Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 626 (NJ DDR 1957, S. 626); BGB mit in Abs. 1 aufgenommen wird, so daß es heißt: Rechnung zu erteilen und Belege vor- zulegen unid deren Richtigkeit zu versichern.“ Gegen diesen Vorschlag bestehen einige Bedenken. Vor allem würde diese Regelung schlechthin in jedem Fall davon ausgehen, daß der Schuldner die Wahrheitspflicht verletzt, ohne daß geprüft werden müßte, ob für die Unrichtigkeit der Angaben Anhaltspunkte vorhanden sind. Es ist nach Auffassung der meisten Diskussionsteilnehmer richtiger, wenn die Gesetze davon ausgehen, daß der Schuldner Gelegenheit haben soll, seine Angaben zu berichtigen. Das ist vor allem im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen wichtig. Wenn also Zweifel an der Richtigkeit z. B. der Rechenschaftslegung bestehen, müßte im Verfahren nach § 254 ZPO die zweite Stufe beschriften werden und ein zweites Teilurteil (das erste lautet auf Rechnungslegung) ergehen, das die Verpflichtung zur Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung ausspricht. Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung wäre nach dem oben ausgeführten Vorschlag z. B. § 259 Abs. 2 BGB, der lauten müßte: „ so hat der Verpflichtete auf Verlangen die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.“ 2. Die oben angeregte Regelung steht im engen Zusammenhang mit den im Entwurf vorgeschlagenen Strafmaßnahmen. Nach der bisherigen Fassung des Entwurfs könnte der zur Rechenschaftslegung Verpflichtete, wenn er falsche Angaben macht oder die Rechenschaftslegung verweigert, nicht bestraft werden. Im Fall der Verweigerung der Rechenschaftslegung bleiben nur die Vollstreckungsmaßnahmen des § 888 ZPO, die jedoch illusorisch sind, wenn der Schuldner kein Geld hat. Eine entsprechende Änderung des Entwurfs scheint deshalb notwendig. Es können nach der bisherigen Fassung auch Unklarheiten auftauchen, wann die strafrechtlichen Folgen eintreten sollen, wenn der Schuldner sich weigert, die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses zu versichern. Muß diese Pflicht dem Schuldner durch Urteil auferlegt werden, oder genügt es bereits, wenn die Versicherung ohne Verurteilung dazu verweigert wurde? Beziehen sich die Strafbestimmungen des Entwurfs lediglich auf die Vorschriften des Entwurfs, die die Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen berühren? Das würde nicht ausreichend sein. Es wird angeregt, in das Gesetz aufzunehmen, daß grundsätzlich die Verpflichtung, die Richtigkeit bestimmter Angaben zu versichern, durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen sein muß, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung verpflichtet ist, dem Gerichtsvollzieher sein vollständiges Vermögensverzeichnis zu übergeben. Gerade über diese Verpflichtung besteht in der Praxis häufig Streit, der in der Regel nur in einem erkennenden Verfahren geklärt werden kann. Der Entwurf sieht weiterhin vor, daß zu bestrafen ist, wer im vorgelegten Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Man sollte diese Bestimmungen dahin ändern, daß die strafrechtliche Sanktion erst eintritt, wenn die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses bereits versichert wurde. Ansonsten müßte die Einleitung des Strafverfahrens bereits dann erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher Auskünfte eingeholt und festgestellt hat, daß die Angaben des Schuldners unvollständig oder unrichtig sind, die Versicherung der Richtigkeit aber noch nicht abgegeben wurde. Es taucht hier auch die Frage auf, ob es sich um eine spezielle Vorschrift gegenüber dem § 156 StGB handeln soll. Kann z. B. eine Bestrafung erfolgen, wenn freiwillig ohne gerichtliche Aufforderung (Gerichtsvollzieher) ein Vermögensverzeichnis aufgestellt wurde? Es wird außerdem angeregt, eine strafrechtliche Sanktion auch für den Fall vorzusehen, daß die Erklärung über den Besitz einer herauszugebenden Sache vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig abgegeben wird. Wenn den hier aufgezeigten Vorschlägen nicht gefolgt werden kann, so ist aber auf alle Fälle zu fordern, daß sich aus dem Gesetz klar ergibt, ob sich die Strafbestimmungen nur auf die Zwangsvollstreckung beziehen. In der jetzigen Fassung erscheint dies unklar. 3. Zur Schaffung des neuen Straftatbestands ist folgendes zu sagen: Der Meinung, man sollte von der Schaffung neuer Straftatbestände absehen, solange es Mittel und Wege gibt, auf andere Weise zum Ziel zu kommen, steht die Auffassung gegenüber, daß die Kriminalstrafe dort angebracht ist, wo der Schuldner zur Darlegung bestimmter Vermögensverhältnisse verpflichtet ist und infolge Wegfalls des Offenbarungseides keine genügende Sicherheit einer wahrheitsgemäßen Darlegung besteht. Die Meinungen treffen sich in dem Punkt, daß auch für die materiellrechtlichen Ansprüche (Klagen auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses usw.) gelten soll, was für das Zwangsvollstreckungsverfahren gilt, weil allein § 888 ZPO für diese Fälle nicht ausreichend erscheint. Allerdings gibt es hierzu zu bedenken, daß dann neben der zivilrechlichen Sanktion Geldstrafe eine strafrechtliche Sanktion besteht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß künftig § 888 ZPO nur noch zur Erzwingung sonstiger Handlungen angewandt werden sollte, während für alle Fälle der Vorlegung von Vermögensverzeichnissen und Rechenschaftslegungen auf Grund des Wegfalls sowohl des Vollstreckungseides als auch des materiellrechtlichen Anspruchs auf Leistung des Offenfoarungseides die strafrechtliche Sanktion in Anwendung kommen sollte. Der Unterschied, daß bei der Darlegung von Vermögensverhältnissen Verschleierungen Vorkommen können, während es bei einer anderen beliebigen Handlung nur auf deren Vornahme ankommt, muß sich auch in den Zwangsmaßnahmen widerspiegeln. Hierbei soll jedoch noch weiter differenziert werden. Da es früher in der Hand des Gläubigers lag, ob der Offenbarungseid unter Umständen auch durch Haft erzwungen werden sollte oder nicht, wirkt es sich als Schlechterstellung des Schuldners aus, wenn die Strafbestimmungen generell als Offizialdelikt ausgestaltet werden. In den seltensten Fällen hat ein Gläubiger auf Beugehaft bestanden, wenn die Leistung des Offenbarungseides verweigert wurde. Man sollte deshalb die Weigerung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, als Antragsdelikt und die falschen oder unvollständigen Angaben als Offizialdelikt ausgestalten. 4. Zu den Bestimmungen über den Wegfall der Beugehaft sind einige Einwendungen zu erheben. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß es der Gläubiger künftig nicht mehr in der Hand haben darf, ob jemand in Haft genommen wird. Man kommt jedoch nicht darüber hinweg, daß gerade böswilligen Schuldnern, wenn sie auch noch vermögenslos sind, sonst nicht beizukommen ist. 5. Größte Bedenken bestehen dagegen, daß die Ver-mögensverzeichniisse und die Versicherung der Richtigkeit dem Gerichtsvollzieher gegenüber abzugeben sind. Das dürfte sich als eine große Belastung des Gerichtsvollziehers auswirken. Häufig werden die Schuldner nicht angetroffen. Bestellt sie der Gerichtsvollzieher zum Gericht, so besteht die Gefahr, daß er unterwegs ist, wie das seine speziellen Aufgaben mit sich bringen. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß dies lediglich eine Frage der Organisation sei, so gibt es aber noch andere Bedenken. In der bisherigen Praxis konnte fast in keinem Fall das Vermögensverzeichnis ohne weiteres entgegengenommen werden. Der Sekretär mußte mit dem Schuldner das Verzeichnis in allen Einzelheiten nochmals durchgehen. Häufig sind die Schuldner unbeholfen, verstehen einzelne Fragen nicht oder vergessen sie auszufüllen. Wird mit der nicht ordnungsgemäßen Aufstellung des Vermögensverzeichnisses aber eine strafrechtliche Sanktion verbunden, so ist die genaue Nachprüfung des Verzeichnisses eine im Interesse des Schuldners liegende Unerläßlichkeit. Diese Aufgaben dem Gerichtsvollzieher zuzuweisen, überschreitet aber dessen speziellen Aufgabenkreis. Man sollte deshalb dieses neue Aufgabengebiet dem Sekretär zuweisen. Bestimmte Schwierigkeiten werden auch darin gesehen, daß der Gerichtsvollzieher Auskünfte einholen 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 626 (NJ DDR 1957, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 626 (NJ DDR 1957, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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