Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 652 (NJ DDR 1957, S. 652); traten1, die Rechtsprechung eine größere Zahl grundsätzlicher Fragen der Gleichberechtigung gelöst, wobei sie insgesamt fortschrittlichere Züge aufwies als die offiziellen Verlautbarungen der Regierung. Die Grundzüge des Familienrechts in der Deutschen Demokratischen Republik wurden in Gestalt des Entwurfs eines FGB, der Rechtsprechung und einiger gesetzlicher Maßnahmen zu einem Faktor, dessen wachsender Einfluß sich in Westdeutschland deutlich abzeichnete. Das Feld der Auseinandersetzungen wurde immer breiter. So ist es schließlich nicht verwunderlich, daß es sich als notwendig erwies, den Gegenstand der gesetzlichen Regelung einzuengen. Während der 1. Regierungsentwurf1 2 auch das gesamte Recht der Ehescheidung und sonstigen Beendigung der Ehe, der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe einschließlich der damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse sowie weiterhin die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder, die Legitimation, die Ehelichkeitserklärung und die Adoption umfaßte, wurden diese Teile in die weitere Beratung nicht mehr einbezogen. Der Regierungsentwurf des 2. Bundestags vom 29. Januar 19543 erfuhr eine entsprechende Kürzung. Es ist aber nicht ohne Bedeutung, daß daneben am 2. Dezember 1953 eine Gesetzesvorlage der FDP eingebracht wurde, deren Gegenstand und Umfang dem 1. Regierungsentwurf entsprechen4. Auch diese Vorlage wurde dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Beratung überwiesen und hat dort mit Beendigung des 2. Bundestags ihr stilles Ende gefunden. Der vom Vorstand des DFD Westdeutschlands ausgearbeitete Entwurf über die Gleichberechtigung von Mann und Frau5 wurde im Parlament totgeschwiegen. Gegenstand des jetzigen Gesetzes sind somit: Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 bis 1362 BGB), eheliches Güterrecht (§§ 1363 bis 1563 BGB), die Unterhaltspflicht (§§ 1601 bis 1615 BGB) und die rechtliche Stellung der ehelichen Kinder (§§ 1616 bis 1698 BGB). Bei den sonstigen Titeln des Familienrechts des BGB erfolgten überwiegend nur notwendige redaktionelle Änderungen, so daß bereits jetzt Zweifel aufgetaucht sind, ob der Gesetzgeber damit im übrigen die jetzige Fassung des BGB bestätigen wollte, oder ob insoweit die Anpassung an das Prinzip der Gleichberechtigung nach dem Grundgesetz Aufgabe der Gerichte bleibt (ein Beispiel: § 1300 BGB). Schließlich wurden Bestimmungen der ZPO, der KO und der Vergleichsordnung, des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, der HausratsVO, des Rechtspflegergesetzes und der Kostenordnung geändert, wobei es sich meistens nur um Anpassungen handelt. Die Beratungen der Vorlagen6 und die Ausarbeitung des im Parlament beratenen Gesetzentwurfs erfolgten überwiegend im Unterausschuß Familienrecht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, dem 17 Mitglieder angehörten. Bezeichnenderweise begann er seine Beratungen mit der Neuregelung des Güterrechts. Daß es in diesem Ausschuß gegenüber den unzulänglichen Konzeptionen der Entwürfe zu keiner prinzipiellen Auseinandersetzung kam, folgt aus dem Bericht seines Vorsitzenden, Dr. Weber, wonach „die Arbeit sich in einer außerordentlich harmonischen Atmosphäre vollzog“. Wir werden jedoch sehen, daß eigentlich alle Veranlassung bestand, dieses bezeichnende Idyll parlamentarischer Harmonie gewaltig zu stören. Diejenigen, denen dies zukam, schwiegen. In der 206. Sitzung des Bundestags am 3. Mai 1957 wurde das Gesetz beschlossen und unter dem Titel „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und 1 vgl. Niethammer/Neumann in NJ 1953 S. 701; Artzt in NJ 1954 S. 353 ff. und 624 ff. 2 Drucksache Nr. 3802 der Wahlperiode 1949. 3 Drucksache Nr. 224 der Wahlperiode 1953. 4 Drucksache Nr. 112 der Wahlperiode 1953: Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Familienrechts. 5 vgl. NJ 1954 S. 415. 6 Einschließlich derjenigen der SPD, Drucksache Nr. 178 der Wahlperiode 1953. Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ vom 18. Juni 1957 im Bundesgesetzblatt 1957 S. 609 ff. verkündet. Technisch stellt es sich als eine teilweise Änderung des BGB dar. Deshalb ist das, was nicht im Gesetz enthalten ist, nicht minder wichtig als seine positiven Bestimmungen. Die folgenden Ausführungen stellen sich nicht zur Aufgabe, das gesamte Problem der Gleichberechtigung noch einmal darzulegen. Das ist aus anderem Anlaß wiederholt geschehen7. An die entsprechenden Betrachtungen zur Gesetzgebung und Rechtsprechung Westdeutschlands kann hier angeknüpft werden. Es geht um die 'Einschätzung des jetzt erlassenen Gesetzes. * Eine der umstrittensten Fragen des 5. Titels (Wirkungen der Ehe im allgemeinen) war und bleibt offenbar das Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens (§ 1354 BGB). Das Gesetz bringt zu dieser Frage eine große Überraschung. § 1354 BGB fällt ersatzlos weg, das Gesetz besagt mithin künftig zu dieser Frage unmittelbar überhaupt nichts. Der Regierungsentwurf sah bekanntlich ein „Letztentscheidungsrecht“ des Ehemannes vor. In einer Abstimmung des Ausschusses wurde diese Bestimmung mit acht gegen sieben Stimmen als mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar gestrichen. Die Gestaltung der inneren Ordnung einer Ehe könne überhaupt nicht zu den Aufgaben des Gesetzgebers gehören. Über einen Antrag im Bundestag, die Fassung des Regierungsentwurfs wiederherzustellen, kam es zur namentlichen Abstimmung. Der Antrag wurde mit 184 gegen 172 Stimmen abgelehnt8. Das Ergebnis der Abstimmung mag zu einem großen Teil durch die Vorstellung bestimmt worden sein, daß die Regelung des Entscheidungsrechts letztlich nur Bedeutung für den Fall des Scheidungsstreits hat, daß sie mithin als lex specialis für die eheliche Gemeinschaft keine praktische Bedeutung besitzt9. Die Frage des Entscheidungsrechts muß mithin in Zukunft unmittelbar auf der Grundlage von Art. 3 GG gelöst werden. Es wäre jedoch besser gewesen, wenn die gemeinschaftliche Entscheidung der Ehegatten positiv bestimmt worden wäre. Denn schon wird das Bestreben deutlich, das Entscheidungsrecht aus der sog. „Folgepflicht“ abzuleiten, die in § 1353 (der nicht geändert wurde) bestimmt sein soll und die „im Sinne der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß ,dem Wesen der Ehe* zu lösen“ sei. Dabei wird denen, die im Bundestag gegen den § 1354 in der Fassung des Regierungsentwurfs stimmten, unterschoben, sich klar darüber gewesen zu sein, daß die Ehe als eine Gemeinschaft sehr häufig eine Einordnungspflicht der Gatten mit sich bringt. Auch sei es gerechtfertigt, zum Ausgleich der Bevorzugung der Frau durch die Entscheidungsverantwortung in den Fragen des Haushalts (§ 1356 Abs. 1) dem Mann in bestimmten anderen Fragen die Letztverantwortung zu übertragen10. Diese Argumentation kann jedoch anhand des Berichts des Ausschusses und der Sitzungsprotokolle einwandfrei widerlegt werden. Es bestehen deshalb keine Hindernisse für eine konsequente verfassungsgerechte Rechtsanwendung zur Frage des Entscheidungsrechts der Ehegatten. Wenn trotz der juristisch nicht befriedigenden Methode die Lösung zu § 1354 einen Schritt vorwärts bedeutet, so darf demgegenüber jedoch nicht übersehen werden, daß die Stellung der Frau in der Ehe der kapitalistischen Gesellschaftsordnung durch ganz andere Faktoren bestimmt wird als durch die formale juristische Regelung des Entscheidungsrechts. Auch für das jetzige Gesetz bleibt es typisch, daß die Frau einerseits in die Küche verbannt wird und daß 7 vgl. hierzu: Bechert, Staat und Recht 1953 S. 351 ff.; Niethammer, NJ 1954 S. 416 ff.; Artzt, NJ 1954 S. 353 ff., 624 ff.; WoboriU, NJ 1956 S. 533, 572. s Gegen den Antrag stimmten SPD, FDP und BHE, die Stimmen der DP waren geteilt. 9 Deshalb hielt selbst die evangelische Kirche diese Bestimmung im Gegensatz zu § 1628 n. F. nicht mehr für unbedingt erforderlich; vgl. Familienrechtsreform, Witten/Ruhr, 1955, S. 13, 20. 10 vgl. Bosch, Bemerkungen zum Gleichberechtigungsgesetz, FamRZ 1957 S. 189 ff. 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 652 (NJ DDR 1957, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 652 (NJ DDR 1957, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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