Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 644 (NJ DDR 1957, S. 644); Beschäftigen wir uns zunächst mit den Bestimmungen, die die minderjährigen Kinder betreffen. Nach dem geltenden Recht sind beide Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Diese Verpflichtung dauert solange an, wie das Kind nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Umfang der Unterhaltsverpflichtung wird entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Verpflichteten und dem Umfang der Bedürftigkeit des Berechtigten festgesetzt. Die Unterhaltsverpflichtung kann im einzelnen Fall auf einer Seite auch durch die persönliche Pflege des Kindes erfüllt werden (Art. 39 des Familiengesetzes). Bei Eltern, die voneinander getrennt leben, geschieden sind oder nie miteinander verheiratet waren, kommt es zuweilen vor, daß der Elternteil, der zur Unterhaltszahlung verurteilt wurde, diese Pflicht nur sehr unregelmäßig oder gar nicht erfüllt. Insbesondere versuchen manche Personen, sich durch häufigen Arbeitsplatzwechsel ihrer Unterhaltspflicht zu entziehen. Der die Vollstreckung betreibende Gläubiger, in unserem Fall der Minderjährige, war dann entsprechend den Bestimmungen des Zivilprozeßrechts stets genötigt, gegen jeden Arbeitgeber Klage auf Einwilligung in die Zwangsvollstreckung in das Einkommen des Schuldners zu erheben. Dieses Verfahren war jedoch zu langsam, und oft hatte der Schuldner schon wieder den Arbeitsplatz gewechselt, ehe man sein Einkommen beim früheren Arbeitgeber gepfändet hatte. Dies hatte zur Folge, daß der Minderjährige niemals regelmäßig den Unterhalt erhielt, den er für seine persönlichen Bedürfnisse benötigte. Die neue gesetzliche Regelung schafft eine grundlegende Änderung zugunsten des Gläubigers. Man hat hier allen Beschwerden Rechnung getragen. Die Stellung des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ist beträchtlich verbessert worden. Eine einmal ausgesprochene Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners erstreckt sich auf alle Drittschuldner. Wenn der Schuldner den Arbeitsplatz wechselt, ist es nicht erforderlich, eine erneute Pfändung zu erwirken. Welches sind nach der neuen gesetzlichen Regelung die Pflichten des Schuldners und des Drittschuldners? Der Drittschuldner ist verpflichtet, dem Gericht binnen drei Tagen mitzuteilen, daß der Schuldner die Arbeit bei ihm aufgegeben hat. Wenn der neue Arbeitgeber bekannt ist, ist er gehalten, dessen Namen und Adresse ebenfalls mitzuteilen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von jedem, der bei ihnen angestellt wird, bei seiner Einstellung eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Arbeitseinkommen wegen der Unter-haltsansDrüche minderjähriger Kinder gepfändet ist, bejahendenfalls ist der Beschäftigte verpflichtet, weiterhin mitzuteilen, von welchem Gericht und wegen welcher Schuld die Pfändung ausgesprochen wurde. Auch der' Schuldner selbst ist verpflichtet, dem Gericht binnen drei Tagen mitzuteilen, daß er seine Arbeit aufgegeben hat. Wenn er bereits anderweitig beschäftigt ist, muß er den Namen und die Anschrift seines neuen Arbeitgebers rrntteilen. Außerdem hat er die Verpflichtung, diesen darüber zu unterrichten, daß sein Lohn einer Pfändung unterworfen ist. Die gesetzliche Bestimmung beenügt sich jedoch nicht nur damit, den genannten Personen Pflichten aufzuerlegen. Sie sichert auch deren Erfüllung dadurch, daß sie Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Der Schuldner kann mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Kronen oder einer Gefängnisstrafe bis zu 14 Tagen bestraft, werden. Der Arbeitgeber setzt sich ebenfalls für den Fall der Zuwiderhandlung der Gefahr der Bestrafung aus. Wenn der Staat oder eine juristische Person der Arbeitgeber ist, so trifft die Verantwortlichkeit den Kaderleiter. Man sieht also an dieser Gesetzesänderung, daß unser Staat entschlossen ist, die Interessen der minderjährigen Kinder wahrzunehmen und alle Momente auszuschließen, die ihrer Entwicklung Abbruch tun könnten. Das Gesetz soll alle diejenigen treffen, die sich aus Unbesonnenheit oder Böswilligkeit den Pflichten entziehen, die sie gegenüber ihren Kindern haben. Es handelt sich hier zwar nicht um typische Fälle. Da es jedoch erforderlich ist, die bestmöglichen Bedingungen für die Entwicklung jedes Minderjährigen zu schaffen, war es notwendig, auch für derartige Fälle vorzusorgen. * Eine weitere familienrechtliche Änderung betrifft die Ehescheidung. Das tschechoslowakische Familiengesetzbuch kennt die Möglichkeit der Scheidung, nicht aber das Institut der Trennung von Tisch und Bett. Im Verhältnis zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen des Zivilgesetzbuches von 1811 und des Abänderungsgesetzes Nr. 320/22 sind die Bestimmungen über die Scheidung beträchtlich vereinfacht worden. Auf Grund des Art. 30 § 1 des Familiengesetzes kann einer der Ehegatten die Scheidung verlangen, wenn aus ernsthaften Gründen eine tiefe und dauernde Zerrüttung der Ehe besteht. Die Scheidung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie den Interessen der minderjährigen Kinder widersprechen würde (§ 3 des Art. 30 des Familiengesetzes). § 2 des gleichen Artikels versagt demjenigen Ehegatten, der ausschließlich nicht nur überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuld ist, das Recht, die Scheidung zu begehren, es sei denn, daß der schuldlose Ehegatte hierzu sein Einverständnis gibt. Die Gesetzesänderung vom Dezember 1955 betrifft gerade diese Vorschrift. Sie wollte den schuldlosen Ehegatten schützen, gegen dessen Willen die Scheidung nicht ausgesprochen werden konnte. Sie hatte andererseits erzieherischen und vorbeugenden Charakter. Der Ehegatte, der durch sein mangelhaftes Betragen die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat, sollte sich darüber im klaren sein, daß er nicht ohne Zustimmung des schuldlosen Teils die Scheidung verlangen kann. Dies war in vielen Entscheidungen ausgesprochen worden, von denen zwei zitiert werden sollen. 1. Urteil des Kreisgerichts** von Olomouc Nr. 9 Ok 50/51: Die Unfruchtbarkeit der Ehefrau, die sich im Lauf der Ehe eingestellt hat, ohne daß sie ein Verschulden daran trifft, kann nicht als Grund für eine tiefgreifende und dauerhafte Zerrüttung angesehen werden. Die Ehe war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufnahm, harmonisch. Dies und die Geburt eines nichtehelichen Kindes sind die Ursache für die tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung. Sie ist also durch die Untreue des Ehemannes herbeigeführt worden. Es ist mit den moralischen Auffassungen einer fortschrittlichen Gesellschaft nicht vereinbar, daß eine Ehe gegen den Willen des schuldlosen Ehegatten durch das Gericht geschieden wird. Der Ehegatte, der die Treue gebrochen hat und schuld an der Zerrüttung ist, kann nicht gegenüber dem schuldlosen Ehegatten obsiegen. 2. Entscheidung des Kreisgerichts von Brno Nr. 10 Ok 267/52: Die Ehe ist unter allen Umständen zu schützen, selbst wenn das berechtigte Interesse eines Ehegatten vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten muß. Wenn man die Scheidung in den Fällen ausspricht, in denen der Schuldige sie begehrt und der andere nicht zustimmt, so ermutigt man zu leichtfertiger Eheschließung und nachlässiger Einstellung zur Ehe. Eine den Sozialismus aufbauende Gesellschaft kann dies nicht gestatten; denn sie hat ein überragendes Interesse daran, die Ehe zu festigen und sie von wirtschaftlichen Einflüssen zu befreien. Im Lauf der letzten Jahre hat jedoch die Praxis gezeigt, daß das Gesetz eine Lücke hat. In einigen Fällen hat man Ehen auf Grund des § 2 des Art. 30 des Familiengesetzes nicht scheiden können, weil der schuldlose Ehegatte seine Zustimmung nicht geben wollte. Die Ehen blieben nur deshalb bestehen, weil das Familiengesetz es dem schuldlosen Ehegatten gestattete, sein Einverständnis zu verweigern. Diese Ehen bestanden jedoch nur noch auf dem Papier. Die Ehegatten lebten längst nicht mehr zusammen, besuchten sich nicht mehr, und der allein schuldige Ehegatte hatte häufig sogar eine neue Familie, u. U. mit mehreren Kindern, gegründet. In derartigen Fällen hat die Ehe aufgehört, die Funktionen auszuüben, die ihr die Gesellschaft übertragen hat, insbesondere die Erziehung der Kinder. Diese Funktionen wurden tatsächlich in der neugegründeten Familie ausgeübt. Die neue Familie stand jedoch so lange vor der Unmöglich- **) Das Kreisgericht in der CSR entspricht dem Bezirks- gericht in der DDR. 644;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 644 (NJ DDR 1957, S. 644) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 644 (NJ DDR 1957, S. 644)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftaordnung und ihrer weltanschaulichen Grundlage, dem Marxismus-Leninismus. Feindliche können zu Handlungen führen, die offen oder getarnt dem Ziel dienen, die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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