Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 672 (NJ DDR 1957, S. 672); werden muß. Nicht zuletzt versetzen solche Verbrechen die Eltern der betroffenen Kinder und große Teile der übrigen Bevölkerung mit Recht in Empörung. Durch die Bestrafung des Angeklagten muß deshalb auch zum Ausdruck gebracht werden, daß die Justizorgane das Notwendige tun, um dazu beizutragen, daß die Kinder vor solchen Übergriffen geschützt werden. § 330 a StGB; § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Anklage wegen verbrecherischer Trunkenheit ist das Kreisgericht auch dann zuständig, wenn die in diesem Zustand begangene, mit Strafe bedrohte Handlung die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens erfüllt, für welches das Bezirksgericht zuständig wäre. BG Cottbus, Beschl. vom 2. August 1957 1 Qs 11/57. Das Kreißgericht hat seine sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über ein Vergehen gern. § 330a StGB verneint und die Sache gern. § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgegeben. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, daß lt. § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG für die betreffende Strafsache die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben sei, weü der Beschuldigte hetzerische Reden geführt hat, die nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafe bedroht sind. Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts richtet sich die Beschwerde des Staatsanwalts des Bezirks. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts kann nicht zugestimmt werden. In § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG ist festgelegt, daß das Bezirksgericht für die Verhandlung und Entscheidung über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik zuständig ist. Ein solches Verbrechen liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter wegen Bewußtseinsstörung z. Z. der Tat unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In dem Vorliegenden Fall ist die Anklage auf § 330a StGB gestützt, weil die Anklagebehörde in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis zutreffend festgestellt hat, daß der Beschuldigte die mit Strafe bedrohte Handlung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch begangen hat. Der § 330a StGB enthält einen selbständigen Straftatbestand. Dieser Straftatbestand ist verwirklicht, wenn festgestellt wird, daß sich der Beschuldigte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) u. a. durch übermäßigen Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt und er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Auch die Argumentation des Kreisgerichts, daß letztlich erst in der Hauptverhandlung endgültig festgestellt werden kann, ob bei dem Beschuldigten ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch Vorgelegen habe, ist nicht geeignet, die vom Kreisgericht vertretene Ansicht zu begründen. Für den Fall, daß die Hauptverhandlung entgegen der Anklage die Zurech- nungsfähigkeit des Beschuldigten z. Z. der Tat ergeben sollte, ist gern. § 227 StPO die Möglichkeit der Verweisung an das Bezirksgericht gegeben. Der Beschwerde des Staatsanwalts des Bezirks war daher aus rechtlichen und sachlichen Gründen statt-zugeben. §§ 37, 246 Abs. 1 StPO. 1. Auch ein einfaches Schreiben ist als Privatklage anzusehen, sofern es die in § 246 Abs. 1 StPO genannten Punkte enthält. 2. Es ist ein unabwendbarer Zufall für einen Bürger, wenn er aus Gründen, die beim Gericht liegen, seine Klage nicht fristgemäß einreichen kann. BG Dresden, Beschl. vom 30. August 1956 2 Os 161/56. Aus den Gründen: Der Ansicht des Kreisgerichts, daß das Schreiben der Privatklägerin vom 6. Juli 1956, eingegangen am 9. Juli 1956, nicht als Privatklage i. S. der §§ 244 ff. StPO anzusehen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 246 Abs. 1 StPO muß die Privatklage den Namen des Beleidigten und des Beleidigers, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die Beweis-. mittel enthalten. In dem genannten Schreiben sind sowohl der Name der Beleidigten als auch der Name des Beleidigers genannt worden. Auch der Sachverhalt ist dargestellt worden. Die Beweismittel sind zwar nicht ausdrücklich genannt worden; aus der Darstellung des Sachverhalts geht jedoch hervor, daß die Beleidigung in einer Gerichtsverhandlung erfolgt sein soll. Als Beweismittel können daher die Gerichtsakten bzw. die an der betreffenden Verhandlung beteiligten Personen herangezogen werden. Das Schreiben vom 6. Juli 1956 ist daher als eine den Erfordernissen des § 246 StPO gerecht werdende Privatklage anzusehen. Die Privatklage trägt den Eingangsstempel des Kreisgerichts vom 9. Juli 1956. Die Frist zur Erhebung der Privatklage gern. § 245 StPO war aber bereits am 8. Juli 1956 abgelaufen. Die Privatklägerin wollte jedoch ihre Klage am Sonnabend, dem 7. Juli 1956 dies wäre also noch rechtzeitig gewesen anbringen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil das Kreisgericht am 7. Juli 1956 wegen Beteiligung aller Angestellten an dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten geschlossen, aber auch kein Briefkasten vorhanden war. Diese Umstände können nicht zu Lasten der Privatklägerin gehen. Es stellt einen unabwendbaren Zufall für sie dar, daß sie am 7. Juli 1956 ihre Privatklage innerhalb der üblichen Dienstzeit des Gerichts nicht einreichen konnte. Ihr muß deshalb gern. § 37 StPO Befreiung von den nachteiligen Folgen des verspäteten Eingangs der Klage bei Gericht gewährt werden. Das Schreiben der Privatklägerin vom 23. Juli 1956 enthält auch einen solchen Antrag (§ 38 StPO). Im Beschluß vom 6. August 1956 ist inhaltlich zugleich die Ablehnung dieses Antrags enthalten. Daher berührt die Beschwerde nicht nur die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, sondern auch die Ablehnung des Antrags nach §§ 37 ff. StPO. Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Lucie von Ehrenwall, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Annemarie Grevenrath, Gerda Grube, Bruno Haid, Hans-Werner Heilbom, Helene Kleine, Dr. Ernst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Walter Ziegler, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 26 90, 2207 26 92, 2207 26 93. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin, Postscheckkonto: 1400 25. Manuskripte und Zuschriften, die sich auf den Inhalt der Zeitschrift beziehen, werden direkt an die Redaktion erbeten. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen oder das Strafverfahren gefährden . Die Kategorie Beweismittel wird in dieser Arbeit weiter gefaßt als in, der Strafprozeßordnung.

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