völkerrechtsprinzip, und sie zögerte keinen Augenblick, zur Verteidigung der Errungenschaften ihrer Revolution gegen die Interventionsabsichten der konterrevolutionären feudal-monarchistischen europäischen Staaten die Waffe in die Hand zu nehmen. Der polnische Völkerrechtler Lachs schreibt zur Entstehung des Interventionsverbots: „Das Verbot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten ist nichts Neues. Dieses Verbot ist ein Rechtssatz, der seit langer Zeit als eine der prinzipiellen Voraussetzungen des Völkerrechts gilt. In der Entstehungsepoche der gegenwärtigen Normen, im Kampf der Bourgeoisie um den Sieg wurde die Forderung nach Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von den hervorragendsten Juristen erhoben.“4 Interessant sind auch die Bemerkungen Garanins über die Entstehung des Prinzips der Nichtintervention : „Im Westen ist die Entstehung des Prinzips der Nichteinmischung mit der Periode der französischen bürgerlichen Revolution von 1789 und der Monroe-Doktrin von 1823 verbunden. Das Prinzip der Nichteinmischung fand seine Widerspiegelung in den Dekreten und Deklarationen der französischen Revolution von 1789. Die politische Macht erobernd, entwickelte die Bourgeoisie die Idee der Nichteinmischung als Waffe gegen ' die interventionistische reaktionäre Politik der monarchistischen Länder. Frankreich verkündete das Prinzip der Nichteinmischung, als die Truppen des Herzogs von Braunschweig versuchten, mit Waffengewalt die alte Ordnung in Frankreich wiederherzustellen.“5 2 Garanin, Völkerrecht (Vorlesungsreihe), Berlin 1955, Heft 2, S. 49. 3 vgl. Lachs, Die Charta der Vereinten Nationen als Grundlage der friedlichen Koexistenz, NJ 1956 S. 353. 4 Lachs, Das amerikanische Diversionsgesetz Nr. 165 über die „Hundert Millionen“ im Lichte des Völkerrechts, RID 1953 Sp. 148. 5 Garanin, a. a. O. S. 130. Die Anerkennung des Völkerrechteprinzips der Nichtintervention spiegelt sich auch in zahlreichen internationalen Dokumenten und in den Werken bürgerlicher Autoren wider.6 Bemerkenswert sind die Ausführungen Bluntschlis : „Die fremden Staaten werden durch das Völkerrecht in der Regel nicht ermächtigt, in die Ver-fassumgsstreitigkeiten eines unabhängigen Staates sich einzumischen oder gegen Staateumwälzungen zu intervenieren. Die bloße Verwandtschaft der Dynastien oder die Gleichartigkeit der Interessen und Stimmungen rechtfertigt diesen Eingriff in ein fremdes Rechtsgebiet ebensowenig als die politische Antipathie' gegen die Partei, welche durch die Umwälzung zur Herrschaft kommt.“7 Lachs8 bemerkt zu Recht, daß die bürgerliche Völkerrechtswissenschaft die Intervention zwar behandelte, aber zu einer wissenschaftlichen Durchdringung des Wesens der Intervention nicht gelangen konnte, und daß die Lösung dieser Aufgabe der Wissenschaft des Marxismus-Leninismus Vorbehalten blieb. Die völkerrechtliche Lehre von der Intervention hat durch den Marxismus-Leninismus eine wesentliche Entwicklung erfahren. Die Klassiker des Marxismus-Leninismus schälten den sozialen Kern, die gesellschaftliche Funktion und Bedeutung der Intervention heraus. „Marx hat als erster die Intervention als eine Form des Klassenkampfes der reaktionären Kräfte gegen die revolutionären und nationalen Befreiungsbewegungen definiert. Lenin sprach von der Intervention als von einem Mittel der imperialistischen internationalen Konterrevolution dm Kampf gegen den proletarischen Staat“.9 Damit war die bürgerliche formalistische Auffassung der Intervention durch die marxistische Anschauung der Intervention überwunden. Während Marx allgemein den Klassencharakter der Intervention enthüllte, charakterisierte Lenin die Intervention in der konkreten Periode des Imperialismus und der sozialistischen Revolutionen. In dieser Periode ist die Intervention imperialistisch. Sie ist das Mittel der imperialistischen internationalen Konterrevolution im Kampf gegen den proletarischen Staat schlechthin; sie ist auch das Mittel des internationalen Imperialismus im Kampf zur Verhinderung der Entstehung proletarischer Staaten. Die marxistisch-leninistische Anschauung von der imperialistischen Intervention erfuhr ihre weitere Differenzierung durch Stalin10 11, der auf die verschiedenen Formen der modernein imperialistischen Intervention hinwies. Stalin machte darauf aufmerksam, daß sich die moderne Intervention keineswegs im Einmarsch von Truppen erschöpft, sondern einen elastischeren Charakter hat und verkappte Formen aninimmt, wie z. B. die Organisierung eines Bürgerkrieges im Innern, die Finanzierung der konterrevolutionären Kräfte gegen die Revolution, die moralische und finanzielle Unterstützung von Agenten. Die verschiedenen Formen der modernen imperialistischen Iinterventionspraxis charakterisierte Stalin treffend als „Intervention mit fremden Händen“. In der neuesten Zeit sind das System der ökonomischen Interventionen, das der USA-Imperialismus in Verfeinerung seiner bisherigen Interventionspraxis gegenüber zahlreichen Ländern anwendet, und die Verweigerung der Anerkennung als eine Methode der Intervention zu beachten11. * Auf der Grundlage der hier im Umriß dargelegten marxistisch-leninistischen Völkerrechtstheorie der In- fi z. B. Heffter, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen, 1844, S. 85; Bluntschli, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten, 1878, S. 267; Liszt, Das Völkerrecht, 1921, S. 61; vgl. ferner die zahlreichen Literaturnachweise und historischen Belege bei Lachs, RID 1953 Sp. 149. 7 Bluntschli, a. a. O. S. 267. 8 RID 1953 Sp. 149. 9 Korowin, Die Grundprinzipien der Außenpolitik der UdSSR, Berlin 1953, S. 22 f. 10 Stalin, Werke, Bd. 8., S. 321 f. 11 vgl. Lachs, RID 1953 Sp. 154. 678;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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