Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 668 (NJ DDR 1957, S. 668); schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, der es nicht zuläßt, ihre Geltung auf eine bestimmte Kategorie von Entscheidungen zu beschränken, für beliebige andere Fälle aber auszuschließen. Zum anderen aber entspricht nur diese Auslegung der Stellung des Sekretärs, wie sie im § 31 AnglVO festgelegt worden ist. Danach ist dieser für alle Geschäfte zuständig, die nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und den dazu ergangenen Neben- und Ausführungsgesetzen dem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden sind. Seine Tätigkeit als selbständiges Vollstreckungsorgan geht weit über den Rahmen der Aufgaben des früheren Rechtspflegers hinaus, wie sie diesem nach der VO vom 20. Juni 1947 (ZVB1. S. 78) zugewiesen waren. Die Erweiterung der Befugnisse des Sekretärs erfordert aber die Einschaltung einer verstärkten richterlichen Kontrolle. Während nach dem Aufbau unseres Gerichtswesens die Kontrolle der Rechtsprechung in der Regel das funktionell übergeordnete Gericht ausübt, weist für Entscheidungen des Sekretärs § 34 Abs. 1 AnglVO diese Aufgabe in erster Linie dem Kreisgericht zu. Mit der unmittelbaren Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluß würde also gerade das für die zu treffende Entscheidung am besten geeignete Kreisgericht ausgeschaltet werden. Eine solche Auslegung widerspräche nicht nur dem klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern ließe sich auch nicht mit dem im Vorspruch der Angleichungsverordnung zum Ausdruck gelangenden Zweck dieses Gesetzes vereinbaren, der dahin geht, die Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes anzupassen. Die in § 34 Abs. 3 Satz 2 AnglVO geschaffene Regelung, wonach gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, soweit Rechtsmittel in anderen gesetzlichen Bestimmungen abweichend geregelt sind, kann auf den Rechtsbehelf der Erinnerung nach Abs. 1 keine Anwendung Anden, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren. Wenn also in den §§ 97 bis 104 ZVG die Besonderheiten für das Beschwerdeverfahren in Zwangsversteigerungssachen geregelt werden, so kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß damit eine Sonderregelung bestehe, die die Anwendung des § 34 Abs. 1 AnglVO auf das Zwangsversteigerungsverfahren ausschließt. Auch die Bestimmung des § 98 ZVG, die den Beginn der Beschwerdefrist festlegt, steht nicht in Widerspruch mit der Zulassung der Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluß. Allerdings wird durch § 34 Abs. 1 AnglVO bedingt, daß die Frist für die sofortige Beschwerde nicht mehr mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, sondern mit der Verkündung des auf die Erinnerung zu erlassenden Beschlusses des Kredsgerichts bzw. im Fall der Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt. In der sachlichen Entscheidung vermag sich der Senat der Auffasung des Bezirksgerichts nicht anzuschließen. Das Zwangsversteigerungsverfähren, wie es im Gesetz vom 24. März 1897 in der Fassung vom 20. Mai 1898 seine Regelung gefunden hat, ist seinem Wesen nach vom sog. „freien Spiel der Kräfte“ beherrscht. In Übereinstimmung mit den Produktionsverhältnissen seiner Entstehungszeit behandelte es den Grund und Boden als Ware und gab ihn dadurch zugleich jeder rücksichtslosen Spekulation preis. Dies änderte sich bereits durch den Erlaß der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung (GeboteVO) vom 30. Juni 1941 (RGBl. I S. 354; Änderung 1944 S. 47). Ungeachtet der nazistischen Anschauungen, die dem Erlaß dieser VO zugrunde lagen, konnte sie von unserem Staate sanktioniert werden, weil sie in ihrem Erfolg den mit den ökonomischen Grundlagen unseres Staates unvereinbaren schädlichen Auswirkungen des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung durch die im § 1 enthaltene Bestimmung begegnete, wonach nunmehr die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Preisbehörde) den Betrag des höchstzulässigen Gebots festzusetzen hat. Auch die Bestim- mung des § 5 a der VO, der für die Fälle der Teilungszwangsversteigerung eine Lockerung der sonst im § 3 festgelegten Rangordnung aus Härtegründen zuläßt, ist mit seinem sich aus den Grundlagen unserer Staatsverfassung ergebenden neuen Inhalt weiterhin voll anwendbar. Aber auch bei der Anwendung der übrigen allgemeinen Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes muß jeweils geprüft werden, ob und inwieweit sie noch unseren neuen Rechtsanschauungen gerecht werden bzw. ob und welche unserer Gesellschaftsordnung entsprechende, mit der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu vereinbarende Auslegung der Gesetzesbestimmungen sich erforderlich macht. Das gilt auch für die in den §§ 67 fl. ZVG enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung bei der Abgabe von Geboten. Es ist unverkennbar, daß sich gerade hinter diesen rein formalen Bestimmungen, die nicht etwa dem Schutz des persönlichen Eigentums, sondern ganz einseitig den Interessen der an seiner Liquidierung interessierten Beteiligten dienen, der rein kapitalistische Charakter des Gesetzes nur schlecht verbirgt. So hat denn auch die bürgerliche Rechtsprechung unter Mitverantwortung des Reichsgerichts es nicht einmal beanstandet, wenn der Antragsteller durch sein Verlangen nach Sicherheitsleistung andere Beteiligte schädigt oder sich Vorteile zu verschaffen sucht, die weit über das durch § 67 geschützte Interesse hinausgehen. Um so schärfer müssen die Vollstreckungsorgane unseres Staates darauf acht geben, daß mit den erwähnten, an sich fortgeltenden Bestimmungen nicht nur kein Mißbrauch getrieben wird, sie also vom Antragsteller nicht zum Schaden anderer Beteiligter ausgenutzt werden, sondern überhaupt so angewendet werden, wie dies zur Wahrung der in den Gesetzen unseres Staates zum Ausdruck gelangenden wirtschaftspolitischen Grundsätze notwendig ist. Dabei soll nun allerdings nicht verkannt werden, daß für den Fall der Teilungszwangsversteigerung, um die es sich vorliegend handelt, § 184 des Gesetzes schon eine gewisse Milderung der starren Vorschriften der §§ 67 fl. vorsieht, insofern er den bietenden Miteigentümer von der Sicherheitspflicht befreit, wenn ihm ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht an dem zur Versteigerung stehenden Grundstück zusteht. Aber auch diese Bestimmung berücksichtigt nicht, daß bei einer Teilungszwangsversteigerung unter Miterben der Erbanteil des bei der Versteigerung mitbietenden Miterben an und für sich schon eine gewisse Sicherung für das Ergebnis der Versteigerung bietet. Sie ist jedenfalls auf keinen Fall geeignet, die Verantwortung des Vollstreckungsorgans für die Gesetzmäßigkeit seiner Entscheidung zu erleichtern oder gar aufzuheben. Aus diesen Erwägungen ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Konsequenzen: Nach § 69 ZVG ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Wertpapieren zu bewirken. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind auch bestätigte Reichsbankschecks zur Sicherheitsleistung geeignet. Diese Regelung entsprach der kapitalistischen Wirtschaftsordnung, wonach das Bargeld, einschließlich der Banknoten, das vorherrschende Zahlungsmittel war. Auch die sog. roten (bestätigten) Reichsbankschecks wurden im Verkehr dem Bargeld gleichgeachtet. Demgegenüber ist in unserer Wirtschaftsordnung gerade der bargeldlose Zahlungsverkehr zu einem grundlegenden Wirtschaftsprinzip erhoben worden und hat auch eine dementsprechende gesetzliche Regelung erfahren. Durch das Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 ist im § 2 für die wichtigsten Zweige unserer Wirtschaft, und zwar nicht nur der volkseigenen, sondern auch der privaten Wirtschaft, die Kontenführungspflicht eingeführt und in § 3 bestimmt, daß diese Kontenführungspflichtigen ihren Geldverkehr unter Benutzung der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten abwickeln müssen. Nach der gleichen Bestimmung sind sie verpflichtet, alle das Kassenlimit überschreitenden Bargeldeingänge an ihre Bankkonten abzuführen. Der Kreis der Kontenpflichti- 668;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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