Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 655 (NJ DDR 1957, S. 655); kapitalistisches Ausbeutungsverhältnis gegenüber dem Kind, das nicht nur Gesundheit und Entwicklung des Kindes gefährdet, sondern ihm auch die Zeit zur eigenen Bildung nimmt. * Das größte Interesse galt der Regelung des Güterrechts. Es stand im Mittelpunkt der Ausschußberatungen. Es umfaßt räumlich den größten Teil des neuen Gesetzes. In einer Gesellschaftsordnung, in der sich die Produktionsmittel im Privateigentum befinden, in der die Eigentumsrechtsverhältnisse die Befugnisse der Produktionsmittelbesitzer regeln, in der das Schuldrecht der Realisierung und Verteilung des Mehrwerts dient und in der damit auch die Ehegatten Beteiligte solcher Rechtsverhältnisse sind, tragen die Vermögensbeziehungen der Eheleute überwiegend den Charakter der Beziehungen zwischen Eigentümern. Während in der sozialistischen Gesellschaftsordnung die Vermögensbeziehungen der Eheleute unter dem Gesichtspunkt geregelt werden können, daß sie den Zielen der ehelichen Gemeinschaft dienstbar gemacht werden, steht die Aufgabe in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung anders. Die Eigentümerbeziehungen die vorrangig bleiben müssen mit den Besonderheiten der ehelichen Beziehungen in Übereinstimmung gebracht werden. Das bedeutet: Sicherung des patriarchalischen Wesens der Ehe auch in den Vermögensbeziehungen, Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse gegenüber den Beziehungen der ehelichen Gemeinschaft, Partizipierung am Gewinn, Abgrenzung der Haftung von Vermögensmassen, gegenseitige Abstimmung von Außen- und Innenverhältnissen, eingehende Regelung der Beziehungen zwischen Güterund Erbrecht u. a. m. Unter Auswirkung dieser vielen Aspekte können die zunächst einfachsten Beziehungen sehr kompliziert werden. Deshalb ist zum Beispiel die Errungenschaftsgemeinschaft so einfach der Gedanke zunächst erscheint in der Praxis der kapitalistischen Ordnung fast nicht realisierbar. Und in diesen Schwierigkeiten liegt es begründet, daß im bürgerlichen Recht die Regelung des Güterrechts immer eine Vielzahl von Vorschriften erfordert. Das Gesetz hat die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand vorgesehen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbst. Bei Beendigung des Güterstandes ist der beiderseitige Zugewinn auszugleichen. Zugewinn ist der Wertunterschied des Anfangs- und Endvermögens iedes Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378). Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar (§ 1378). Im Interesse der ehelichen Gemeinschaft bedürfen zweierlei Arten von Verfügungen der Zustimmung durch den anderen Ehegatten: Verfügungen über das Vermögen im ganzen und Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts. Im Hinblick auf den Begriff des „Ganzen“ ist die erste Bestimmung sehr problematisch. Bereits der Ausschuß hat einen Vorschlag abgelehnt, der die Bildung einer besonderen Vermögensmasse, nämlich des sog. Hausgutes21 vorsah, das von der Gütertrennung und Gewinnverteilung ausgeschlossen sein sollte. Das Hausgut sollte mit dem Einbringen oder dem Erwerb während der Ehe gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten werden. Die Ablehnung dieses Vorschlags erfolgte insbesondere deshalb, weil die Haftungsregelung dieser Masse zu kompliziert würde und weil ggf. für den einzelnen Ehegatten eine Schmälerung seiner Kreditunterlagen eintreten würde. „Trotz des gemeinsamen Bestrebens des Ausschusses, das Institut der Ehe zu festigen und die dazu erforderliche materielle Grundlage soweit wie irgend möglich zu erhalten, konnte der Ausschuß sich aus den genannten Gründen nicht entschließen, eine Vergemeinschaftung 21 Wohnung, Hausrat, Anspruch auf Sozialversicherung, Lebensversicherung und ähnliche die Familie betreffenden Versicherungen. des Hausrats vorzusehen“22. An diesem Beispiel wird klar ersichtlich, was es im einzelnen bedeutet, daß die Eigentümerbeziehungen und nicht die persönlichen Beziehungen der Ehegatten vorrangig das Güterrecht bestimmen. Gleiches gilt für die Ablehnung des Vorschlags, Verfügungen über Grundstücke an die Zustimmung beider Ehegatten zu binden. Nach Ansicht des Ausschusses hätte dies den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährden müssen23. So heißt es schließlich etwas resignierend im Bericht: „Die vom Ausschuß gefundene Lösung konnte zwar im Hinblick auf den Schutz der Familiengemeinschaft nicht allen Vorstellungen gerecht werden. Sie war jedoch das Äußerste, was mit Rücksicht auf die Brauchbarkeit des Güterstandes und im Hinblick auf die Sicherung des Rechtsverkehrs (also im Hinblick auf die Eigentümerbeziehungen, W. A.) vertretbar erschien.“ Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geklagt werden, so bei dreijähriger Trennung, bei Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, bei Gefährdung des künftigen Ausgleichsanspruchs in bestimmten Fällen. Es tritt dann Gütertrennung ein. Im Fall einer solchen Klage kann wie auch im Fall einer Scheidungsklage oder Aufhebungsklage der künftige Ausgleichsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheit fordern. Ohne eine solche Klage ist ein Sicherungsanspruch nicht gegeben. Wohl aber werden bestimmte anspruchsschmälernde Verfügungen des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich wertmäßig berücksichtigt. Übermäßige Zuwendungen an Dritte, verschwendete Werte und absichtlich herbeigeführte Schmälerungen des Ausgleichsanspruchs werden dadurch kompensiert, daß diese Werte dem Endvermögen des verfügenden Ehegatten zugerechnet werden, sie gelten also als noch zum Vermögen zugehörig. (Allerdings kann als Ausgleich nicht mehr gefordert werden als das vorhandene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten.) Außerdem besteht ein Verfolgungsanspruch des benachteiligten Ehegatten gegen den begünstigten Dritten. Wenn auch manche dieser Bestimmungen bei der Realisierung in der Praxis Schwierigkeiten auslösen werden, so entspricht die Gesamtheit der Regelung insoweit doch der Gleichberechtigung. Leider gibt' es aber eine Anzahl weiterer Bestimmungen, die dieses Ergebnis beeinträchtigen. So kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre, was insbesondere nach dem Gesetz dann der Fall sein kann, wenn der Anspruchsberechtigte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat (§ 1381). Zieht die Frau eigene Berufsarbeit der Haushaltführung vor, so drohen ihr die Folgen dieser Bestimmung. Mehr noch: Unter „grob unbillig“ fällt letzten Endes das gesamte Verhalten in der ehelichen Gemeinschaft und in den Beziehungen zu den ehelichen Kindern. Der erste Regierungsentwurf zum Beispiel brachte in § 1391 Abs. 3 den Schuldausspruch der Scheidung in unmittelbaren Zusammenhang mit der groben Unbilligkeit. Sofern also der Ehemann seiner Frau für ihr Verhalten in der Ehe nicht ein Führungszeugnis mit Note I ausstellt, wird ihr Ausgleichsanspruch ungewiß. Eine unerfreuliche Methode, auf das Verhalten der Frau Einfluß zu gewinnen, eine deutliche Beeinflussung der Vermögensbeziehungen durch das patriarchalische „Leitbild“ der bürgerlichen Ehe. Dem Ausgleichsschuldner kann vom Vormundschaftsgericht ein weitgehender Schuldnerschutz gewährt werden (Stundung, Änderung rechtskräftiger Entscheidungen über die Ausgleichsforderung, § 1382). Die Interessen aus dem Gewerbebetrieb des Schuldners werden vor seinen Ausgleichspflichten rangieren oder anders: 22 Bericht des Ausschusses, Sitzungsprotokolle, S. 11 829. 23 Sitzungsprotokolle, S. 11 830. 655;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 655 (NJ DDR 1957, S. 655) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 655 (NJ DDR 1957, S. 655)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der in ihrem jeweils erreichten Entwicklungsstand. Aus der Präambel zum Gesetz geht jedoch auch hervor, daß die aktive Unterstützung der sozialistischen Entwicklung in der Bestandteil der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden. Das Gesetz regelt den Erkenntnisstand über die Gefahr nicht einheitlich für alle Befugnisse, sondern für jede Befugnis gesondert.

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