Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 671 (NJ DDR 1957, S. 671); § 139a StGB. Zum Begriff der Fahrerflucht. BG Dresden, Urt. vom 18. Juni 1956 - 2 b NDs 191/ 56 V. Der Angeklagte, der Eigentümer eines PKW ist, fuhr am 13. April 1956 mit seinem Fahrzeug von G. nach N., um Verwandte abzuholen. Er und seine Verlobte, die mit ihm gefahren war, nahmen dort an einer kleinen Abschiedsfeier teil. Der Angeklagte hat nach seinen Angaben mindestens drei Glas Bier und ein halbes Glas Schnaps getrunken. Gegen 22.15 Uhr wurde die Rückfahrt nach G. angetreten. Im Wagen befanden sich fünf Personen. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h. Am Ortseingang von F. bremste er derart, daß der PKW ins Schleudern geriet und dabei an der linken Straßenseite einen Baum wegbrach, im Straßengraben umkippte und hier noch einen Zaun beschädigte. Der mitfahrende Zeuge St. befreite sich aus dem Fahrzeug und konnte die übrigen Personen ebenfalls aus dem Fahrzeug befreien. Der Zeuge St. und die Verlobte des Angeklagten hatten nur leichte Verletzungen. Der Angeklagte selbst erlitt Brustquetschungen und der elfjährige Bruder der Verlobten des Angeklagten eine Kopfplatzwunde, die später im Krankenhaus behandelt wurde. Ein später mit einem Fahrzeug vorbeikommender sowjetischer Offizier half dem Angeklagten, sein umgekipptes Fahrzeug in ein etwa 50 m entferntes Grundstück zu schieben. Der Angeklagte beseitigte alle anderen Spuren des Unfalls und entfernte sich von der Unfallstelle. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Bestimmungen der StVO und Verkehrsunfallfiucht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich des Vergehens nach § 139a StGB Freispruch beantragt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen im Urteil des Kreisgerichts war der Angeklagte bemüht, durch die Beseitigung der Spuren des Unfalls jede Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall unmöglich zu machen. Das Fortschaffen des Wagens und die gleichzeitige Beseitigung aller anderen Unfallspuren stellen diejenige Form der Flucht dar, die sich nach den festgestellten Umständen, für den Angeklagten am günstigsten durchführen ließ. Das Kreisgericht hat also richtig festgestellt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Fahrerflucht i. S. des § 139a StGB handelt. Richtig ist, daß wie die Verteidigung ausführt für einen Kraftfahrer keine Selbstanzeigepflicht besteht. Im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit aller Menschen ist es aber erforderlich, die Gefahr der Verkehrsunfälle so weit wie irgend möglich zu verringern. Dies kann nur erreicht werden, wenn jeder an einem Unfall Beteiligte der ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht nachkommt, den zuständigen Staatsorganen alle erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Eine große Anzahl von Verkehrsunfällen wird nur vom Verursacher überlebt, ohne daß Zeugen zugegen sind. Ein anderer Teil hat nur den Verursacher und den Verletzten zum Zeugen. Im letzteren Fall ist sehr oft nur durch sofortige ärztliche Hilfe einem Menschen das Leben bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Nach den Ausführungen der Verteidigung könnte in allen solchen Fällen kein Fahrer wegen Verkehrsunfallflucht bestraft werden, wenn er sich vorsätzlich allen Feststellungen entzieht. Das Gesetz verlangt die Anzeige eines Unfalls im Interesse des Schutzes aller Bürger; dies entspricht auch dem Wesen des § 139a StGB. Die Tatsache, daß einem Bürger durch Einhaltung der Meldepflicht die Gefahr droht, bei Feststellung seiner Schuld sich selbst einer Bestrafung auszusetzen, verletzt noch nicht den Grundsatz, daß eine Pflicht zur Selbstanzeige nicht besteht. Die Handlungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 139a StGB. In bezug auf das Strafmaß hatte das Gericht zu beachten, daß der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit wesentlich vom verursachten Schaden bestimmt wird. Hier darf nicht außer acht gelassen werden, daß im vorliegenden Fall auch der PKW stark beschädigt wurde. Der festgestellte Personen- und Materialschaden macht den Unfall zu einem schweren Unfall, wenn auch die Verletzungen bei den einzelnen Personen ohne besondere Folgen verheilt sind. Der Angeklagte hat weiter besonders intensive Anstrengungen entfaltet, um die Sperren des Verkehrsunfalls zu beseitigen und damit Feststellungen zu verhindern. Die Tatsache, daß er infolge des genossenen Alkohols eine Feststellung des Unfalls besonders fürchtete und begründet zu fürchten hatte, wirkt ebenfalls erschwerend auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. §§ 47, 49, 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Zur Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe bei Unzucht mit Kindern. Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain, Urt. vom 11. September 1957 - 414. 179/57. Am 30. Juli 1957 ging der 18jährige Angeklagte gemeinsam mit dem Jugendlichen K., gegen den wegen der gleichen Sache ein Verfahren beim Jugendgericht anhängig ist, durch die Straßen in der Nähe der W.-Straße. Sie waren, nachdem sie in letzter Zeit mehrfach über geschlechtliche Fragen gesprochen hatten, übereingekommen, sich bei einem Mädchen dessen Geschlechtsteil anzusehen. In der Ko.-Straße begegneten sie der siebenjährigen Helga E. Der Angeklagte machte K. auf das Mädchen aufmerksam und zeigte ihm auf seine Frage auch den Hausflur, aus dem es gekommen war. An den Fußspuren des Mädchens sahen der Angeklagte und K., daß es über den Hof, und zwar entweder aus dem Hinterhaus oder aus dem Seitenflügel gekommen war. Um dem Mädchen, das sie beide für ihr Vorhaben als geeignet ansahen, auf jeden Fall zu begegnen, trennten sich der Angeklagte und K. Der Angeklagte betrat den Seitenflügel, K. das Hinterhaus. Aus einem Treppenfenster sah der Angeklagte, daß das Kind das Hinterhaus betrat. Dort hatte K. das Mädchen bereits auf der Treppe ängesprochen. Während das Mädchen antwortete, trat der Angeklagte hinzu und hob den Rock des Mädchens hoch. Weil er plötzlich Angst bekam, ließ er jedoch den Rock wieder los und berührte das Mädchen auch in der Folgezeit nicht mehr. Daraufhin griff K. nach dem Rock und fuhr mit der Hand durch die Hose an das Geschlechtsteil des Kindes. Als das Mädchen anfing zu weinen, ließ K. von ihm ab, und er und der Angeklagte verließen fluchtartig das Haus. Aus den Gründen-: Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist erwiesen, daß der Zeuge K. Unzucht mit Kindern i. S. des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB begangen hat. Er hat mit einem siebenjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er es mit der Hand an dessen Geschlechtsteil faßte. Jedoch kann im Gegensatz zu den Feststellungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß von einer Mittäterschaft des Angeklagten nicht gesprochen werden. Dadurch, daß der Angeklagte den Rock des Mädchens angehoben hat, hat er wohl mit der Ausführung einer unzüchtigen Handlung begonnen. Ohne daß das Kind sich wehrte oder schrie oder daß er von jemand anderem dazu veranlaßt wurde, hat er aber von der Vollendung dieser Straftat Abstand genommen. Er ist deshalb von dem Versuch einer unzüchtigen Handlung zurückgetreten und bleibt gern. § 46 StGB in dieser Beziehung straflos. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Anklagebehörde liegt jedoch in dem Verhalten des Angeklagten eine Beihilfe zu den unzüchtigen Handlungen, die der Zeuge K. an dem Mädchen vorgenommen hat. Die Hilfeleistung des Angeklagten liegt darin, daß er den K. auf das Mädchen zunächst aufmerksam machte und dann angab, aus welchem Haus das Mädchen gekommen war. Auch dadurch, daß der Angeklagte und K. nach vorheriger Verabredung Seitenflügel und Hinterhaus gleichzeitig betraten, erhöhte sich für K. die Möglichkeit, dem Mädchen auf jeden Fall zu begegnen. All diese Handlungen wirkten unterstützend für die Ausführung der verbrecherischen Handlung durch K. und sind deshalb als Beihilfe zur Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 49 StGB) zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten ist das Gericht davon ausgegangen, daß solche Straftaten, die die sittliche Entwicklung der Kinder gefährden, besonders gefährlich und verwerflich sind. Nicht umsonst werden in einem Maße, wie es in Deutschland noch nie der Fall war, Mittel aufgewandt, um zu erreichen, daß in den Kindern eine Generation sozialistischer Menschen aufwächst. Das bedeutet, daß das körperliche und sittliche Wohl der Kinder auch durch die Justiz in entsprechender Weise geschützt 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 671 (NJ DDR 1957, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 671 (NJ DDR 1957, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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