Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 639 (NJ DDR 1957, S. 639); Uber die Anwendung der Abkommen vom 12. März und 2. August 1957 zwischen der DDR und der UdSSR Von Dr. HELMUT OSTMANN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Am 12. März 1957 ist zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR ein Abkommen über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR Zusammenhängen, abgeschlossen worden*. Dieses Abkommen, das am 27. April 1957 in Kraft getreten ist1, sieht in Art. 9 Abs. 2 vor, daß die Grundsätze und das Verfahren bei der Gewährung von Rechtshilfe und jeglicher sonstigen Unterstützung zwischen den deutschen und sowjetischen Organen in Straf- und Zivilsachen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR Zusammenhängen, durch eine besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der DDR und der UdSSR festgelegt werden. In Ausführung dieser Bestimmung ist am 2. August 1957 in Berlin das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR über gegenseitige Rechtshilfe in diesen Angelegenheiten unterzeichnet worden**. Es ist durch die Verordnung der Regierung vom 26. September 1957 bestätigt worden und wird an dem noch bekanntzugebenden Tage des Notentauschs über die erfolgte Bestätigung in Kraft treten (Art. 26 des Abkommens, § 2 der Verordnung vom 26. September 1957). Diese beiden Abkommen, die die Grundsätze des Moskauer Vertrags vom 20. September 1955 und der gemeinsamen Erklärung der DDR und der UdSSR vom 7. Januar 1957 über das zeitweilige Verbleiben sowjetischer Truppen auf dem Gebiet der DDR durch die Regelung aller damit verbundenen gegenseitigen Beziehungen konkretisieren, stellen den Justiz-, Polizei-und Verwaltungsorganen sehr verantwortungsvolle Aufgaben. Die hohe politische Bedeutung des Abkommens vom 12. März 1957 ist in der Fach- und Tagespresse eingehend gewürdigt worden* 1 2. Der überwältigende Eindrude der mit dem Besuch der sowjetischen Partei- und Regierungsdelegation im August 1957 verbundenen Kundgebungen und Erklärungen hat die nationale und internationale Bedeutung und die unverbrüchliche Festigkeit der deutsch-sowjetischen Freundschaft so eindringlich bewiesen, daß es keiner Erläuterung der in der Präambel des Stationierungsabkommens hervorgehobenen politischen Gesichtspunkte bedarf. Im Geiste dieser Freundschaft und des proletarischen Internationalismus ist an die Auslegung und Anwendung aller Einzelbestimmungen heranzugehen. I Die gesamte Regelung von Fragen der Gerichtsbarkeit der DDR ist, wie bereits E. O e s e r richtig hervorgehoben hat3, ein Ausdruck des in Art. 1 des Stationierungsabkommens in den Vordergrund gestellten Prinzips der Souveränität der DDR und der Nichteinmischung der sowjetischen Streitkräfte. Im Gegensatz zu den Westmächten, die an der Exterritorialität der Angehörigen ihrer auf deutschem Boden befindlichen Truppen grundsätzlich festhalten und sie daher der Strafverfolgung durch deutsche Gerichte entziehen4, womit sie den Charakter ihrer Interventionspolitik enthüllen, wird in Art. 3 des Abkommens vom 12. März 1957 der weittragende Grundsatz aufgestellt, daß die auf dem Territorium der DDR stationierten Streitkräfte, die diesen angehörenden Personen und deren Familienangehörige das Recht der DDR zu achten und einzuhalten haben. Damit ist die Grundlage dafür * Im folgenden als StatAbk. bezeichnet. ** Im folgenden als RHAbk. bezeichnet. 1 vgl. VO vom 11. April 1957 GBl. I S. 237 - und Bekanntmachung vom 9. Mai 1957 GBb I S. 285. 2 vgl. Edith Oeser, NJ 1957 S. 193 ff.; Ingo Oeser, Deutsche Außenpolitik 1957 Heft 5 S. 383 f. 3 NJ 1957 S. 193. 4 vgl. E. Oeser, NJ 1957 S. 194 bei Anm. 10 und 11; I. Oeser, a.a.O. S. 384. geschaffen, daß die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei- und Verwaltungsorgane der DDR alle Handlungen der genannten Personen nach den Gesetzen der DDR behandeln und in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten dementsprechend tätig werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 3, 8 und 9 RHAbk.). Für strafbare Handlungen ist der Grundsatz, daß das Recht der DDR anzuwenden ist und daß die Organe der DDR in der Regel für die Strafverfolgung zuständig sind, im Stationierungsabkommen nochmals in Art. 5 besonders ausgesprochen. Die allgemeine Zuständigkeit der DRR für die Strafverfolgung wird auch durch Art. 7 StatAbk. bestätigt, der die beiderseitige Übernahme der Strafverfolgung in Einzelfällen bei gegenseitigem Einvernehmen regelt. Die Exterritorialität der sowjetischen Streitkräfte bleibt jedoch als Ausdruck der Souveränität der Sowjetunion, deren Repräsentanten die Streitkräfte und ihre Angehörigen sind, insoweit bestehen, als Angehörige der Streitkräfte bei der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten eine Rechtsverletzung begehen5. Für strafbare Handlungen bestimmt Art. 6 Buchst, b StatAbk., daß in diesen Fällen die handelnden Personen der Gerichtsbarkeit der DDR nicht unterworfen sind. Das gleiche gilt nach Art. 6 Buchst, a für strafbare Handlungen, welche Angehörige der sowjetischen Streitkräfte oder ihre Familienangehörigen gegen die UdSSR oder gegen Angehörige der Streitkräfte begehen. Auch auf zivilrechtlichem Gebiet kommt derselbe Grundsatz darin zur Geltung, daß gemäß Art. 11 Buchst, a StatAbk. die Zuständigkeit der Zivilgerichte der DDR für solche Rechtsverletzungen, durch die bei der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten Schaden angerichtet wurde, ausgeschlossen und die Entscheidung durch Vertreter einer Gemischten Kommission vorgesehen ist (siehe unten). Da es im Einzelfall, z. B. bei Verkehrsunfällen (Schwarzfahrt), zweifelhaft sein kann, ob die betreffende Handlung zur Verwirklichung des Dienstauftrags gehört oder nicht, und davon die Bejahung oder Verneinung der Gerichtsbarkeit der DDR abhängt, wird in Art. 10 RHAbk. bestimmt, daß diese Vorfrage von der nach Art. 19 StatAbk. gebildeten Gemischten (deutsch-sowjetischen) Kommission bindend entschieden wird; denn sonst müßten die Gerichte den Umfang ihrer eigenen Gerichtsbarkeit selbst festlegen und würden hierbei Gefahr laufen, die Souveränität der UdSSR zu verletzen6. Der Konkretisierung und Durchführung des Stationierungsabkommens dient das Rechtshilfeabkommen vom 2. August 1957. Sein Abschnitt I Art. 1 bis 10 enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr in den vom StatAbk. geregelten Angelegenheiten. Diese Regelung beruht auf den gleichen Prinzipien der freundschaftlichen Verbundenheit, der Achtung vor der Souveränität und der gegenseitigen Unterstützung, wie sie bereits in den von der DDR abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen allgemeiner Art zum Ausdruck gelangt sind7. Sie gewähren den Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte und ihren Familienangehörigen vor den Gerichten und sonstigen Organen der DDR die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie die Bürger der DDR haben (Art. 8 und 24 RHAbk.). Die Organe der sowjetischen Streitkräfte sichern eine weitgehende Unterstützung bei Durchführung der Anordnungen der Organe der DDR zu (Art. 9, 12, 16, 17, 20 RHAbk.). 5 vgl. hierzu E. Oeser, NJ 1957 S. 194. 6 vgl. Nathan, NJ 1957 S. 471. 7 vgl. L. Bydzovskh „Rechtshilfevertrag zwischen der CSR und der DDR“, NJ 1956 S. 613, und ND vom 7. August 1957 „Rechtshilfe zwischen Polen und der DDR“. 639;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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