Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 627 (NJ DDR 1957, S. 627); soll. Privatpersonen sind gesetzlich nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, und Sparkassen, Banken und Äbgabenverwaltung haben das Bank- und Dienstgeheimnis zu wahren. Schwierigkeiten bereitet es auch, die Arbeitsstelle des Schuldners zu erfahren. Es wäre also eine Regelung zu treffen, daß die genannten Behörden verpflichtet sind, an den Gerichtsvollzieher (oder Sekretär) die gewünschten Auskünfte zu erteilen, ohne daß es der Einwilligung des Schuldners bedarf. Aus der Praxis für die Praxis Ist ein Beschluß der LPG, an satzungswidrig ausscheidende Mitglieder keine Restauszahlungen am Ende des Jahres vorzunehmen, rechtswidrig? Die Grundsätze des Austritts aus der LPG werden von allen Musterstatuten aufgestellt. Danach erfolgt der Austritt nur nach Abschluß der Ernte und die Abrechnung mit den Ausgetretenen erst nach Ablauf des Wirtschaftsiahres1. Diese Regelung soll von vornherein einer volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Fluktuation im Mitgliederbestand der LPG Vorbeugen und den Genossenschaften die Sicherheit geben, die geplanten Aufgaben mit Hilfe der ebenfalls im Plan erfaßten Arbeitskraft ihrer Mitglieder zu erfüllen. Von diesem wichtigen Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn sich die LPG mit einem früheren Ausscheiden ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine solche Vereinbarung kann aus verschiedenen Gründen geboten sein, z. B. wesen Eintritts des Mitglieds in die bewaffneten Streitkräfte unserer Republik oder wegen einer Heirat, wenn der Ehepartner an einem anderen Ort ansässig ist. Um sich vor einem nicht zu billigenden und zuvor auch nicht vereinbarten Austritt einzelner Mitglieder aus der LPG vor Abschluß der Ernte wirksam zu schützen, haben einige Genossenschaften beschlossen, diesen Mitgliedern keine Restauszahlungen an Geld und Naturalien mehr zu gewähren, d. h. also, ihre Arbeit mit den geleisteten Vorschüssen abzugelten. Es fragt sich, ob diese Beschlüsse für alle Mitglieder der betreffenden LPG rechtlich wirksam sind. Ein Beschluß der LPG, an satzungswidrig ausscheidende Mitglieder keine Restauszahlungen an Geld und Naturalien am Ende des Jahres vorzunehmen, widerspricht weder den Musterstatuten noch anderen gesetzlichen Maßnahmen unseres Staates. Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind vom Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, ihre Rechtsverhältnisse durch ein Statut1 2 und im übrigen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung3 bindend zu regeln. Die Musterstatuten und die Musterbetriebsordnung sehen eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen für schlechte und ungenügende Arbeit ihrer Mitglieder vor das vorzeitige Ausscheiden aus der LPG stellt u. a. eine grobe Verletzung der Arbeitsdisziplin dar , die mit materiellen Nachteilen verbunden sind, so z. B. die Einbehaltung der Bodenanteile bei Nichterfüllung des geforderten Mindestsatzes an Arbeitseinheiten und der Abzug von Arbeitseinheiten bei Schlechtarbeit, die nicht nachgeholt werden kann. In diesem Rahmen kann die Mitgliederversammlung auch weitere Maßnahmen beschließen, ohne damit gegen die Grundsätze des Musterstatuts zu verstoßen. Zu solchen Maßnahmen gehört der Beschluß über die Verweigerung der Restzahlung für geleistete Arbeitseinheiten im Falle vorzeitigen, nicht von der LPG gebilligten Ausscheidens von Mitgliedern. Diese Maßnahme ist schon deshalb geboten, weil sie erst die Einhaltung der Bestimmungen der Musterstatuten über das Ausscheiden durch eine entsprechende Sanktion sichert. Der von der Mitgliederversammlung der LPG gefaßte Beschluß, der Geltung für alle Mitglieder bean- 1 LPG-Musterstatut Typ I Ziff. 11, Typ n Ziff. 13, Typ III Ziff. 19. 2 § 1 der VO über die Bestätigung und Registrierung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 7. August 1952 (GBl. S. 713). 3 LPG-Musterstatut Typ I Ziff. 26, Typ n Ziff. 28, Typ m Ziff. 36. spracht, braucht nach der derzeitigen Rechtslage nicht als Statutenergänzung beim Rat des Kreises registriert zu werden, um rechtlich wirksam zu sein. Die Gegner dieser Auffassung berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 12. Februar 1957 (NJ 1957 S. 187), wonach ein solcher Beschluß als Statutenergänzung zu registrieren sei, um rechtlich wirksam zu werden. Das Oberste Gericht führt hierzu aus: „Sie (die Beschlüsse der Mitgliederversammlung R. A.) bedürfen vor allem, wenn sie von grundlegender Bedeutung und ihrem Inhalt nach geeignet sind, das beschlossene Statut abzuändern oder zu ergänzen, nach § 6 Abs. 3 der DB für die Bestätigung und Registrierung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 7. August 1952 (GBl. S. 716) der Registrierung beim Rat des Kreises, der als die zuständige Verwaltungsstelle die Beschlüsse auf ihre Übereinstimmung mit den aus den konkreten Bestimmungen des Musterstatuts abzuleitenden Grundsätzen des sozialistischen Genossenschaftsrechts zu prüfen hat.“ D!ese Ausführungen sind hinsichtlich solcher Beschlüsse, die ihrem Wesen nach eine Ergänzung der Statuten darstellen, rechtlich angreifbar. Der vom Obersten Gericht zitierte § 6 Abs. 3 spricht nur von Statuten änderungen, nicht jedoch von Beschlüssen. die ihrem Wesen nach das Statut ergänzen. Schließlich dürfte es auch im Einzelfall schwer, wenn nicht gar unmöglich sein, auf Grund exakter Kriterien festzustellen. wann ein „Beschluß inhaltlich von grundlegender Bedeutung ist und eine Abänderung oder Ergänzung des Statuts darstellt“. Jedoch ist dem Urteil des Obersten Gerichts insofern beizutreten, als ein Beschluß über die Einführung einer Haftpflicht ausscheidender Mitglieder der Registrierung bedarf, weil es sich hierbei um eine unmittelbare Änderung der Statuten handelt, die in Anlehnung an das Musterstatut und seine Grundsätze bisher keine derartige Haftpflicht kannten. Die Praxis unserer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in den vergangenen Jahren kennt eine Reihe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die wesentliche Ergänzungen der rechtlichen Regelung der innergenossenschaftlichen Verhältnisse zum Inhalt hatten und nicht der Registrierung beim Rat des Kreises unterlagen. Hier sei nur an die Annahme der Inneren Betriebsordnung, von der einzelne Bestimmungen wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung durchaus geeignet wären, in die Statuten aufgenommen zu werden4, sowie an die Einführung der Prämienzahlung erinnert, die das in den Statuten festgelegte sozialistische Prinzip der Vergütung der Arbeit nach Arbeitseinheiten wesentlich ergänzt. Wenn auch die gegenwärtige Rechtslage, wonach nur diejenigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Registrierung bedürfen, die ihrem Wesen oder ihrem ausdrücklichen Inhalt nach eine Änderung der angenommenen Statuten darstellen, in gewisser Hinsicht unbefriedigend sein mag und daher bei einer späteren gesetzlichen Regelung verändert werden sollte, so kann das nichts daran ändern, daß der in Frage stehende Beschluß der Mitgliederversammlung inhaltlich und formell rechtswirksam ist. Prof. Dr. RAINER ARLT, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft 4 Das gilt insbesondere für die Festlegung der Gründe des Ausschlusses aus der LPG (MBO Ziff. 12 f) und für die Regelung der Schwangerschaftsbeihilfe und des Schwangerschaftsurlaubs für Genossenschaftsbäuerinnen (MBO Ziff. 18). 627;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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