Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 636 (NJ DDR 1957, S. 636); Aus den Gründen: Der Schuldner ist seit dem 1. Juli 1955 Mitglied der LPG in M. Zur Zeit, der Anordnung der Zwangsversteigerung war er also noch nicht Mitglied. Zu diesem Zeitpunkt befand sich sein Grundstück aber in der Bewirtschaftung eines Betriebes der örtlichen Landwirtschaft (ÖLB). Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der 2. DB zur VO über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 5. Februar 1954 (GBl. S. 225) können „während dieser Zeit Forderungen von Privatpersonen auf Grund eingetragener Rechte gegen den Betrieb der örtlichen Landwirtschaft oder andere Bewirtschafter nicht geltend gemacht werden“. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit auch eine Zwangsversteigerung gegen den Eigentümer schlechthin ausgeschlossen ist, da das Grundstück jetzt von einer LPG genutzt wird und es lediglich darauf ankommt, ob eine Zwangsversteigerung in von einer LPG genutzte Grundstücke unzulässig ist oder nicht. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Zwangsversteigerung schon deswegen zulässig sein müsse, weil die Beschlagnahme zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Schuldner noch nicht Mitglied der LPG war, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wenn eine Zwangsversteigerung in von einer LPG genutzte Grundstücke schlechthin unzulässig wäre, könnte eine vor dem Eintritt des Schuldners in eine LPG angeordnete Zwangsversteigerung von dem Zeitpunkt des Eintritts an jedenfalls nicht mehr fortgesetzt werden. Die Frage der Zulässigkeit von Zwangsversteigerungen in von einer LPG genutzte Grundstücke ist in der Literatur bisher verhältnismäßig selten behandelt worden. Das Bezirksgericht Leipzig hat die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung sogar für einen Fall angenommen, in dem es sich nicht um eingebrachte, sondern auf Grund eines Zwangspachtvertrages von einer LPG bewirtschaftete Grundstücke handelte (NJ 1956 S. 481)*. Gegen diese Entscheidung hat Wallis in NJ 1956 S. 606 mit sehr beachtlichen Gründen Stellung genommen (wird ausgeführt). Um die Frage der Zulässigkeit einer Zwangsversteigerung richtig beurteilen zu können, müssen die Eigentumsverhältnisse am Boden nach seiner Einbringung in eine LPG untersucht werden. Durch die Einbringung des Bodens gehen Nutzungs- und Besitzbefugnis auf die LPG über. Der Eigentümer, der weiterhin im Grundbuch eingetragen bleibt, verliert auch seine Veräußerungsbefugnis insoweit, als durch von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäfte die Bewirtschaftung des Bodens durch die LPG beeinträchtigt werden würde. Der Genossenschaftsbauer behält jedoch das Recht, sein Land an die Genossenschaft oder an andere Genossenschaftsmitglieder, die keinen oder wenig Boden besitzen, zu verkaufen (LPG-Musterstatut Typ III Abschn. II Ziff. 5). „Die Bedingung, daß der Verkauf nur an die Genossenschaft oder an Mitglieder der Genossenschaft erfolgen kann, ist notwendig, um zu verhindern, daß Feinde der Genossenschaftsbewegung die Produktionsgenossenschaften durch Landaufkauf schädigen“ (Scholz, Referat auf der I. LPG-Konferenz, Protokoll, Berlin 1953, S. 89). In demselben Umfang aber, wie eine Veräußerungsbefugnis des Genossenschaftsbauern anerkannt wird, muß nach Auffassung des Senats eine Zwangsvollstrekkung gegen ihn zulässig sein. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine Zwangsvollstreckung verbietet, besteht nicht. Wenn das Kreisgericht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf Art. 26 der Verfassung aus der Notwendigkeit des Schutzes der LPG und des genossenschaftlichen Eigentums herleitet, so ist dem zuzustimmen. Die Unzulässigkeit kann aber nur so weit gehen, als es der Schutz des sozialistischen Eigentums erfordert. Das bedeutet, daß die genossenschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt, das Grundstück nicht gegen den Willen * Die Entscheidung des BG Leipzig ist inzwischen durch Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Juni 1957 1 Zz 101/57 (NJ 1957 S. 561) aufgehoben worden. Das OG hat jedoch die Frage der Zwangsversteigerung eingebrachter Grundstücke ausdrücklich offengelassen. D. Red. der LPG aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung herausgenommen werden darf. Wie Wallis mit Recht betont, war in dem von ihm besprochenen Fall bei einem Eigentümerwechsel im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu befürchten, daß das Grundstück der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch die LPG entzogen werden würde. Ebenso sind auch bei eingebrachtem Boden verschiedene Fälle denkbar, wo im Wege der Zwangsversteigerung ein Eigentümerwechsel stattfinden kann, ohne daß sich an der genossenschaftlichen Bewirtschaftung etwas ändert, nämlich wenn die LPG selbst oder ein anderes Mitglied das Grundstück erwirbt. Die Zwangsversteigerung ist demnach nur insoweit unzulässig, als dadurch die genossenschaftliche Nutzung aufgehoben oder beeinträchtigt würde. Ob letzteres der Fall ist, läßt sich nur nach vollständiger Durchführung des Verfahrens beurteilen. Die Auffassung des Kreisgerichts, daß das Verfahren nicht durchgeführt werden könne, weil der Rat des Kreises seine Genehmigung hierzu nicht erteilt habe, ist rechtsirrig. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung und auch aus Art. 26 der Verfassung ist dies nicht herzuleiten , nach der die Genehmigung des Rates des Kreises zur Durchführung des Verfahrens erforderlich wäre. Vielmehr hatte früher der Rat des Kreises bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. IV Abs. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bei Veräußerung eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen. Die Genehmigung war insbesondere dann zu versagen, wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts (das gilt auch für die Versteigerung) die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum. Schaden der Volksernährung gefährdet erschien. Durch den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrages zwischen der UdSSR und der DDR vom 20. September 1955 gefaßten Beschluß der Regierung der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der UdSSR in Deutschland hat das KRG Nr. 45 auf dem Gebiet der DDR seine' Gültigkeit verloren. Neue gesetzliche Bestimmungen für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr sind jedoch bisher nicht erlassen worden, so daß einstweilen die notwendigen Entscheidungen auf der Grundlage des Art. 26 der Verfassung und der Rechtsanschauungen zu treffen sind, die sich in der DDR entwickelt und gefestigt haben. Es bedarf daher auch weiterhin der Genehmigung des Rates des Kreises zur Abgabe von Geboten bei der Versteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke. Sache des Rates des Kreises ist es, nur solchen Personen die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen, die das Grundstück im Fall eines Erwerbs weiterhin der LPG zur Nutzung überlassen. In Betracht kommen zunächst die LPG, ferner landlose Mitglieder der LPG oder solche, die nur wenig Boden haben, endlich der Staat selbst, der die Zwangsversteigerung etwa wegen rüde-ständiger Steuer- und Abgabenforderungen betreibt und das durch den Zuschlag in Volkseigentum übergegangene Land weiterhin der LPG zur Nutzung überlassen wird. Wie das zuletzt genannte Beispiel zeigt, kann auch die Gesellschaft durchaus ein Interesse an der zwangsweisen Bereinigung der Eigentumsverhält--nisse an dem betreffenden Grundstück haben. Es wäre nicht einzusehen, daß ein böswilliger Schuldner sich seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben dadurch entziehen könnte, daß er Mitglied einer LPG wird, und der Staat dann keine Möglichkeit haben sollte, Leinen Grundbesitz zwangsweise in Volkseigentum zu überführen. Nach alledem muß die Zwangsversteigerung insoweit zulässig sein, als dadurch die Bewirtschaftung durch die LPG nicht beeinträchtigt wird. Unzulässig ist sie dagegen insoweit, als der Schutz des sozialistischen Eigentums dies erfordert. Sache des Rates des Kreises ist es, durch richtige Handhabung der Erteilung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten Nachteile für das genossenschaftliche Eigentum und den Aufbau des Sozialismus auf dem Lande auszuschließen. (Mitgeteilt von Prof. Dr. Arlt, Potsdam) 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 636 (NJ DDR 1957, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 636 (NJ DDR 1957, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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