Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 667 (NJ DDR 1957, S. 667); behaupteten Geschäfte vorgenommen worden sein sollen, fehlen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht gesagt werden, daß die Berufung offensichtlich unbegründet war. Dazu kommt noch, daß auch der Anwalt des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1956 nähere Angaben über bestimmte Tatsachen gemacht hat, die geeignet sein konnten, den Anspruch schlüssig zu begründen. Wenn dieser Schriftsatz auch erst am 23. Juli 1956 beim Bezirksgericht eingegangen und der Verwerfungsbeschluß bereits am 20. Juli 1956 ergangen ist, so war das kein Hindernis für das Bezirksgericht, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen und Termin zur Berufungsverhandlung anzuberaumen, da die Ausfertigungen des Beschlusses, wie die Abschrift in den Akten erkennen läßt, erst am 24. Juli 1956 von der Geschäftsstelle an die Parteien abgegangen sind. Solange eine Entscheidung noch nicht verkündet ist und sich noch im Geschäftsbereich des Gerichts befindet, kann sie noch immer abgeändert werden. Die Tatsache, daß der in der Bilanz des Verklagten enthaltene Rechnungsabgrenzungsposten betragsmäßig nicht mit der Forderung des Klägers übereinstimm't, schließt die Annahme der Richtigkeit der Behauptung des Klägers nicht von vornherein aus, da dieser sich geirrt haben könnte, weil er keine schriftlichen Unterlagen hatte. Genaueres wäre voraussichtlich nur durch Prüfung des Buchwerks des Verklagten und der dazugehörigen schriftlichen Unterlagen zu ermitteln gewesen, und zwar möglicherweise nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen. Daß die Abgabenverwaltung den betreffenden Betrag in der Bilanz steuerlich nicht anerkannt hat, braucht für den zivil-rechtlichen Bestand der Forderung des Klägers nicht ausschlaggebend zu sein. Der Beschluß des Bezirksgerichts vom 20. Juli 1956 war daher wegen Verletzung der §§ 114, 118 a, 272 b, 279 a ZPO, 41 AnglVO aufzuheben. Die Sache war gemäß § 14 OGStG in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 31, 34 Abs. 1 AnglVO; §§ 67, 69, 70, 71, 97 bis 104 ZVG; GeboteVO vom 30. Juni 1941; §§ 2, 3 des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355); § 1 der 3. DB hierzu vom 27. Juli 1951 (GBl. S. 719). 1. Auch gegen den vom Sekretär im Zwangsversteigerungsverfahren erlassenen Zuschlagsbeschluß ist die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf. 2. Zur Frage der Auslegung der Vorschriften des ZVG über die Bietungssicherheit unter Berücksichtigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. OG, Urt. vom 5. April 1957 - 1 Zz 25/57. Als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind: a) E. Sch., geh. B.; b) L. M., geh. B.; c) K. B.; d) A. L. B. in das Grundbuch von R. eingetragen. Die Erbteile betragen zu a) und b) je i/s, zu c) und d) je l/g. Der Miterbe K. B., der in dem Grundstück wohnt und dort ein vom Vater und Großvater übernommenes Wirkereiunternehmen betreibt, hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragt. Seine Schwester, die Miterbin L. B., sowie die Antragsgegnerin E. Sch. wohnen ebenfalls in dem Grundstück. In dem am 10. Oktober 1956 durcheeführten Versteigerungstermin haben die Antragsgegner Sch. und M., . die sich zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen hatten, sowie der Antragsteller das höchstzulässige Gebot von ,31 200 DM abgegeben. Auf Antrag der Antragsgegner hat das Kreisgericht beschlossen, daß der Antragsteller K. B. für das von ihm abgegebene Gebot Sicherheit zu leisten habe. Einen von diesem daraufhin vorgelegten Scheck hat das Gericht nicht als Sicherheitsleistung anerkannt und auf Antrag der Antragsgegner sein Gebot mangels Sicherheit gemäß § 70 ZVG zurückgewiesen. Nach der Terminsniederschrift hat der Antragsteller nach etwa 20 Minuten sein Gebot wiederholt und nunmehr einen Betrag von 3120 DM in bar hinterlegt. Gegen den Widerspruch der Antragsgegner hat das Kreisgericht dieses Gebot zugelassen und hat danach die Bieterstunde abgekürzt, weil weitere Gebote nicht mehr zu erwarten seien, ' Mit Beschluß vom 14. November 1956 hat das Kreisgericht dem Antragsteller K. B. den Zuschlag erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe keine Bedenken, das Gebot des Antragstellers zuzulassen, nachdem der vorher bestehende Mangel durch Hinterlegung von Bargeld geheilt worden sei. Das erneute Gebot sei noch innerhalb der Bieterstunde und nur kurze Zeit nach dem gleichhohen Gebot der Bietergemeinschaft abgegeben worden, nachdem das vorherige Gebot nur mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall müsse § 5a der Geboteverordnung zur Anwendung kommen. Der Antragsteller sei durch den Betrieb seines wirtschaftlich wichtigen Wirkereiuntemehmens am stärksten mit dem von jeher für 'diesen Zweck eingerichteten Grundstück verbunden. Die Versagung des Zuschlags würde für ihn demzufolge eine unbillige Härte bedeuten. Die gegen diesen Beschluß von den Antragsgegnern eingelegte Erinnerung hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 1956 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 15. Januar 1957 unter Aufhebung des Beschlusses des Kreisgerichts vom 19. Dezember 1956 auf die Erinnerung der Antragsgegner den Zuschlagsbeschluß vom 14. November 1956 abgeändert und den Antragsgegnern den Zuschlag erteilt. Der Auffassung des Kreisgerichts, daß ein mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesenes Höchstgebot innerhalb der Bieterstunde auch dann wiederholt werden könne, wenn bereits ein anderes Höchstgebot vorliege, hat das Bezirksgericht zugestimmt. Das folge aus der preisrechtlichen Begrenzung der Gebote, die die Möglichkeit der Abgabe eines Übergebots nach § 72 ZVG ausschließt, so daß ein Ubergebot stets als Höchstgebot behandelt werden müßte. Durch die Zulassung eines wiederholten Höchstgebots würden die selbständigen Bietermöglichkeiten nicht eingeengt. Dagegen hat das Bezirksgericht die vom Kreisgericht gezogene Folgerung, daß durch eine nachträgliche, wenn auch noch innerhalb der Bieterstunde liegende Beschaffung von Bargeld der Mangel einer vordem unzureichenden Sicherheitsleistung geheilt und ein aus diesem Grund zurückgewiesenes Gebot noch wirksam sei, nicht geteüt. Ein wegen unzu- Ä reichender Sicherheit zurückgewiesenes Gebot sei nach §§ 70, 71 ZVG erloschen und könne auch durch die nachträgliche Leistung einer geeigneten Sicherheit nicht wieder aufleben. Anders läge die Sache, wenn der Antragsteller gegen die Zurückweisung semes ersten Gebots Widerspruch erhoben hätte, da dann das Gebot trotz der Zurückweisung nur schwebend unwirksam geworden wäre. Die Rangordnung nach § 3 und diie Billigkeitsgründe nach § 5a der Geboteverordnung könnten nur dann wirksam werden, wenn mehrere gleich hohe Gebote gleichzeitig abgegeben würden. Für die Frage der Gleichzeitigkeit habe die Bieterstunde keine Bedeutung. Diese eröffne lediglich die Möglichkeit, innerhalb ihres Ablaufs noch weitere höhere Gebote abzugeben, um eine Verschleuderung des Grundstücks zu verhindern. Es könnten daher nicht alle innerhalb der Bieterstunde abgegebenen Gebote als „gleichzeitig“ abgegeben angesehen werden. Die Frage der „Gleichzeitigkeit“ sei nach § 6 der Geboteverordnung zu beurteilen. Danach seien Gebote dann als „gleichzeitig“ anzusehen, wenn sie in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge abgegeben worden seien. Wenn auch an das Erfordernis der unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfolge nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürften, so könne doch bei einem Zeitabstand von etwa 20 Minuten zwischen dem Gebot der Antragsgegner und dem zweiten Gebot des Antragstellers eine unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge nicht mehr angenommen werden. Es mangele demzufolge an der zur Anwendung der §§ 3 und 5a der Geboteverordnung notwendigen Abgabe mehrerer gleichzeitiger Höchstgebote, so daß den Antragsgegnern der Zuschlag habe erteilt werden müssen. Der (Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 15. Janur 1957 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das im vorliegenden Fall beobachtete Verfahren, zunächst gegen die Entscheidung des Sekretärs über die Erteilung des Zuschlags im Weg der Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO zu entscheiden und alsdann über die sofortige Beschwerde gegen die vom Kreisgericht ergangene Entscheidung nach den Vorschriften der §§ 97 bis 104 ZVG zu befinden, ist nicht zu beanstanden. Da die Praxis bisher in dieser Frage unterschiedlich verfahren ist, sei zu ihrer Klarstellung folgendes / bemerkt: In Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichts in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1954 - 2 Wz 12/54 - (NJ 1955 S. 126) ist auch der erkennende Senat der Ansicht, daß im § 34 Abs. 1 AnglVO eine Bestimmung über die Rechtsbehelfe gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs getroffen worden ist. Das bedeutet, daß auch gegen die vom Sekretär erlassenen Zuschlagsbeschlüsse die Erinnerung zulässig ist. Abzuleiten ist diese Auffassung 667;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 667 (NJ DDR 1957, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 667 (NJ DDR 1957, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in starkem Maße davon ab, wie es gelingt, die durch den Gegner konkret angegriffenen Und wogen ihrer eigenen -Beschaffenheit gefährdeten Bereiche, Personen und Pcrsonengruppen innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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