Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 630

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 630 (NJ DDR 1957, S. 630); Fotokopieren übergeben und am darauffolgenden Tag wieder dem Angeklagten auisgehändigt. Im Februar 1955 kam der Angeklagte in Westberlin mit dem Agenten R. zusammen. In der Folgezeit übte er seine Spionagetätigkeit direkt für den Agenten R. aus. Er traf sich mit ihm in den verschiedensten Lokalen in Westberlin, wobei stets die nächste Zusammenkunft vereinbart wurde. Bei den monatlichen Zusammenkünften berichtete der Angeklagte über alles, was er im Ministerium für Verkehrswesen erfahren hatte und für seinen Auftraggeber von Interesse sein konnte. Er berichtete über Kohleschwierigkeiten und fertigte handschriftliche Auszüge aus Wirtschaftsübersichten an. Weiterhin übergab er dem Agenten R. vierteljährliche Lokübersichten. Ferner berichtete er über Schwierigkeiten, die sich beim Einsatz neuer Lokomotiven ergaben, über die Probefahrt von Lokomotiven einer neuen Lok-Baureihe sowie über Ergebnisse von Dienstreisen, die wegen Schwierigkeiten in der Bekohlung und Entschlackung durchgeführt werden mußten. Er gab Produktionsaufträge und deren Erfüllung bekannt. Weiterhin berichtete er über Tagungen des wissenschaftlich-technischen Rates, über den Perspektivplan des gesamten Fahrzeugbauprogramms der Deutschen Reichsbahn für die Jahre 1956/60 und über Besprechungen zwischen den sozialistischen Ländern über den Ausbau eines einheitlichen Signalsystems und über technische Daten einer neuen Diesellok. Wie intensiv der Angeklagte seine Spionagetätigkeit durchführte, zeigte sich darin, daß er, als er Abteilungsleiter für Lokunterhaltung geworden war und nicht mehr in die täglichen Kohlemeldungen Einsicht nehmen konnte, sich seine Informationen aus den Kohlebestandsmeldungen holte, die auf dem Schreibtisch der Sekretärin des Hauptabteilungsleiters lagen, bis ihm die Einsichtnahme verwehrt wurde. Uber die stattgefundenen Tagungen berichtete der Angeklagte von sich aus. Die von ihm für den Agenten R. gefertigten Berichte über diese Tagungen waren bei weitem ausführlicher als die amtlichen Protokolle. Der Angeklagte. war sich auch über die Bedeutung seiner Informationen, die er dem Agenten R. übermittelte, im klaren, denn er ersuchte R. um eine Erhöhung des Agentenlohns, als er erfuhr, daß R. zu seiner Dienststelle nach Westdeutschland fahren wollte. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Kriegs- und Boykotthetze, begangen durch Wirtschaftsspionage, gern. Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten. Aus den Gründen: Nach den vom Bezirksgericht richtig getroffenen Feststellungen, die auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhen und insoweit von der Verteidigung auch nicht beanstandet werden, hat der Angeklagte vom Jahre 1954 bis zu seiner Verhaftung im November 1956 umfangreiche, die Deutsche Reichsbahn betreffende Wirtschaftsspionage betrieben. Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch die große, kaum noch zu übertretende Intensität des Angeklagten bei der Durchführung seiner Straftat. Er hat wie das Bezirksgericht zutreffend feststellt jede Gelegenheit wahrPenommen, um seinen Auftraggeber eingehend über die bestehenden und zu erwartenden Vorgänge bei der Deutschen Reichsbahn zu informieren, wobei er teilweise ohne konkreten Auftrag, sondern aus eigener Initiative berichtete. Der Angeklagte hat entscheidende Vorgänge unserer wichtigsten Verkehrseinrichtung. von deren reibungslosem Einsatz die gesamte wirtschaftliche Entwicklung und die Versorgung der Bevölkerung abhängig ist, seinen Auftraggebern verraten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zum Gegenstand der Hauntverhandlung gemachten Gutachten des Ministeriums für Verkehrswesen über die Bedeutung der vom Angeklagten offenbarten Vorgänge, welches auch durch den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen vollinhaltlich bestätigt wurde. Durch die Angaben des Angeklagten ist der amerikanische Geheimdienst genauestens über die gesamte Leistungsfähigkeit der Deutschen Reichsbahn informiert worden. Des weiteren ist er dadurch in die Lage versetzt worden, entscheidend auf den reibungslosen und planmäßigen Ablauf des gesamten Personen- und Güterverkehrs der Deutschen Reichsbahn Einfluß zu nehmen. Der Angeklagte hat durch seine Spionageinformationen dieser größten und gefährlichsten Spionagezentrale sowohl Ansatzpunkte für Sabotagehandlungen als auch wichtige Unterlagen für die Pla- nung der Durchführung des von den westlichen Kriegstreibern beabsichtigten dritten Völkermordens in die Hände gegeben. Für die Beurteilung der Schwere des vom Angeklagten begangenen Verbrechens ist es auch unerheblich, ob es sich bei den direkt oder durch Bekanntgabe des Inhalts preisgegebenen Unterlagen um „Verschlußsachen“ oder um „für den Dienstgebrauch“ bestimmte Unterlagen handelte, weil angesichts der Art, des Inhalts und Umfangs der Angaben dem amerikanischen Geheimdienst ein umfassendes Bild über den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik vermittelt worden ist. Das ist aber die Grundlage für die Beurteilung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit des begangenen Verbrechens. Der Hinweis der Berufung auf eine mögliche, noch schwerwiegendere Art der Spionagetätigkeit durch Preisgabe des Inhalts von Verschlußsachen ist nicht geeignet, die Schwere der konkret zu beurteilenden Tat zu mindern. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht unter Beachtung der vorstehend angeführten Umstände den Grad der Gefährlichkeit des Verbrechens des Angeklagten richtig festgestellt. Diese Feststellung wird auch nicht durch den mit der Berufung gegebenen Hinweis in Zweifel gezogen, daß das Bezirksgericht zwischen dem tatsächlich eingetretenen und dem möglichen Schaden hätte differenzieren müssen und eine Grundlage zur Feststellung eines tatsächlich bereits eingetretenen Schadens in der Hauntverhandlung nicht gegeben war. Zunächst irrt die Berufung in der Annahme, daß durch das Verbrechen des Angeklagten ein Schaden noch nicht eingetreten sei. Angesichts der gegen den Bestand sowohl der Deutschen Demokratischen Republik als auch der anderen sozialistischen Staaten gerichteten Kriegspläne besteht der eingetretene Schaden darin, daß die westlichen Kriegstreiber über d*e Verhältnisse bei der Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik überhaupt informiert sind und diese bei der Planung der Durchführung ihrer menschenfeindlichen Ziele mit berücksichtigen. Die Gefährlichkeit der für die Verteidigungsbereitschaft, das politische und wirtschaftliche Leben unseres Staates nur annähernd zu ermessenden Folgen der Tat hat das Bezirksgericht richtig charakterisiert. Aus dem Urteil ergibt sich im übrigen, daß das Bezirksgericht bei der Bewertung dieser möglichen schweren Folgen nicht davon ausgegangen ist, daß es sich hierbei etwa um die bei einem Verbrechen gegen den Staat möglichen allerschwersten Folgen handelt. Der Verteidigung kann auch nicht zugestimmt werden, daß vom Bezirksgericht nicht ausreichend die Zielrichtung des verbrecherischen Verhaltens des Angeklagten festgestellt worden sei. Hierzu hat das Bezirksgericht entsprechend den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung dargelegt, daß er Spionage betrieben hat, weil er, der große Sympathien für die Bundesbahn hatte, mit einer Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik rechnete, von der er sich eine Stellung bei der Bundesbahn erhoffte. Daraus ergibt sich aber eindeutig das Ziel seines jahrelangen Handelns, nämlich zur Beseitigung der Macht der Arbeiter und Bauern beizutragen und als Belohnung dafür Angestellter der Bundesbahn zu werden. Der im übrigen auch vom Bezirksgericht im Sachverhalt festgestellte Einfluß des Mitangeklagten Th. und der erhaltene Agentenlohn mögen bei der Entschließung des Angeklagten, Spionage zu treiben, eine gewisse Rolle gespielt haben. Diese Umstände vermögen aber angesichts der vom Angeklagten gezeigten Aktivität und Intensität bei der Durchführung seiner Straftat die Schwere des Verbrechens nicht zu mindern. Sein Verbrechen läßt sich auch nicht mit ideologischer Zurückgebliebenheit oder der vom Angeklagten angeführten Verärgerung über den Abbau seines Ressorts erklären. Der Feststellung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe keine schwankende, sondern eine in seiner Straftat zum Ausdruck kommende bestimmte, gegen den Staat der Arbeiter und Bauern gerichtete politische Einstellung gehabt, muß beigepflichtet werden. Er hat von Anfang an gewußt, daß es sich um Spionage handelt, und er war sich über die Bedeutung seiner Angaben für den amerikanischen Geheimdienst im klaren. Er hat auch ge- 630;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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