Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 645 (NJ DDR 1957, S. 645); keit, ihre Beziehungen dem Gesetz entsprechend zu regeln, wie der schuldlose Ehegatte nicht seine Zustimmung zur Scheidung gab. Man ist sich daher darüber klar geworden, daß es nicht in allen Fällen gerechtfertigt ist, solche gleichsam „tote“ Ehe mechanisch aufrechtzuerhalten und auf diese Weise die Eingehung neuer Ehen, die unter gesellschaftlichen Aspekten häufig viel nützlicher wären, zu verhindern. Aus diesem Grund ist dem Art. 30 des Familiengesetzes ein vierter Absatz hinzugefügt worden, der es in Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten schon lange nicht mehr Zusammenleben und wenn eine derartige Entscheidung im Interesse der Gesellschaft liegt, gestattet, die Ehe auch auf Antrag des schuldigen Teils und ohne Zustimmung des schuldlosen Ehegatten zu scheiden. Betont werden muß, daß diese neue gesetzliche Bestimmung nur auf Ausnahmefälle zutrifft, daß die Gerichte sie nur in Einzelfällen anzuwenden haben. Es wird stets erforderlich sein, Beweis darüber zu erheben, ob es sich um eine Ehe handelt, die schon seit langem, seit Jahren schon, vollständig zerrüttet ist, selbst wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich sagt. Die Redewendung „die Eltern leben seit langem nicht mehr zusammen“ muß stets entsprechend dem Sinn des Art. 15 des Familiengesetzes ausgelegt werden, in dem unter „gemeinsamem Leben“ die Gesamtheit aller Umstände des ehelichen Lebens und nicht nur das Zusammenwohnen verstanden wird. Bei der Entscheidung solcher Fälle darf das Gericht niemals die Interessen der Gesellschaft aus den Augen verlieren. Es muß in erster Linie prüfen, ob es sich wirklich um eine „tote“ Ehe handelt, die seit langem aufgehört hat zu existieren und die lediglich die Eingehung einer neuen Verbindung, die vom Standpunkt der Gesellschaft aus weit gerechtfertigter ist, verhindert. Man sieht also, daß diese neue gesetzliche Bestimmung nicht im Gegensatz zu den wesentlichen Prinzipien des Familienrechts steht, sondern wie sie die Ehe und Familie schützen soll. Gerade in diesen Ausnahmefällen, in denen nunmehr die Eingehung einer neuen Ehe möglich wird, verteidigen wir die sozialistische Moral und den Prinzipien gemäß, die das tschechoslowakische Familienrecht beherrschen konsequent die Interessen der Familie. Die Zulässigkeit der Klagerücknahme in Ehescheidungssachen Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Das BG Frankfurt (Oder) hat mit seinem Urteil vom 13. Dezember 19561 entschieden, daß im Ehescheidungsverfahren die Klage in jeder Lage des Prozesses ohne Einwilligung des Verklagten wirksam zurückgenommen werden könne; das in § 271 Abs. 1 ZPO enthaltene Erfordernis der Einwilligung des Verklagten zur Klagrücknahme widerspreche dem Sinn der EheVO und stehe auch nicht mit der EheVerfO im Einklang. In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung vertritt W a a c k den gegenteiligen Standpunkt. Sie meint, daß man bei der Frage, inwieweit § 271 Abs. 1 ZPO in Ehesachen anwendbar sei, nicht allein von dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe ausgehen könne, von dem sich das BG Frankfurt (Oder) bei seiner Entscheidung habe leiten lassen, und sie hält es sogar für verfehlt, diese Rechtsfrage in Zusammenhang mit dem Gedanken des Schutzes und der Festigung von Ehe und Familie zu bringen. Obwohl sich beide bemühen, § 1 EheVerfO gerecht zu werden, wonach die Vorschriften der ZPO, soweit sie nicht durch die EheVerfO geändert oder aufgehoben worden sind, in Übereinstimmung mit der EheVerfO und i. S. der EheVO anzuwenden sind, kommen sie zu völlig verschiedenen Ergebnissen. Während das BG Frankfurt (Oder) den Gedanken des Schutzes und der Förderung von Ehe und Familie in den Vordergrund stellt, betont Waack, daß nach Eintritt in das Streitverfahren die vornehmste Aufgabe des Gerichts keineswegs mehr in der Aufrechterhaltung der Ehe bestehe, vielmehr gelte es jetzt, allseitig und von Amts wegen festzüstellen, ob die Ehe erhaltenswert ist oder nicht. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage ist auch bereits Gegenstand einer lebhaften Diskussion des Obersten Gerichts mit Richtern des BG Rostock und zweier anderer Bezirksgerichte gewesen, wobei die weit überwiegende Zahl der an der Aussprache beteiligten Richter sich einer Auffassung angeschlossen hat, die das BG Rostock in seinem Beschluß vom 25. August 1956 TRa 81/56 vertreten hat. Hierin wird ausgeführt, daß die Rücknahme der Ehescheidungsklage, nachdem über das Scheidungsbegehren mündlich verhandelt worden ist, zwar der Zustimmung des Verklagten bedürfe, daß dieser jedoch, wenn er die Zustimmung verweigert, nur Abweisung der Klage durch Sach-urteil, nicht aber Durchführung des Verfahrens auf den von ihm gestellten, auf Scheidung der Ehe gerichteten Antrag hin verlangen könne; der Antrag des Verklagten auf Durchführung des Verfahrens könne nicht als „Antrag“ im Sinne des § 510a ZPO angesehen werden und demnach keine Berücksichtigung finden1 2. 1 NJ 1957 s. 319. 2 vgl. zu allem Hein rieh-Göldner, Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung, NJ 1957 S. 11 f. Angesichts der Tatsache, daß über die Zulässigkeit der Klagrücknahme in Ehescheidungssachen nicht weniger als drei verschiedene Meinungen geäußert worden sind, die sich ihrem Ergebnis nach gegenseitig ausschließen, erscheint eine Klärung dieses Problems unbedingt erforderlich, zumal bereits die bisherige Diskussion gezeigt hat, daß hier Grundfragen unseres neuen Eheverfahrensrechts berührt werden. Vorweg ist zu bemerken, daß es dem Sinn der EheVO nicht gerecht wird, wenn Waack zur Begründung ihrer Rechtsauffassung dem für das materielle wie für das prozessuale Eherecht unseres Staates gleichermaßen kennzeichnenden Gedanken der Aufrechterhaltung und Festigung von Ehe und Familie in solcher Zuspitzung § 11 EheVerfO gegenüberstellt. Der Gedanke des Schutzes und der Festigung von Ehe und Familie beherrscht nicht nur das vorbereitende Verfahren in Ehesachen, sondern selbstverständlich auch das streitige Verfahren. Gewiß ist es die Hauptaufgabe des Gerichts im vorbereitenden Verfahren, den Versuch einer Aussöhnung der Parteien zu unternehmen3. Wenn nun dieser Versuch fehlschlägt, so darf das Gericht dessen ungeachtet in dem nachfolgenden streitigen Verfahren an den Momenten, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, nicht achtlos vorübergehen. Durchaus zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des BG Frankfurt (Oder) auf § 15 EheVerfO, wonach das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen kann, wenn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung begründete Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht. Ein Umstand, der darauf hindeutet, daß mindestens gewisse Chancen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Ehe bestehen, ist auch die Rücknahme der Klage. Mit dieser Prozeßhandlung kommt zum Ausdruck, daß gerade diejenige Partei zur Fortsetzung des ehelichen Lebens bereit ist, die sich veranlaßt gesehen hatte, das Ehescheidungsverfahren einzuleiten. Der Auffassungs Waacks, daß eine Klagrücknahme nur dann erstrebenswert sei, wenn sie Ausdruck der Aussöhnung der Ehegatten ist, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn der Kläger die Rücknahme der Klage im vorbereitenden Verfahren erklärt, so ist diese Erklärung wirksam ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne Zustimmung der Gegenpartei abgegeben wird. Daß unter mündlicher Verhandlung des Verklagten zur Hauptsache i. S. des § 271 Abs. 1 ZPO für den Bereich des Eheverfahrens auf keinen Fall die vorbereitende Verhandlung zu verstehen ist, darüber sind das BG Frankfurt (Oder) und Waack offensichtlich einer Meinung, obwohl sie sich hierzu 3 vgl. Häusler-Ködel-Rehm, Bemerkungen zum Eheverfahren, NJ 1957 S. 14. 645;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 645 (NJ DDR 1957, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 645 (NJ DDR 1957, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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