Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 631

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 631 (NJ DDR 1957, S. 631); wußt, daß er die menschenfeindlichen Ziele der Kriegstreiber unterstützt. Danach kann nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte, der sich, ehe er auf das Angebot des Th. einging, erst noch Bedenkzeit Vorbehalten hatte, erst nach und nach in das Spionageverbrechen „hineingewachsen“ ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden, vom Bezirksgericht zutreii?nd bewerteten Umstände für die Strafzumessung ist die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, um unseren Staat vor derartig gefährlichen Angriffen zu schützen. Den mit der Berufung gegebenen Hinweisen auf das Wesen und die Funktion der Strafe ist zwar grundsätzlich zuzustimmen; dabei ist jedoch übersehen, daß bei der Art und Schwere des hier zu beurteilenden Verbrechens der Strafzweck in erster Linie auf die Niederhaltung des in der Tat des Angeklagten zum Ausdruck kommenden Widerstandes gegen den Bestand der Macht der Arbeiter und Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sein muß. Dem wird die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe im vollen Umfange gerecht. §§ 216, 217 StPO; §§ 139 b, 257 StGB. 1. Wird ein dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegtes strafbares Verhalten im Eröffnungsbeschluß irrig als Vergehen gegen § 139 b StGB beurteilt, während es in Wirklichkeit eine sachliche Begünstigung (§ 257 StGB) darstellt, so bedarf es des Hinweises auf die veränderte Rechtslage gemäß § 216 StPO, wenn der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt werden soll. 2. Es ist unzulässig, den Angeklagten in diesem Fall von der Anklage wegen Vergehens gegen § 139 b StGB freizusprechen, ihn aber gleichzeitig wegen Begünstigung zu verurteilen. OG, Urt. vom 31. Mai 1957 - 2 Zst III 45/57. Die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts T. hat mit Urteil vom 14. Dezember 1956 gegen den Sohn des Angeklagten wegen Fahrraddiebstahls eine Verwarnung ausgesprochen und den Angeklagten wegen sachlicher Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht hat es den Angeklagten freigesprochen. Dieser hatte von seinem Sohn erfahren, daß er ein Fahrrad gestohlen hatte, welches er im Aussehen zu verändern beabsichtigte, damit es von dem Eigentümer nicht wiedererkannt werden könne. Der Angeklagte gab seinem Sohn das zur Verwirklichung seiner Absicht erforderliche Geld und hoffte, das Fahrrad werde nach Vornahme der Veränderungen für den Eigentümer unkenntlich sein. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht M. hat das Urteil des Kreisgerichts durch Urteil vom 17. Januar 1957 abgeändert und den Angeklagten freigesprochen. Es war der Auffassung, daß die Handlung des Angeklagten eine sachliche Begünstigung darstelle, weil er seinen Sohn nicht nur der Bestrafung habe entziehen, sondern ihm in erster Linie den Besitz des gestohlenen Fahrrades habe erhalten wollen. Das Kreisgericht habe es jedoch verabsäumt, den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Begünstigung hinzuweisen, was erforderlich gewesen wäre, da das Kreisgericht den Angeklagten nach einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß genannten Gesetz zu verurteilen beabsichtigt habe. Infolge des Freispruchs des Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 139 b StGB sei die Strafklage verbraucht gewesen. Um ihn wegen Begünstigung verurteilen zu können, hätte es einer Nachtragsanklage bedurft. Da diese nicht erhoben worden ist, habe der Angeklagte mangels der Voraussetzung zur Strafverfolgung freigesprochen werden müssen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Januar 1957 beantragt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Der Hinweis auf die veränderte Rechtslage gemäß §216 StPO und die Erweiterung der Anklage gemäß § 217 StPO haben verschiedene Funktionen zu erfüllen. Ein Hinweis gemäß § 216 StPO ist erforderlich, wenn ein in der Anklage bezeichnetes strafbares Verhalten nach einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß genannten Strafgesetz beurteilt werden soll. Die Erweiterung der Anklage ist dagegen notwendig, wenn eine Handlung Gegenstand der Urteilsfindung werden soll, die bisher nicht Gegenstand der Anklage war und dem Angeklagten somit nicht zur Last gelegt worden ist. Dem Bezirksgericht ist entgangen, daß die Handlung, die das Kreisgericht rechtlich als sachliche Begünstigung beurteilt hat, Bestandteil von Anklage und Eröffnungsbeschluß war. In dem wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage ist dargälegt, daß der Angeklagte Kenntnis von dem Fahrraddiebstahl seines Sohnes hatte und er diesem Geld zum Kauf von Fahrradteilen und Farbe gegeben hatte, damit er das gestohlene Fahrrad für den Eigentümer unkenntlich machen konnte. Dieses Verhalten des Angeklagten war in Anklage und Eröffnungsbeschluß nur fehlerhaft als Vergehen gegen § 139 b StGB beurteilt worden. Der Staatsanwalt und das Kreisgericht hatten nicht beachtet, daß vorgenannte Gesetzesbestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn der Täter seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ehe der Jugendliche eine strafbare Handlung begangen hat, die bei gehöriger Aufsicht hätte verhindert werden können. Das Kreisgericht hat die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1956 erkannt und den Angeklagten auf Grund desselben ihm zur Last gelegten, aber bisher rechtlich falsch beurteilten Verhaltens wegen Begünstigung verurteilt. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts war da'zu keine Erweiterung der Anklage erforderlich, da nur eine andere rechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen worden ist. Das Bezirksgericht irrt auch, wenn es die Auffassung vertritt, daß die Strafklage infolge des Freispruchs von der Anklage eines Vergehens gegen § 139 b StGB verbraucht gewesen sei. Es hat nicht erkannt, daß dieser Freispruch falsch war, weil nicht wegen ein und derselben Handlung sowohl Freispruch als auch Verurteilung erfolgen kann. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht jedoch darin, daß das Kreisgericht verabsäumt hat, den Angeklagten gemäß § 216 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 257 StGB hinzuweisen. Diese Verletzung formellen Rechts hätte jedoch nur dann eine Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts erforderlich gemacht, wenn dieses auf der Gesetzes Verletzung beruht hätte. Hätte das Bezirkgericht sich damit auseinandergesetzt, hätte es die Feststellung treffen müssen, daß das Urteil nicht auf der Außerachtlassung des § 216 StPO beruht, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht zum Vergehen der Begünstigung umfassend Stellung genommen hat. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts unter Aufrechterhaltung der Verurteilung des Angeklagten wegen sachlicher Begünstigung hätte abändern müssen, weil der Freispruch von der Anklage eines Vergehens gegen § 139 b StGB unrichtig war. §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. 1. Kuppelei stellt begrifflich eine Beihilfe zu fremder Unzucht dar. Tateinheit mit Unzucht mit Kindern ist nur dann gegeben, wenn der Verkuppelnde über die Beihilfe hinausgeht und die verkuppelte Person gleichzeitig zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. 2. Zur Frage der Strafzumessung bei Kuppelei. KG, Urt. vom 12. Juli 1957 - Zst II 11/57. Die Angeklagte, die zweimal geschieden ist und mit ihrer damals 13 Jahre alten Tochter Ingrid in einem Haushalt lebte, hat Ende August 1955 den früheren Mitangeklagten, den damals 50 Jahre alten Schlosser K., auf einem Vergnügungsplatz kennengelernt. K. wurde von ihr in die Wohnung eingeladen und hat dort in der Folgezeit des öfteren übernachtet, wobei er mit Billigung der Angeklagten mit der 13jährigen Ingrid zusammen auf einem Sofa schlief und dabei regelmäßig mit dem Kind Geschlechtsverkehr ausführte. Die Angeklagte hat ihre Tochter auch mehrfach veranlaßt, den in Westberlin wohnhaften K. in seiner Wohnung aufzusuchen, wobei dieser ebenfalls die Ingrid, deren Alter ihm bekannt war, zur Unzucht mißbrauchte. Die Angeklagte erhielt von K. wiederholt geldliche Zuwendungen. Er beizählte z. B. die Gas- und Lichtrechnungen. Das Stadtbezirksgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zu einer Strafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt und gleichzeitig die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. 631;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 631 (NJ DDR 1957, S. 631) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 631 (NJ DDR 1957, S. 631)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind diesbezüglich die Durchsetzung der im fixierten gesetzlichen Forderungen nach Allseitigkeit und Unvoreingenommenheit der Aufklärung der straftatverdächtigen Handlungen. Zusammen mit den in er Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts.

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