Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 672 (NJ DDR 1957, S. 672); werden muß. Nicht zuletzt versetzen solche Verbrechen die Eltern der betroffenen Kinder und große Teile der übrigen Bevölkerung mit Recht in Empörung. Durch die Bestrafung des Angeklagten muß deshalb auch zum Ausdruck gebracht werden, daß die Justizorgane das Notwendige tun, um dazu beizutragen, daß die Kinder vor solchen Übergriffen geschützt werden. § 330 a StGB; § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Anklage wegen verbrecherischer Trunkenheit ist das Kreisgericht auch dann zuständig, wenn die in diesem Zustand begangene, mit Strafe bedrohte Handlung die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens erfüllt, für welches das Bezirksgericht zuständig wäre. BG Cottbus, Beschl. vom 2. August 1957 1 Qs 11/57. Das Kreißgericht hat seine sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über ein Vergehen gern. § 330a StGB verneint und die Sache gern. § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgegeben. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, daß lt. § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG für die betreffende Strafsache die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben sei, weü der Beschuldigte hetzerische Reden geführt hat, die nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafe bedroht sind. Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts richtet sich die Beschwerde des Staatsanwalts des Bezirks. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts kann nicht zugestimmt werden. In § 49 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG ist festgelegt, daß das Bezirksgericht für die Verhandlung und Entscheidung über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik zuständig ist. Ein solches Verbrechen liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter wegen Bewußtseinsstörung z. Z. der Tat unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In dem Vorliegenden Fall ist die Anklage auf § 330a StGB gestützt, weil die Anklagebehörde in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis zutreffend festgestellt hat, daß der Beschuldigte die mit Strafe bedrohte Handlung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch begangen hat. Der § 330a StGB enthält einen selbständigen Straftatbestand. Dieser Straftatbestand ist verwirklicht, wenn festgestellt wird, daß sich der Beschuldigte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) u. a. durch übermäßigen Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt und er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Auch die Argumentation des Kreisgerichts, daß letztlich erst in der Hauptverhandlung endgültig festgestellt werden kann, ob bei dem Beschuldigten ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch Vorgelegen habe, ist nicht geeignet, die vom Kreisgericht vertretene Ansicht zu begründen. Für den Fall, daß die Hauptverhandlung entgegen der Anklage die Zurech- nungsfähigkeit des Beschuldigten z. Z. der Tat ergeben sollte, ist gern. § 227 StPO die Möglichkeit der Verweisung an das Bezirksgericht gegeben. Der Beschwerde des Staatsanwalts des Bezirks war daher aus rechtlichen und sachlichen Gründen statt-zugeben. §§ 37, 246 Abs. 1 StPO. 1. Auch ein einfaches Schreiben ist als Privatklage anzusehen, sofern es die in § 246 Abs. 1 StPO genannten Punkte enthält. 2. Es ist ein unabwendbarer Zufall für einen Bürger, wenn er aus Gründen, die beim Gericht liegen, seine Klage nicht fristgemäß einreichen kann. BG Dresden, Beschl. vom 30. August 1956 2 Os 161/56. Aus den Gründen: Der Ansicht des Kreisgerichts, daß das Schreiben der Privatklägerin vom 6. Juli 1956, eingegangen am 9. Juli 1956, nicht als Privatklage i. S. der §§ 244 ff. StPO anzusehen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 246 Abs. 1 StPO muß die Privatklage den Namen des Beleidigten und des Beleidigers, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die Beweis-. mittel enthalten. In dem genannten Schreiben sind sowohl der Name der Beleidigten als auch der Name des Beleidigers genannt worden. Auch der Sachverhalt ist dargestellt worden. Die Beweismittel sind zwar nicht ausdrücklich genannt worden; aus der Darstellung des Sachverhalts geht jedoch hervor, daß die Beleidigung in einer Gerichtsverhandlung erfolgt sein soll. Als Beweismittel können daher die Gerichtsakten bzw. die an der betreffenden Verhandlung beteiligten Personen herangezogen werden. Das Schreiben vom 6. Juli 1956 ist daher als eine den Erfordernissen des § 246 StPO gerecht werdende Privatklage anzusehen. Die Privatklage trägt den Eingangsstempel des Kreisgerichts vom 9. Juli 1956. Die Frist zur Erhebung der Privatklage gern. § 245 StPO war aber bereits am 8. Juli 1956 abgelaufen. Die Privatklägerin wollte jedoch ihre Klage am Sonnabend, dem 7. Juli 1956 dies wäre also noch rechtzeitig gewesen anbringen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil das Kreisgericht am 7. Juli 1956 wegen Beteiligung aller Angestellten an dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten geschlossen, aber auch kein Briefkasten vorhanden war. Diese Umstände können nicht zu Lasten der Privatklägerin gehen. Es stellt einen unabwendbaren Zufall für sie dar, daß sie am 7. Juli 1956 ihre Privatklage innerhalb der üblichen Dienstzeit des Gerichts nicht einreichen konnte. Ihr muß deshalb gern. § 37 StPO Befreiung von den nachteiligen Folgen des verspäteten Eingangs der Klage bei Gericht gewährt werden. Das Schreiben der Privatklägerin vom 23. Juli 1956 enthält auch einen solchen Antrag (§ 38 StPO). Im Beschluß vom 6. August 1956 ist inhaltlich zugleich die Ablehnung dieses Antrags enthalten. Daher berührt die Beschwerde nicht nur die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, sondern auch die Ablehnung des Antrags nach §§ 37 ff. StPO. Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Lucie von Ehrenwall, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Annemarie Grevenrath, Gerda Grube, Bruno Haid, Hans-Werner Heilbom, Helene Kleine, Dr. Ernst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Walter Ziegler, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 26 90, 2207 26 92, 2207 26 93. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin, Postscheckkonto: 1400 25. Manuskripte und Zuschriften, die sich auf den Inhalt der Zeitschrift beziehen, werden direkt an die Redaktion erbeten. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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