Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 666

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 666 (NJ DDR 1957, S. 666); Nettoeinkommen 350 DM pfändungsfreier Mindestbetrag für den Schuldner, seine Frau und ein Kind 250 DM sowie Pfändungsbetrag nach § 6 40 DM 60 DM davon 50 Prozent unpfändbar 30 DM pfändbarer Betrag also 30 DM (z. B. für Unterhaltsrückstände), so würde das bedeuten, den nach § 6 gepfändeten Betrag zu den nach § 5 unpfändbaren Beträgen zuzuschlagen. Dadurch würde der nach § 6 gepfändete Betrag ein unpfändbarer Betrag werden, wofür aber in der Verordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Diethart Kruschke, Berlin Zivilrecht § 279a ZPO. Ist einer Partei die Rechtsverfolgung tatsächlich erschwert, z. B. durch Verhaftung, so sind Erklärungsfristen entsprechend länger zu bemessen. OG, Urt. vom 11. Juni 1957 - 1 Zz 86/57. Der Kläger war für den Verklagten in der Zeit von 1935 bis 1953 als Bücherrevisor tätig. Für die von ihm in dieser Zeit ausgeführten Regelleistungen hat er unstreitig eine angemessene Vergütung erhalten. Der Kläger behauptet, er habe für den Verklagten noch Sonderleistungen vollbracht, wie z. B. Umgründungs-gesohäfte, Kalkulationsberatungen u. ä., für die er bis 1952 besonders vergütet worden sei. Für das Jahr 1952 stehe ihm noch eine solche Vergütung in Höhe von 517 DM zu. Dieser Betrag sei in der Bilanz für 1952 als Rechnungsabgrenzungsposten mit Einwilligung des Verklagten aufgenommen und von der Unterabteilung Abgaben beim Rat des Kreises P. steuerlich anerkannt worden. Eine Rechnung habe er nicht erteilen können, weil er verhaftet worden sei. Der Verklagte habe aber in früheren Jahren die Sondervergütung auch ohne Abrechnung gezahlt. Da in dem Strafverfahren seine Geschäftsvorgänge beschlagnahmt worden seien, sei es ihm nicht möglich, genaue Angaben über seine Forderung zu machen. Er hat deshalb beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 517 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat das Vorbringen des Klägers allenthalben bestritten. Der Kläger sei regelmäßig honoriert worden. Die Bezugnahme des Klägers auf einen in der Bilanz von 1952 enthaltenen Abgrenzungsposten sei verfehlt und auch unverständlich. Aus diesem Posten sei in keiner Weise die Forderung des Klägers ersichtlich, da für sie jegliche Begründung fehle. Das Kreisgericht hat dem Kläger einstweilige Kostenbefreiung gewährt und hat ihm in der mündlichen Verhandlung mit Beschluß vom 27. Januar 1956 aufgegeben, sein Vorbringen binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat zu ergänzen und Beweis dafür anzubieten. Am 3. Februar 1956 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle Parteivernehmung und Auskunft durch die Unterabteilung Abgaben beim Rat des Kreises P. beantragt. Im schriftlichen Verfahren hat das Kreisgericht durch Urteil 2 C 29555 . das dem Kläger am 3. Mai 1956 zugestellt worden ist. die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Klage nicht schlüssig sei, da der Kläger die von ihm behaupteten Sonderleistungen nicht näher dargelegt, der Verklagte sie aber bestritten habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und erneut einstweilige Kostenbefreiung beantragt. Er hat nochmals behauptet, daß die Sonderleistung aus einer Tätigkeit für Kalkulationsarbeiten, schriftliche Betriebsanalysen. Beratungen für einen Beteiligungsvertrag des Bruders des Verklagten und Beratung über die Umgründung der Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft erwachsen sei. Mit Beschluß vom 20. Juli 1956 hat das Bezirksgericht, nachdem es dem Kläger einstweilige Kostenbefreiung verweigert hatte, die Berufung gemäß § 41 AnglVO als offensichtlich unbegründet verworfen, da der Kläffer seine Forderung nicht soezifiziert habe. Der in der Bilanz enthaltene Posten von 618,54 DM sei nicht geeignet, die Forderung zu begründen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung der §§ 279a ZPO und 41 AnglVO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Vom § 41 AnglVO ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn eine eingehende Prüfung der gesamten Akten durch das Berufungsgericht ergibt, daß das angefoch-tene Urteil in formeller wie auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Berufung somit offensichtlich unbegründet ist. Diese Prüfung hat das Bezirksgericht im vorliegenden Fall nicht im ausreichenden Maß vorgenommen. Es hätte sonst feststellen müssen, daß das Kreisgericht unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu seiner Entscheidung gekommen war. Es ist zwar richtig, daß die vom Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts erklärte Klage nicht geeignet war, den von ihm behaupteten Anspruch auch nur annähernd schlüssig zu begründen. Um diesen Mangel festzustellen, hätte es aber keiner Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bedurft. Das hätte das Kreisgericht bereits erkennen müssen, als es über den Antrag des Klägers auf einstweilige Kostenbefreiung zu entscheiden hatte. Wenn es sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO auch nur um eine summarische Vorprüfung handelt, so muß sich diese jedoch zumindest darauf erstrecken, ob das Streitverhältnis ausreichend dargetan ist und geeignete Beweismittel angegeben sind. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kreisgericht von der Möglichkeit des § 118 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, den Gegner vor der Bewilligung des Armenrechts zu hören, keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Bestimmung ist eine Sollvorschrift, von der nur abgesehen werden kann, wenn die Anhörung unzweckmäßig erscheint. Das traf für den vorliegenden Fall zweifellos nicht zu. Die Anhörung des Gegners hätte vielmehr zur Klärung der Frage beigetragen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten hatte. Da der Kläger während des Verfahrens verhaftet war und ohne Mitwirkung eines Anwalts die Klage mit Armenrechtsgesuch eingereicht hat, wäre es erforderlich gewesen, bereits in diesem Verfahren auf eine Ergänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Gegebenenfalls hätte das Kreisgericht nach § 118 a Abs. 1 Satz 3 ZPO Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden, anordnen und Auskünfte von Behörden einholen müssen, wie z. B. eine Auskunft von der Staatsanwaltschaft über den Verbleib der Geschäftsunterlagen des Klägers. Es hätte bereits in diesem Stadium des Verfahrens den Kläger zweckmäßigerweise auch den Verklagten eingehend befragen sollen. Unangebracht war es aber, wenn erst im Streitverfahren eine Ergänzung des Klagvorbringens nach § 279 a ZPO angeordnet wurde, dem Kläger, der auch, zu diesem Zeitpunkt noch verhaftet und dem daher die Wahrnehmung seiner Rechte objektiv erschwert war, eine Ausschlußfrist aufzuerlegen. Das Kreisgericht hätte zweckmäßigerweise nach § 272 b Abs. 2 Ziff. 1 ZPO verfahren und die Ergänzung vor der mündlichen Verhandlung anfordem müssen. Wenn es aber schon nach § 279 a ZPO verfuhr, war es verfehlt, die Frist so kurz zu bemessen. Unter Berücksichtigung der Verhaftung des Klägers war nicht anzunehmen, daß er in der Zeit von einem Monat die Möglichkeit hatte, geeignete Beweismittel zu beschaffen und Anträge zu stellen, die genügend schlüssig waren. Das hätte das Bezirksgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der vom Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Kreisgerichts beabsichtigten Berufung erkennen müssen und dem Kläger nicht die einstweilige Kostenbefreiung verweigern dürfen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Berufung des Klägers i. S. des § 41 AnglVO offensichtlich unbegründet ist, hat das Bezirksgericht auch nicht beachtet, daß der Kläger in der ersten Instanz und in seinem Armenrechtsgesuch für die zweite Instanz immerhin einige Tatsachen behauptet hat, die, wenn sie erwiesen wären, möglicherweise seine Forderung begründen konnten. So hat er behauptet, daß die Sonderleistungen in Kal-kulations- und Geschäftsberatungen bestanden haben. Es ist zwar richtig, daß immerhin noch nähere Angaben, wie z. B. die Mitteilung der Daten, an denen die 666;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 666 (NJ DDR 1957, S. 666) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 666 (NJ DDR 1957, S. 666)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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