Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 625 (NJ DDR 1957, S. 625); als Normativakte, gewertet werden. Die Richtlinien werden dadurch zur Rechtsquelle6. Sie sind demnach nicht nur Auslegungen bereits bestehender Gesetze im üblichen Sinne, sie sind mehr. Sie lenken für eine bestimmte Zeit die Tätigkeit der unteren Gerichte und erhalten dadurch gewissermaßen einen rechtschöpferischen Charakter. Dieser läßt sich vor allem aus der Tatsache herleiten, daß nach dem Erlaß einer Richtlinie die Auslegung des strittigen Gesetzes nur noch in der von der Richtlinie gegebenen Richtung möglich ist. Die Richtlinie erläutert den Gerichten, wie bestimmte Rechtsnormen zu verstehen sind, und weist sie auf die Notwendigkeit hin, bestimmte Sachen und Fragen auf bestimmte Weise zu entscheiden7. Selbstverständlich hat sich diese rechtschöpfende Tätigkeit des Obersten Gerichts im Rahmen der Gesetze zu bewegen. Die Richtlinie ist nicht etwa die Ergänzung eines in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegten Gesetzes, sondern Auslegung mit normativem Charakter. Soweit sich die Richtlinienpraxis auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts übersehen läßt, haben die Richtlinien mit Ausnahme der Richtlinie Nr. 7 8 keine neuen Rechtsnormen geschaffen. Mit der Beantwortung der Frage nach dem Wesen der Richtlinien auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts ist zugleich die Frage nach ihrer rückwirkenden 6 Auch im Lehrbuch des Zivilrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1955, S. 99 f., werden die Richtlinien des Obersten Gerichts unter den Arten der Rechtsquellen aufgezählt. Allerdings ist die Feststellung auf S. 100: „Diese Richtlinien haben normativen Charakter“ nach Meinung der Verfasser des Lehrbuchs unrichtig; bei der Drucklegung sei ein Fehler unterlaufen (vgl. Bericht in „Staat und Recht“ 1956 Heft 4 S. 543). 7 RID 1957 Nr. 1 Sp. 27. 8 vgl. Fußnote 5. Kraft beantwortet. Im allgemeinen kann sich ein Gesetz selbstverständlich rückwirkende Kraft beilegen. Wo dies nicht geschehen ist, tritt es nach Art. 85 Abs. 3 der Verfassung erst am 14. Tag nach der Verkündung in Kraft. Es kann auch, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben wird, mit der Verkündung wirksam werden. Da Richtlinien des Obersten Gerichts nicht der Einführungsfrist, wie sie in Art. 85 Abs. 3 der Verfassung vorgesehen ist, bedürfen im übrigen sind sie ja keine Gesetze , treten.sie mit ihrer Verkündung in Kraft. M. E. wäre das Oberste Gericht auch nicht befugt, eine rückwirkende Kraft auszusprechen oder die Richtlinien für einen zukünftigen Termin wirksam werden zu lassen. Eine derartige Befugnis müßte ihm ausdrücklich vom Gesetzgeber zugebilligt werden. Von einer rückwirkenden Kraft der Richtlinie kann auch deshalb keine Rede sein, weil Rechtssätze, sowohl die, welche die Wirkung einer Tatsache bestimmen, wie die, welche sich immittelbar auf das Recht selbst beziehen, nur in die Zukunft wirken. Das bedeutet, daß der Zeitpunkt, von dem an die Richtlinien auf dem' Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts wirksam werden, nur der Tag ihres Erlasses sein kann. Verschiedentlich wird argumentiert, der Inhalt der Richtlinie sei schon in der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung enthalten gewesen, so daß die Richtlinie auf den Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung zurückwirken müsse. Diese Auffassung könnte dazu führen, daß z. B. auch Entlassungen, die im Jahre 1954 ausgesprochen wurden und die sich unter Zugrundelegung der Richtlinie Nr. 7 als falsch erweisen, nun als von Anfang an nichtig betrachtet werden. Diesem Argument kann jedoch nicht zugestimmt werden, weil ihm eine falsche Vorstellung vom Wesen der Richtlinie zugrunde liegt. Zum Gesetzentwurf über die Abschaffung des Offenbarungseides und der zivilprozessualen Haft Von URSULA FISCHER, Oberinstmkteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Karl-Marx-Stadt Die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt hatte Richter und Sekretäre einiger Kreisgerichte und des Bezirksgerichts zu einer Aussprache über den Gesetzentwurf eingeladen. Es entstand eine lebhafte Diskussion, als deren Ergebnis einige Anregungen festgehalten wurden, die einer Prüfung vor der endgültigen Fassung des Gesetzes wert sind und Grundlage für weitere Diskussionen sein können. Einigkeit herrschte darüber, daß der Offenbarungseid im Zwangsvollstreckungsverfahren im Verlauf der Entwicklung immer mehr an Bedeutung verloren hat und daher entbehrlich geworden ist. An seine Stelle soll ein vom Schuldner zu errichtendes Vermögensverzeichnis treten, das dem Gerichtsvollzieher zu übergeben und dessen Richtigkeit zu versichern ist. Wenn der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen verweigert, soll der Gerichtsvollzieher berechtigt sein, selbst Auskunft über das Vermögen des Schuldners einzuholen. So vorbehaltlos der hier vorgesehenen Regelung Zugestimmt wird, so bedenklich erscheint es aber, daß die Beugehaft wegfallen soll. Darüber hinaus gibt es auch noch einige kritische Bemerkungen zur vorgeschlagenen Ausgestaltung des Zivilverfahrens, soweit es vom Gesetzentwurf berührt wird. 1. Dem Entwurf mangelt es zunächst daran, daß nicht klar getrennt wird zwischen dem Offenbarungs-eid zum Zweck der Durchführung der Zwangsvollstreckung (kurz Vollstreckungseid genannt) und dem Offenbarungseid als materiellrechtlichem Anspruch (z. B. §§ 257 ff. BGB), der nach der vorgesehenen Regelung ebenfalls wegfallen soll. Aus diesem Unterschied ergeben sich einige Fragen, die der Entwurf offen läßt. Der Offenbarungseid des BGB dient nicht der Durchsetzung von Ansprüchen wie der Vollstreckungseid, sondern der möglichst wahrheitsgetreuen Rechenschaftslegung, Auskunftserteilung usw., ist faktisch eine Bekräftigung der Richtigkeit bestimmter Darlegungen eines Schuldners und somit ein selbständiger materiellrechtlicher Anspruch (vgl. §§ 259, 260 BGB). Es ist also zu unterscheiden, in welchem Stadium des Zivilverfahrens bzw. zu welchem Zweck der Offenbarungseid zu leisten ist, ob im erkennenden Verfahren oder im Vollstreckungsverfahren. Bei Beachtung dieses Unterschieds wird deutlich, daß im Entwurf für den bisherigen Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides nach den Bestimmungen des BGB nichts tritt, was geeignet wäre, die Rechte des Gläubigers in ähnlicher Weise zu unterstützen. Die entsprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, im übrigen aber nur den bisherigen Vollstreckungseid ersetzende Regelungen getroffen. In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, ob eine entsprechende Vereidigung im Zivilprozeß möglich sein soll, oder ob dies dem mit dem vorgeschlagenen Gesetz erstrebten Zweck zuwiderläuft. Wenn z. B. im Prozeß gegen einen Erbschaftsbesitzer die Richtigkeit der Auskunft über den Bestand des Nachlasses bezweifelt wird, so kann der Offenbarungseid nicht mehr abgenommen werden. Es bliebe die Möglichkeit, den Schuldner im Prozeß als Partei zu vernehmen und ihn zu vereidigen. Dies würde u. U. zum gleichen Ergebnis führen wie der bisherige Offenbarungseid, allerdings mit dem Unterschied, daß früher der Schuldner bis zur Leistung des Offenbarungseides noch Zeit und Gelegenheit hatte, die abgegebenen Erklärungen richtigzustellen. Abgesehen davon wäre zu besorgen, daß sich das diesbezügliche Offenbarungseidsverfahren auf das erkennende Verfahren verlagert. Aus diesem Grunde sollte erwogen werden, daß an Stelle des Anspruchs auf Leistung des Offenbarungseides nach den Bestimmungen des BGB die Versicherung der Richtigkeit abgegebener Erklärungen tritt. Das würde der für das Vollstreckungsverfahren getroffenen Regelung entsprechen und könnte in den Entwurf hinsichtlich der Bestimmungen des BGB und des § 254 ZPO aufgenommen werden. Ein anderer Vorschlag geht dahin, daß die „Versicherung der Richtigkeit“ nicht an Stelle des Offem-barungseides eingefügt wird, sondern z. B. im § 259 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 625 (NJ DDR 1957, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 625 (NJ DDR 1957, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der wirtschafts-schädigenden Handlungen sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die vom Gegner und den Wirtschaftsstraftätern genutzten Möglichkeiten und die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Staatsverbrechen einen Schwerpunkt in der Untersuchung. Im Berichtszeitraum wurden Angehörige der bewaffneten Organe in die nach Westberlin fahnenflüchtig. Die Zahl der verhinderten Fahnenfluchten beträgt.

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