Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 653 (NJ DDR 1957, S. 653); sie andererseits innerhalb der Familie Objekt der Ausbeutung ist. „Sie führt den Haushalt in eigener Verantwortung“ (§ 1356 Abs. I)11. Nur soweit es mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist, darf sie erwerbstätig sein (§ 1356 Abs. 1). Ist damit ihr Recht auf eigene Berufstätigkeit sehr beschränkt, so ist ihre Pflicht zur Arbeit um so umfassender. Jeder Ehegatte (das ist in 90 Prozent der Fälle die Frau) ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten (unentgeltlich, wie im Ausschuß hierzu festgestellt wurde) mitzuarbeiten, soweit dies nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist (§ 1356 Abs. 2). So bleibt es dabei, daß in der Ehe des Kleingewerbetreibenden und des Klein- und Mittelbauern sich die ehelichen Beziehungen gleichzeitig als kapitalistische Produktionsverhältnisse darstellen. Auch innerhalb der Familie des Arbeiters muß das Familienrecht die Einbeziehung der Ehefrau in den Produktionsprozeß ermöglichen. Die Frau ist deshalb zu einer Erwerbstätigkeit „nur“ verpflichtet, soweit die Arbeitskraft des Mannes (und die Einkünfte aus den Vermögen) zum Unterhalt der Familie nicht ausreicht (§ 1360). Das uneingeschränkte „Recht“ zur Ausübung eines Berufs hat die Frau also ausgerechnet dann und nur dann, wenn die ökonomischen Verhältnisse sie dazu zwingen, mit anderen Worten, wenn es der herrschenden Klasse genehm ist, daß sie als Objekt der Ausbeutung in die Produktionsverhältnisse einbezogen wird. So „frei“ ist sie in der Entscheidung über eine der wichtigsten persönlichen Fragen. Man darf wohl schon an dieser Stelle feststellen: Am „Leitbild“ der Ehe des BGB hat sich nicht viel geändert. Geändert wurde § 1360 über den Unterhalt. Beide Ehegatten sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie (dieser Begriff wird hier in das Gesetz eingeführt) angemessen zu unterhalten. Dazu gehören die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten ehelichen Kinder. Die Frau erfüllt diese Verpflichtung durch die Führung des Haushalts bzw. ihre „Erwerbstätigkeit“ (§§ 1360, 1360a). Das ist zweifellos eine klare Regelung auf der Grundlage der Gleichberechtigung. Der Ausschußbericht stellt hierzu fest12, daß kein Ehegatte rechtlich verpflichtet ist, auf dem Umweg über Unterhaltsansprüche seines Ehegatten Verwandte seines Ehegatten zu unterhalten. Eine derartige Verpflichtung war in § 1360c des Regierungsentwurfs vorgesehen, zweifellos gedacht als eine Maßnahme zur Entlastung öffentlicher Unterstützungsleistungen (§ 1360c des Regierungsentwurfs wurde nicht Gesetz). Leben die Ehegatten getrennt, kann Unterhalt gefordert werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei vereinbarter Trennung besteht mithin eine beschränkte Unterhaltspflicht. Wer gegen den Willen des anderen unberechtigt die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert, hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Hat der Mann die Trennung verschuldet, so kann die Frau nur entsprechend der auch sonst bestehenden Verpflichtung auf Arbeit verwiesen werden, jedoch auch dann, wenn die Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (§ 1361). Angesichts der in diesen Bestimmungen enthaltenen Generalklauseln wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarstellung der Verpflichtungen bringen. Bei der Regelung der Schlüsselgewalt wird die Gleichberechtigung nicht hergestellt. Sie steht nur der Frau zu. Diese Regelung traf der Ausschuß im Hinblick darauf, daß nur dies den Lebensverhältnissen entspreche, ein typisches Beispiel dafür, wie sehr das Gesetz von der Arbeit der Ehefrau im Haushalt ausgeht, tatsächlich also von keiner gleichen Stellung der Ehegatten in der Ehe. Berechtigt und verpflichtet wird bei Ausübung der Schlüsselgewalt nur der Mann, die Frau hingegen nur dann, wenn der Mann nicht zah- 11 Kommentiert wird die Stelle so, daß die Frau zur Führung des Haushalts berechtigt und verpflichtet ist; Protokoll der Sitzung des Bundestags, S. 11 854. 12 Anlage 7 zur Drucksache Nr. 3409, Sitzungsprotokolle, S. 11 824 ft., hier S. 11 856. lungsfähig ist13. „Es soll der Mißstand beseitigt werden, daß die Frau zum Nachteil der Gläubiger Geschäfte abschließen kann, durch die sie ausschließlich den vermögenslosen Mann verpflichtet“14. Sie erlangt also keine Rechte, wohl aber im Interesse der Gläubiger Pflichten. Man kann an vielen Stellen des Gesetzes, besonders beim Güterrecht, feststellen, daß die Gläubigerinteressen vor der Gleichberechtigung rangieren. Ausdruck dieser Situation ist z. B. auch § 1362; Zugunsten der Gläubiger sowohl des Mannes als auch der Frau wird vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Anderes gilt nur im Fall der Trennung und für Gegenstände des persönlichen Bedarfs; diese Regel gilt aber für jeden Güterstand, selbst für den Fall der Gütertrennung. Im Ergebnis wird diese Bestimmung in vielen Fällen zu einer solidarischen Haftung der Frau für die Schulden des Mannes führen, bei denen es sich in zahlreichen Fällen nicht nur um Verbindlichkeiten aus Alltagsgeschäften zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse handelt zweifellos eine starke Benachteiligung für die Frau. Im Falle einer Pfändung ihrer Sachen für Schulden des Mannes muß sie Drittwiderspruchsklage erheben, in diesem Prozeß Beweis ihres Eigentums führen, unter Umständen den Ehemann als Streitgenossen laden, um später gegen ihn ohne Schwierigkeiten Regreß nehmen zu können, und ggf. muß sie sich noch mit einer Anfechtung durch den Gläubiger auseinandersetzen. Die wenigsten Ehefrauen werden schon über die hierzu notwendigen Rechtskenntnisse verfügen. Zur Charakterisierung der Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen sollen diese Ausführungen genügen. Sie machen deutlich, daß sich am patriarchalischen Wesen der Ehe des BGB nicht viel geändert hat. Dem steht auch nicht die Aufhebung des § 1358 entgegen, der dem Mann das Kündigungsrecht für Arbeitsrechtsverhältnisse seiner Frau gab. Die Entscheidungsunfreiheit der Frau in Fragen ihrer beruflichen Tätigkeit ergibt sich nach wie vor aus § 1356. Bringt ihre Arbeit zugleich mit sich, daß sie den Haushalt nicht mehr im vollen Umfang „in eigener Verantwortung“ führen kann, dann stellt sich das wenn der Mann damit nicht einverstanden ist als eine Verletzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 dar und gewährt dem Mann ein Recht auf Scheidung. Im Ergebnis haben sich nur die Methoden zur Realisierung der Vorherrschaft des Mannes ein wenig verschoben, der patriarchalische Charakter der Ehe mußte im Gesetz etwas verschleiert werden. * Nichts anderes läßt sich über die Regelung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern sagen. Das minderjährige Kind steht unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter, aber: können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet der Vater; die Vertretung steht in jedem Fall dem Vater zu (§§ 1626 Abs. 1, 1628 Abs. 1, 1629 Abs. 1). Frage: Welcher Inhalt bleibt für die elterliche Gewalt der Mutter übrig? Nach der Legaldefinition des § 1626 Abs. 2 umfaßt die elterliche Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, „soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt“15. Dieses „andere“ betrifft die gesetzliche Vertretung und die „Letzt-Entscheidung“. Auch hier also vor dem patriarchalischen Hintergrund des Gesetzes das demokratische Schleiergewebe16. Daran wird 13 Der Mann kann die Schlüsselgewalt ausschließen, das Vor- mundschaftsgericht kann den Ausschluß unter Umständen auf-heben (§ 1357). , 14 Ausschußbericht, Sitzungsprotokolle, S. 11 855. 15 Nach § 1636 umfaßt die Sorge für die Person des Kindes das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. iß Zu Recht wurde hierzu in der 206. Sitzung des Bundestags bemerkt: „Hier wird sichtbar, daß nach der Vorlage die Mutter gar nicht Inhaberin der elterlichen Gewalt ist. Praktisch ist die elterliche Gewalt ähnlich geregelt - mit einer ganz geringen Ausnahme wie sie im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt war.“ 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 653 (NJ DDR 1957, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 653 (NJ DDR 1957, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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