Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 641 (NJ DDR 1957, S. 641); weitgehenden Ersatzpflicht wird in Art. 22 und 23 RHAbk. so abgegrenzt, daß fjir die/ ausschließlich in der persönlichen Sphäre begründeten vertraglichen Verpflichtungen die beiden Regierungen keine Garantie übernehmen; denn es besteht kein Anlaß, daß ein Staat für persönliche Vermögensbeziehiungen seiner Bürger einsteht. Dagegen besteht die Ersatzpflicht der Regierungen nach Art. 22 zunächst für alle Schäden, welche die sowjetischen Truppeneinheiten, ihre Dienststellen oder einzelne für sie handelnde Personen durch unerlaubte Handlungen sowie durch ein Verhalten, für das nach deutschem Recht eine Gefährdungshaftung besteht (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1), durch Verletzung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2) oder durch sonstige Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3) den Bürgern oder Institutionen der DDR zugefügt haben. Die Ersatzpflicht der Regierungen ist aber auch auf alle Ansprüche aus unerlaubten Handlungen oder Gefährdungshaftung ausgedehnt, die gegen Angehörige der sowjetischen Streitkräfte oder ihre Familienangehörigen nach deutschem Recht begründet sind, also auch dann, wenn der Schaden nicht bei Ausübung dienstlicher Obliegenheiten zugefügt wurde (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1). Die Regelung des Art. 22 RHAbk. bezieht sich entsprechend auch auf die gemäß Art. 12 StatAbk. ‘ übernommene Ersatzpflicht der Regierung der DDR. Diese Ersatzleistungen werden auf deutscher Seite durch das Ministerium der Finanzen und auf sowjetischer Seite durch das Ministerium der Verteidigung der UdSSR über das Oberkommando der sowjetischen Streitkräfte reguliert (Art. 25 Abs. 1 RHAbk.). Die Einzelheiten dieses Verfahrens hinsichtlich der Antragstellung, der Bearbeitung der Anträge, der Schadensberechnung, der Abtretung der Regreßansprüche gegen die verantwortlichen Bürger und dergleichen werden noch zwischen den genannten Regierungsorganen geregelt werden. Wenn in diesen Verfahren der Schaden von der Regierung ersetzt wird, so bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts oder der Gemischten Kommission und auch keiner Vollstreckung. Dabei besteht Übereinstimmung darüber, daß der Begriff des materiellen Schadens, der in Art. 11 und 12 StatAbk. in einem sehr allgemeinen Sinne gebraucht wird, alle durch Delikt oder Vertragsverletzung begründeten Ansprüche, also nicht nur echte Schadensersatzansprüche, sondern auch Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und Gewährleistungsansprüche umfaßt sowie auch den Anspruch auf Schmerzensgeld, soweit er nach deutschem Recht besteht. Nach Art. 22 Abs. 2 RHAbk. erstreckt sich dieser Schadensersatz auch auf die Gerichtskosten eines etwa erforderlich gewesenen Prozesses und die dem obsiegenden Teil durch die Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Wegen der zeitlichen Geltung dieser Bestimmungen sei auf Art. 14 StatAbk. verwiesen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ersatzleistung auf Grund der Art. 11 Satz 1 und Art. 12 Satz 1 StatAbk. werden die zuständigen) Stellen der beiderseitigen Regierungen selbstverständlich zunächst die Beteiligten darüber hören, ob der Anspruch begründet ist. Kann diese Frage von den Regierungsstellen nicht geklärt werden, weil die für den Schaden verantwortliche Seite (Truppeneinheiten, ihnen angehörende Personen oder Familienangehörige, Institutionen oder Bürger der DDR) ihre Verantwortlichkeit bestreitet, so muß hierüber „auf der Grundlage der erhobenen Ansprüche und des deutschen Rechts“ vom zuständigen' Gericht der DDR oder von den Vertretern der Gemischten Kommission gemäß Art. 11 Satz 2 Buchst, a und b, Art. 12 Satz 2 StatAbk. entschieden werden. Diese Entscheidungen betreffen nicht nur die Höhe des Schadens, sondern auch den Grund des Anspruchs; anerkanntermaßen ist in Art. 11 und 12 der Begriff „Festlegung des Umfangs des Schadens“ in diesem weiteren Sinne zu verstehen9. Die Parteien dieser Verfahren sind die aus dem streitigen Rechtsverhältnis Berechtigten und Verpflichteten. Wenn in Art. 11 und 12 von der „Einigung zwischen den interessierten Seiten“ gesprochen wird, so umfaßt dieser Begriff sowohl die sowjetischen Truppeneinheiten und die ihnen angehörenden Personen, die in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten einen Schaden angerichtet haben (Art. 11 Satz 2 Buchst, a), wie auch diejenigen den sowjetischen Streitkräften angehörenden Personen, die nicht bei Ausübung dienstlicher Angelegenheiten Rechtisverpflichtungen begründet haben, sowie ihre Familienangehörigen und dementsprechend auf deutscher Seite im Fall des Art 12 Institutionen der DDR und ihre Bürger. Deshalb wird nicht von Personen, sondern von „interessierten Seiten“ gesprochen. Es besteht auch sprachlich kein Anlaß, den mit „interessierten Seiten“ übersetzten Begriff lediglich auf die Regierungen zu beschränken, wie es Nathan tut10 11; denn der entsprechende russische Ausdruck hat den Sinn von Interessenten und Parteien eines Gerichtsverfahrens. Die Regelung der Art. 11 Satz 2 StatAbk. und 22 und 23 RHAbk. läßt nicht zu, daß vor einem Gericht der DDR ein Zivilprozeß zwischen den Regierungen der UdSSR und der DDR über die Ersatzpflicht stattfinden könnte. Die Gerichtsbarkeit der Gerichte der DDR ist in allen Fällen, in denen die sowjetischen Truppeneinheiten oder ihnen angehörende Personen in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten, also als Organe der UdSSR gehandelt haben, in Zivilsachen ebenso wie in Strafsachen entsprechend dem völkerrechtlichen Grundsatz, daß ein fremder Staat und seine Organe nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen werden dürfen, ausgeschlossen11. Außerdem ist zu beachten, daß es sich bei der Ersatzpflicht der Regierungen eben nicht um eine zivil-rechtliche, sondern um eine völkerrechtliche Beziehung handelt. Soweit nach Art. 11 Satz 2 Buchst, a StatAbk. und Art. 22 RHAbk. die unmittelbare Verantwortlichkeit der sowjetischen Streitkräfte in Frage steht, wird der Streitfall, z. B. die Schadensersatzforderung eines Bürgers der DDR wegen eines Verkehrsunfalls gegen die Truppeneinheit, von der Gemischten Kommission unter Mitwirkung von Vertretern der DDR und unter Berücksichtigung des deutschen Rechts entschieden. Diese Entscheidung oder im Fall des Art. 11 Satz 2 Buchst, b StatAbk. die gerichtliche Entscheidung ist dann für die Ersatzleistung der Regierung maßgebend. Einer Vollstreckung bedarf es also nicht; daraus erklärt sich die Beschränkung der Vollstreckungsregelung auf die Fälle des Art. 23 RHAbk. Die großzügige, der Souveränität beider Staaten in jeder Hinsicht Rechnung tragende Regelung dieser beiden deutsch-sowjetischen Abkommen unterscheidet sich grundlegend von den für die Bundesrepublik geltenden Bestimmungen12. Die verantwortungsvolle Aufgabe der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Organe der DDR, die für die Bearbeitung der in diesen Abkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, besteht darin, alle derartigen Verfahren im Geiste der unverbrüchlichen, fest begründeten deutsch-sowjetischen Freundschaft durchzuführen. Dabei müssen sie sich vor allem stets von dem Bewußtsein leiten lassen, daß die sowjetischen Streitkräfte, getreu ihrer ruhmreichen Vergangenheit, die große Aufgabe erfüllen, den Frieden und die Sicherheit des deutschen und des sowjetischen Volkes wie auch der anderen Völker Europas zu gewährleisten. 10 vgl. NJ 1957 S. 471. 11 vgl. oben zu I so auch E. Oeser, NJ 1957 S. 194. N 12 vgl. hierzu E. Oeser, NJ 1957 S. 194, 195. Verleihung des Vaterländischen Verdienstordens Aus Anlaß des 8. Jahrestages der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurden Herr Dr. Kurt Cohn, Oberrichter am Obersten Gericht, und Herr Dr. Hans Rothschild, Oberrichter am Obersten Gericht, in Anerkennung ihrer hervorragenden Verdienste im Kampf gegen den Faschismus und beim Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze ausgezeichnet. Wir beglückwünschen unsere Kollegen zu dieser hohen Ehrung. 641 9 so auch Nathan, NJ 1957 S. 471.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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